Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 03.08.1960 – 2 StR 344/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
128 072 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Matthias Q ri ur ‚ ohne festen wohnsitz, geboren un W@. EB WB in kK@, zur Zeit in
enderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Rundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt iin
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Ländgerichts in Köln vom 18. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-
handlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und wegen wissentiich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren undeinem Monat Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, da die Verfahrensrüge begründet ist..
Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den als Zeugen vernommenen Helmut Wi@B wegen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigt und die Aussage des vereidigten Zeugen vB i@ F&B als uneidlich gewertet, da die weitere Beweisaufnahme auch bei diesem den dringenden Verdacht der Begünstigung ergeben hat. Wie aus dem Urteil ersichtlich ist, war die Strafkammer der Auffassung, die beiden Zeugen hätten sich durch ihre Aussagen in der Hauptverhandlung einer Begünstigung des Angeklagten schuldig gemacht. Zu Recht rügt dic Revision dieses Verfahren als rechtlich fehlerhaft; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich § 60 Nr. 3 StPO nur auf eine früher begangene Begünstigung. Die Vereidigung eines Zeugen darf daher nicht deshalb unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hat, seine Aussage in der Hauptverhanädlung sei unwahr und er wolle damit den Angeklagten begünstigen (BGHSt 1, 361). Es ist nicht auszuschließen, daß auf diesem Verfahrensfehler die Verurteilung des Angeklagten beruht, und zwar auch hinsichtlich der falschen Anschuldigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es
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spiegeln von Tatsachen gefunden hätte, keine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Sinne von § 265 Abs. 1 StPO vorliegen; denn eine solche ist nicht gegeben, wenn gleichgeordnete Begehungsformen ein und desselben Tatbestandes ausgewechselt werden.
Auch ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. Die Revision erwähnt diese Vorschrift nicht. Ihre Ausführungen könnten aber in diesem Sinne verstanden werden; denn sie versucht darzutun, die Verurteilung wegen Betruges sei auf Tatsachen gestützt, auf die der Angeklagte weder durch den Inhalt der Angeklagesthrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung vorbereitet gewesen sei. Dem Angeklagten ist ganz ebenso wie dem Mitangeklagten Erich He zum Vorvurf gemacht, durch Wäuschung über die Zahlungsfähigkeit des schreinerbetriebes die Lieferung von Waren oder von Leistungen auf Kredit erschlichen und dadurch die Lieferanten geschädigt zu haben. Darauf ist auch die Verurteilung gestützt. Der Eröffnungsbeschluß nimmt an, die Angeklagten hätten "spätestens" am 30. Oktober 1957 gewußt, daß ihr Unternehmen zahlungsunfähig war; das Wort "spätentens" schloß bereits die Möglichkeit ein, daß sie diese Kenntnis auch früher erlangt haben konnten. Dadurch, daß die Beweisaufnahme eine solche Kenntnis schon für den "Frühherbst" zu Tage förderte, änderte sich die Sachlage; auf die der Eröffnungsbeschluß den Vorwurf des Betruges gründet, nicht; vielmehr würden nur Einzelheiten des Geschehens ermittelt. Die Tatumstände, aus denen das Landgericht auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens und die Kenntnis der Angeklagten hiervon im "Frühherbst", also auch schon am 20. September 1957, dem Tag der Verhandlung mit dem Zeugen REP, schloß, sind Gegenstand der Yauptverhandlung gewesen; ebenso daß die Angeklagten bei
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‚ggn Verhandlungen die Zahlungsunfähigkeit verschwiegen haben. Aus dem Urteil ergibt sich, daß all dies durch die Beweisaufnahme, durch die Bekundungen des Zeugen und das Gutachten des Sachverständigen sowie durch Verlesung von Urkunden. in der Hauptverhandlung, also in Gegenwart der Angeklagten, festgestellt worden ist, Sie hatten demnach die Möglichkeit, sich ihrerseits dazu zu äußern, und sind üua- „er durch die Verwertung der in der Hauptverhandlung durch cie Beweiserhebung zu Tage geförderten Tatumstände nicht überradgtcht, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ihnen nicht beschränkt worden.
Nach allem dringt die Rüge nicht durch.
