Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 15.07.1960 – 2 StR 213/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 213/80 2128 057 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen le die Hausfrau Katharina Anus 56 — zz : geborene za 2
2. die Verkäuferin Else Elise_M > egporene BeaiiB aus 3
Me, dort geboren am >
wegen fortgesetizten Betrugs u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensael
Bundesrichter Kivehhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanni:
l. Die Revision der Angeklagten MEi> gegen das Urteil ües Landgerichts in Kassel vom 16. Februar 1960 wirä verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Angeklagten Be wird das Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nechtsmittels, an das handgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte zu 1) wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und die Angeklagte zu 2) wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beide Revis:’enen beanstanden im wesentlichen mit denselben Ausführungen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Kechts.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1» zutreffend machen die Revisionen zwar geltend, die Zeugin Katharina Be@, geborene er 5 habe kein Zeugnisverweigerungsrecht nach }: 52: Abs. 1 StPO und sei rechtsfehlerhaft auf das angebliche Recht hingewiesen worden. Mit der Angeklagten zu 1) bestand keine Schwägerschaft im Rechtssinne; mii der ıngeklagten zu 2) war die Zeugin Be@B nur in der Seitenlinie im dritten Grade verschwägert, Die Voraussetzungen für ein Zeugnisverwoigerungsrecht lagen somit nicht vor, Auf dem fehlerhaften Hinweis beruht das Urteil jedoch nichi, da die Zeugin trotz des Hinweises ausgesagt hat.
2. Die Revisionen meinen, Katharina Be geborene CU habe auf ihre Aussage vereidigt werden müssen, da § 61 Nv. 2 StPO auf sie keine Anwendung finden könne. Aus welchem Grunde diese Zeugin nicht vereidigt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall beruht das Urteil nicht auf einer fehlerhaften Unterlassung der Beeidigung. Bezüglich der Punkte, zu denen Katharina Be ausgesagt hat, muß nach dem Urteil die Aussage der Zeugin mit der Einlassung der Angeklagten übereinstimmen. Deshalb kana ausgeschossen werden, daß Katharina Bein bei einer Beeidigung anders ausgesagt hätte,
3. Die drei Zeugen Elisabeth GEB, Gustav DEE und Karl Be sind als Base und Vettern der Angeklagten zu 2) mit dieser in der Seitenlinie im vierten Grade verwandt. Daher stand ihnen weder ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO zu, noch konnte von ihrer Beeidigung nach 5 61 Nr. 2 StPO abgesehen werden. Die Ausführungen der Revision gehen fälschlich davon aus, daß die drei Zeugen mit der Angeklagten zu 2) im dritten Grade verwandt sind, und gehen daher fehl,
4. Da nach dem eigenen Vortrag der Revision der bestellte Verteidiger der Angeklagten zu 2) dem Verteidiger der ängeklagten zu 1) Vertretungsbefugnis erteilt hatte, bevor er für kurze Zeit den Sitzungssaal verließ, und eine geneinschaftliche Verteidigung der beiden Angeklagten nach § 146 Abs. 1 StPO zulässig ist, war die Angeklagte zu 2) während der gesamten Hauptverhanädlung nicht ohne einen Verteidiger. Auch der notwendige Verteidiger kann durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werden, § 145 Abs. 1 StPO, auf den sich die Revision der Angeklagten zu 2) beruft, botrifft nur den Fall, daß für die Angeklagte kein Vertoidiger anwesend ist, und findet daher keine Anwendung.
Il. Sachbeschwerden.
1. Die Sachrüge hat hinsichtlich der Angeklagten zu 1) im Strafausspruch ärfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung keinen die Angeklagten beschwer&anden Rechtsfehler ergeben.
2. Zwar weist die Revision der Angeklagten zu 1) zutreffend auf einen Widerspruch im Urteil hin. Die Einlassung dieser Angeklagten ging nach den Urteilsfeststellungen S. 11 UA dahin, sie habe gegenüber Karl Be nicht irgendwelche drohenden Bemerkungen gemacht, nachdem dieser sie
an
wegen des fortgesetzten Betruges angezeigt hatte, während auf S. 14 UA dargelegt wird, die Drohung werde von der Angcklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die versuchte Nötigung sieht das Landgericht darin, daß die Angeklagte
zu Karl Bea gesagt hat, ihr, der Angeklagten, Schwiegersohn werde in Nannheim sämtliche Juden zusammentrommeln; irgendwo würde Karl Be als SS-Mann schon dabei gewesen sein, wo Juden erschossen wurden. Mit diesen Äußerungen wollte sie ihn zur Zurücknahme seiner Anzeige bewegen. Diceser Widerspruch gefährdet jedoch nicht den Bestand des Urteils. Die Drohung ist, wie das Landgericht darlegt, durch die Aussage Karl Bee erwiesen. Daraus geht hervor, daß das Landgericht der angeblichen Einlassung der Angeklagten zu 1), die es nur zusätzlich erwähnt, keinen Beweiswert beigemessen hat. Die üprigen von den Revisionen behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor.
3. Soweit die Revision der Angeklagten zu 1) ausführt, das Landgericht have nicht geprüft, ob die Angeklagte in der Lage sei, den Willen dessen, der das Übel zufügen solle, zu beeinflussen, beachtet sie nicht, daß diese Angeklagte nach ihrer Drohung selbst das Übel zufügen wollte. Sie - drohte näulich Karl Bee damit, daß sie ihn unter Zuhilfenahmc ihres Schwiegersohnes, der bis dahin von dem Tun der beiden Angeklagten nichts gewußt hatte, verdächtigen und dadurch Ermittlungen gegen ihn herbeiführen werde.
.. 4. Die Strafzumessungserwägungen an sich sind nicht zu beanstanden. Strafschärfend berücksichtigt das Landgericht, die Angeklagten hätten gerade die Tatsache für ihre rechtswidrige Bereicherung benutzt, daß sich in den Konzentrationslagern derartige Taten wirklich abgespielt hätten, wie sie die Angeklagten hier aus eigennützigen Beweggründen erdichteten. Damit ist der besondere Unrechtsgehalt der Tat her-
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vorgehoben, der darin liegt, dal; die Angeklagten der Zeugin Katharina Be geborene GuB vortäuschten, ihr Sohn Karl habe sich an allgemein als verabscheuungswürdig an- &esehenen Mißhandlungen von Konzentrationslagerhäftlingen beteiligt und solle deswegen zur Rechenschaft gezogen werden, ebenso wie andere SS-Männer in ähnlichen Fällen. Das ist nicht eine unzulässige Verwertung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals.
Jedoch hat die Strafkammer, obwohl die Angeklagte zu 1) wegen zweier in Tatmehrheit stehender Straftaten verurteilt ist, keine Einzelstrafen für den fortgesetzten Betrug und die Nötigung festgesetzt. Insoweit entkalten die Urteilsgründe nur den Satz: "Unter Abwägung aller Umstände erschienen die erkannten Strafen angemessen". Aus dem Urteilsspruch geht aber nur die verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten hervor. Deswegen war hinsichtlich der Angeklagten zu 1) der gesamte Strafausspruch aufzuheben, im übrigen waren äie Revisionen zu verwerfen.
Baldus Busch Dr. Dotterweich
Scharpenseel Kirchhof