2. Durch die Vernehmung des Zeugen Sch ist die Vorschrift des § 246 Abs. 2 StPO nicht verletzt.
Sie wurde vom Vertreter der staatsanwaltschaft erst während der Hauptverhandlung beantragt. Der Verteidiger widersprach zunächst unter Berufung auf § 246 Abs. 2 StPO, stellte seinen Widerspruch aber dann zurück, weil ihtl noch genügend Zeit bis zur Vernehmung dieses Zeugen bleibe, um sich dessen Anzeige zu vergegenwärtigen.Das Landgericht hat nach dem Hauptverhandlungsprotokoll unmittelbar darauf den Beschluß gefaßt, Schölch als Zeugen zu vernehmen. Vorerst hat aber der Vorsitzende die Kauffrau DEM zeugenschaftlich vernommen, die Niederschriften über die komnmissarische Vernehmung der Zeugen Sc und weD verlesen, den Sachverständigen MB vernommen und weitere Beweise erhoben. Als sodann Sch als Zeuge aufgerufen, belehrt und vernommen wurde, hat der Verteidiger weder in diesem Zeitpunkt noch bis zum Schlusse der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt. Ein Verfuhrensverstoß liegt deshalb nicht vor. Die Person des Sch war dem Angeklagten und dem Verteidiger auch hin-
reichend bekannt, so daß ürkundigungen über ihn nicht in Betracht kamen. Er ist der geschädigte Vertragspartner
im zweiten Unterfall. Dem Beschwerdeführer und der Verteidigung war es unbenommen, dem Zeugen vorzuhalten, was Qie Revision jetzt vorträgt, nämlich daß er, als die beiden Angeklagten mit ihm über die Lieferungen verhandelten, die schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebes gekannt habe: Daß sie das nicht getan haben, ist un so unvefßständlicherzals-ihlmen jX"vorgewörfen war, die Zahlungsunfähigkeit verschwiegen zu haben.
Die Rüge kann daher keinen Erfolg haben. v
3. Die vom Zeugen FREMD erstattete, bei den Akten befindliche Strafanzeige durfte, wie geschehen, zur Aufklärung von widersprüchen dem Zeugen in der Hauptverhandlung vorgehalten werden, und zwar auch durch Verlesung. Dafür, Jaß der Inhalt der Anzeige als solcher den Feststellungen zugrunde gelegt worden wäre, bietet das Urteil keinen Anhalt. Die Revision behaupt=t das auch nicht. Ihr Angriff verfehlt mithin sein Ziel. |
4. Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt, darüber, daß etwa ab Sommer 1957 aus An- v laß oder in Zusammenhang mit der kKreditrestriktion und
der Diskontpolitik und strukturellen Krisen im nordhessischen kaum eine allgemein krisenhait verschärfte Auftragslage in der Branche des Angeklagten Rrich Heß veständ, ein Sachverständigengutachten‘ einzuholen. Die Vorschrift des § 244 StPO ist dadurch entgegen der Ansicht
der Revision nicht verletzt worden.
Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, daß entsprechend dem Vortrage der Revision das Gericht zu-
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nächst willens war, den als Sachverständigen benannten Asscssor BED von der Handwerkskammer in Ka zu hören, daß er aber an diesem Tage durch eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Hessen verhindert war, zu erscheinen und daß das Gericht schließlich den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen durch Beschluß abgelehnt hat, weil die im Beweisthema behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der Umstand, daß das Gericht zunächst offenbar dem mtrage stättgeben wollte und dennach"Änscheinerid dem Beweicsthema für die Entscheidung Bedeutung beimaß, hinderte es nicht, hiervon abzusehen, nachdem es zUJ der Überzeugung gekommen war, daß die unter Beweis gestellte Tatsache entgegen seiner W£prünglichen Meinung für die Entscheidung ohne Bedeutung Sei. Die Revision macht geltend, wenn dem Beweisamtrage entsprochen worden wäre, so hätte sich ergeben, "daß im Herbst 1957 eine strukturell und zeitlich begrenzte abnorme Krisenlage bestand, die generell allen vergleichbaren Lieferabsprachen integriert war, in diesem Ausmaße und in der Zuspitzung zum Jahresende: nicht erkennbar war und sich im Frühjahr 1958 abbaute, und zwar alles im nordhessischen Raume und nur in diesem." Sie legt aber nicht dar, inwiefern diese Tatsache geeignet gewesen wäre, die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in den drei Unterfällen SCHMP, Sch@ib und Meß, in denen der Beschwerdeführer des Betruges für schuldig befunden worden ist, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zubeeinflussen. Ja, ihre Ausführungen lassen nicht einmal erkennen, welchen Sinne die Verteidigung dem Beweissatze “in ‘der HauptVerhandlung beigelegt hat Wach den-Urteilsgründen hat das Landgericht der unter Sachverständigenbeweis gestellten Tatsache keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen, weil der als Betrug abgeurteilte Sachverhaltsin den drei Unterfäilen mit der allgemeinen Konjunkturlage nichts zu tun gehabt, sondern allein die kon-
krete Lage und Illiquidität des Betriebes des Mitangexlagten Erich Heß betroffen habe. Weder ist dem Urteil zu entnehmen, noch behauptet die Revision, daß die Angeklagten infolge jener angeblichen Krise im Herbst 1957 wider Erwarten Aufträge nicht erhalten hätten, mit deren Erteilung sie eingermaßen sicher rechnen konnten, oder daß erteilte Aufträge zurückgezogen worden wären. Unter die- - sen Blickwinkel hätte die unter. Beweis gestellte. Krise allenfalls für die subjektive Seite des Betruges eine Rolle spielen können, Daß die Angeklagten Aussicht hatten, Zür das Frühjahr 1958 erhebliche Aufträge zu erhalten, hat das Landgericht festgestellt.
Auch dieser Revisionsangriff geht also fehl.
Il. Lie Sachrüge,
Der Schuldspruch gibt entgeger der Annahme der Revision zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
wie im Urteil dargelegt ist, war der Betrieb weder erst im Januar 1958, als der Antrag Erich He auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, noch erst am 30. Oktober 1957, für welchen Tag der vom »teuerhelfer Ro aufgestellte Status eine Überschuldung von 48 000 IM ergab, sondern schon im Frühherbst 3957, also im September, dergestalt "illiquid"', daß neue \echselverbindlichkeiten nicht. fristgerecht erfüllt und kurzfristige Zahlungsversprechen nicht ein,.;ehalten werden konnten, und daß die Angeklagten sich darüber im klaren waren, Gleichwohl vereinbarten sie am 20. September 1957 mit dem Zeugen Pie (Ta. SCHMP) und am 4. Oktober 1957
mit dem Zeugen Sch die Lieferung von Holz, das sie zur Ausführung vorliegender Arbeiten benötigten, gegen Dreimonatsakzepte und bezogen solches von der Firma Sc in der Zeit vom 20. September bis 19. Dezember 1957 zum Preise von insgesamt 11 695,06 DM, von Sch in der Zeit vom 4. Oktober bis in den November 1957 hinein zun Preise von 8 302,39 IM. Den Zeugen Ne beauftragten sie an 26. November mit der Ausführung von Glaserarbeiten an einem Neubau, wobei eine Zahlungsfrist von 50 Tagen vereinbart wurde. Meg führte die Arbeiten am 27. und 28. November 1957 aus. Seine Rechnung hierüber betrug 666,-- DM. Obwohl der Bauherr, der Landeswohlfahrtsverband, prompt an den Angeklagten Erich Heß zahlte, haben die Angeklagten an Meg nichts gezahlt. Die Lieferungen der Firmen SEP und Sch@iiB pylieben ebenfalls unbezahlt, die Wechsel gingen zu Protest. Keiner dieser drei Unternehmer hätte an die Schreinerei He@ß9 geliefert oder Arbeiten für sie ausgeführt, ohne sich zumindestens Sicherheiten geben zu lassen, wenn er die "erheblichen Zahlungsschwierigkeiten" des Betriebes gekannt hätte.
Das Landgericht nimmt an, die beiden Angeklagten hät-
ter. in allen drei Fällen ihren Vertragspartnenm vorgetäuscht,
daß ihr Betrieb zahlungsfähig sei, worunter nach den Urteilsausführungen zu verstehen ist, daß fristgemäß gezahlt verde, und sie dadurch zur kreditweisen Lieferung und Leistung veranlaßt; sie seien rechtlich verpflichtet gewesen, RED, SCh@iB und Mei ihre Zahlungsschwierigkeiten zu offenbaren, weil es sich um die Anknüpfung neuer Geschäftsvroindungen gehandelt habe, Ob dem im vollen Umfange beigepflichtet werden kann, so daß Betrug durch Unterlassen gegeben wäre, darf unerörtert bleiben. Die Angeklagten haben in allen drei Fällen durch unwahre Erklä-
zungen und schlüssiges Verhalten vorgetäuscht, ihren Zahlungsverpfiichtungen fristgemäß nachkommen zu können, Rü-GEB; ser Inhaber der Firma Sc, hatte Lieferungen im Werte von 5 000 DM mit Zahlungsfrist von 30 Tagen und weitere Lieferungen im Werte von 5 000 DM gegen Dreimonatsakzepte angeboten. Die Angeklagten erklärten sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Sie erklärten dabei, es könnten zwar kleinere Zielüberschreitungen vorkommen,
weil ja auch sie auf den Eingang der Gelder ihrer Kunden angewiesen seien; sonst sei aber alles in Ordnung; FD brauchetkeine Bedenken zu haben. Indem sie auf Grund dieser Vereinbarung sodann die Lieferungen abriefen, erklär- | ten sie jeweils, daß sie willens und in der Lage seien,
den Rechnungsbetrag innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen und die gegebenen Akzepte am Verfalltage einzulösen. SCH gegenüber versicherten sie, als sie ihn um Holzlieferungen für die Ausführung größerer Arbeiten baien,
er brauche sich keine Sorgen zu machen, das Geschäft wer-
de glatt gehen. Damit brachten sie auch in diesem Falle
nach Lage der Dinge zum Ausdruck, die dafür gegebenen Aiı- zepte würdem am Verfalltage eingelöst werden. Außerdem erzählte Erich Heß dem Zeugen Sch, "um ihn in Sicherheit zu wiegen", er beabsichtige, ein eigenes Werkstattgebäude mit 130 000 DM Baukosten zu errichten. Im ® Falle Mei erteilten die Angeklagten den Auftrag unter Vereinbarung der Zahlung innerhalb 30 Tagen. Zutreffend ‚sagt das Urteil im Anschluß an diese Feststellungen, die Angeklagten hätten sich so gebärdet, daß Fiip, Sch@ii> und KeB davon ausgehen mußten, der Betrieb sei zahlungsfähig. Nach allem haben die Angeklagten also durch aktives Handeln getäuscht.
Wach der Überzeugung des Landgerichts war es den Angeklagten auch klar, daß sie die versprochenen Zahlungs-
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fristen nicht einhalten konnten und daß die Forderungen der Lieferanten aufs höchste gefährdet waren. Nun hat nach dem Urteil die Beweisaufnahme allerdings ergeben,
daß die Angeklagten Aussicht hatten, für das Frühjahr 1958 erhebliche Aufträge des Architektenbüros Hg in Frei für größere Bauten in Fre und in Ka zu erhalten. Der Angeklagte Erich Heß wollte versuchen, besonders drängende Lieferanten zum Stillhalten zu veranlassen und so ''den Anschluß an das Frühjahr 1958 zu erreichen". Die Hoffnung der Angeklagten, sie würden mit Hilfe der für
die Ausführung dieser Aufträge ihnen zufliessenden Gel-
‚der späten.-einmal die. Forderungen ‚der drei Vertragspart-
ner befriedigen können, ändert jedoch nichts daran, daß sie wußten, bei Fälligkeit der jetzt eingegangenen„Verpflichtungen nicht leistungsfähig zu sein und daß sie Terner wußten, ihren Vertragspartnern komme es auf Erfüllung ihrer Forderungen innerhalb der vereinbarten Fristen an, sie würden nicht liefern, wenn sie dabei das Risiko aufgebürdet bekämen, im Frühjahr 1958 oder noch später oder überhaupt nicht Bezahlung zu erhalten. Unter diesen Umständen hat das Landgericht den Betrugsvorsatz zutreffend bejaht. Die Erlangung der Lieferungen und Leistungen auf kredit war - das ergibt sich aus diesem Sachverhalt ohne weiteres - der Beweggrund ihrer Täuschungshandlungen. Ausführungen darüber waren daher im Urteil ebensowenig erforderlich wie darüber, daß dieser von ihnen erstrebte Verhögensvorteil rechtswidrig war. Die Auffassung der Revision, es bestünde zwischen der Feststellung, daß die Angeklagten Aussicht auf größere Aufträge im Frühjahr 1958 hatten und der Annahme betrügerischerer Bereicherungsabsicht in den Fällen Sc, Sch@iiB und Mei ein unlösbarer Wider-
‚spruchy:ist unbegründet..Es. wind dabei- übersehen, daß die
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Vertragspartner bei gesicherter fristgerechter Zahlung leisten wollten und daß die Angeklagten sie durch Vorspiegelung ihrer Fähigkeit hierzu zur Lieferung veranlaßten.
III. Nach allem ist die Revision als unbegründet zu ververfen ..rn rer or " en
Baldus Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus
Dr. Schalscha Menges
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