Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.07.1960 – 5 StR 223/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 2253/60 2158 030
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Diplomkaufmann und Diplomhandelslehrer
Georg M EEE zu: TEE: geboren am EEE 1903 in LE (Westpr.),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 3.Februar 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
l. Es bedeutet keine Gesetzesverletzung, daß das Schwurgericht der Aussage des Zeugen Di zseglaubt hat, .der bekundet hat, es sei möglich, daß er 1942 GEB uni BOB gesagt habe, der Befehl zur Erhängung des Juden DB sei "von drüben", nämlich vom Gebietskommissar gekommen, und der weiterhin bekundet hat, er sei auch heute noch der Überzeugung, daß der Angeklagte den Befehl gegeben habe (vgl.S.24 UA). Die Entscheidung, die das Schwurgericht insoweit getroffen hat, hält sich im Rahmen der Beweiswürdigung, die nach § 261 StPO allein dem Tatrichter zusteht. Hieran ändert nichts, daß der Zeuge gemäß § 60 Nr.3 StPO wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt geblieben ist. Auch ein solcher Zeuge kann | die Wahrheit sagen. Es ist auch nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Schwurgericht sich bei seiner Entscheidung über das Beweisergebnis u.a. von der Erwägung hat leiten lassen, die oben erwähnte Bekundung wiege um so schwerer, als der Zeuge, der zunächst mit einer Vorsicht ausgesagt habe, die möglicherweise mit rückhaltloser Wahrheit nicht in Einklang zu bringen sei, sie erst nach eindringlichem Vorhalt gemacht habe (vgl. S.18 UA). Der Umstand, daß ein der Teilnahme verdächtiger Zeuge sich erst nach eindringlichem Vorhalt zu einer belastenden Aussage entschließt, kann dieser Aussage sehr wohl besonderes Gewicht geben.
2. § 244 Abs.2 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß das Schwurgericht es unterlassen hat, den Zeugen PB zu vernehmen, der zur Hauptverhandlung ge-
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laden war, aber nicht. erschienen ist. Es ist zwar. richtig, daß der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe geltend gemacht hat, ihm sei - wohl von Pi - gesagt worden, die Exekution sei vom SD in Rowno befohlen worden. Die Vorschrift des § 244 Abs.2 StPO verpflichtet aber den Tatrichter nicht, von Amts wegen einen Zeugen zu vernehmen, von dessen Vernehmung er sich nichts verspricht und auch nichts zu versprechen braucht. So liegt es hier. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen PD ausärücklich verzichtet haben. Bei dieser Sachlage konnte und durfte auch das Schwurgericht davon ausgehen, daß von einer Vernehmung des MB nichts zu erwarten sei. Das gilt um so mehr, als der Zeuge P@bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 5.Mai 1959 bekundet hat, er könne sich - trotz Vorhalts von Einzelheiten - an die Strangulierung des Juden DW nicht erinnern; er könne also auch nicht sagen, wer den Befehl hierzu gegeben habe; er glaube nicht, daß er einen solchen Befehl von dem SD in Rowno bekommen habe; mit der SS, der Polizei und dem SD habe er nichts zu tun gehabt (vgl. Bd.V B1.215-217 d.A.).
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
3. § 267 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Das Urteil stellt fest, daß DEE an einem Sonnabend im August oder September 1942 in Sdolbunow auf Befehl des Angeklagten durch die örtliche Polizei verhaftet, am folgenden Sonntagvormittag - mit einem Schild um den Hals mit der Aufschrift: "Ich habe einen Befehl des Gebietskommissars nicht befolgt" - auf den Marktplatz in Sdolbunow geführt und dort auf Befehl des Angeklagten öffentlich gehängt wurde. Es stellt weiterhin fest, daß hierbei deutsche Gendarmerie und ukrainische Miliz mitwirkten und daß der Gendarmerie-Gebietsführer, dem der Gendarmerieposten in Sdolbunow unterstand, dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Gebietskommissar
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unterstellt war. Das Urteil ergibt außerdem als Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Befehl der ihm unterstellten Gendarmerie gab. Diese Angaben über die Tatsachen, in denen das Schwurgericht die Tötungshandlung im Sinne des § 211 StGB gefunden hat, genügen den Erfordernissen des § 267 Abs.1 StPO. Weiterer Angaben darüber, wann und welchem Beamten der Gendarmerie der Befehl erteilt wurde, bedurfte es nicht.
4. Es ist kein Verstoß gegen § 249 StPO, daß die auf Seite 6 UA mitgeteilten Verordnungen vom 13.September 1940 und 15.0ktober 1941 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es sich bei diesen Veroränungen überhaupt um Beweisurkunden im Sinne des § 249 StPO handelt. Selbst wenn man die Frage bejaht, ist eine Verletzung des § 249 StPO nicht erwiesen. Die Vorschrift besagt nur, daß der Tatrichter, wenn er einen Urkundenbeweis erhebt, die Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen muß, verpflichtet ihn aber nicht, von der Möglichkeit eines Urkundenbeweises Gebrauch zu machen, Der Tatrichter ist in aller Regel befugt, statt eines möglichen Urkundenbeweises auch andere Beweise zu erheben. Dies kann im vorliegenden Fall dadurch geschehen sein, daß Dr.Seraphim, den das Schwurgericht in der Hauptverhandlung als Zeugen und Sachverständigen gehört hat, die Verordnungen vorgetragen hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Das Schwurgericht hat auch nicht verkannt, daß die Verordnungen-unmittelbar nur für das Generalgouvernenent galten. Das Urteil stellt aber fest, daß sie alsdann "ohne veröffentlichte Verordnung o.ä." auch in den anderen besetzten Ostgebieten angewandt wurden. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, daß im Urteil nicht mitgeteilt wird, worauf diese Feststellung beruht. Zu einer solchen Mitteilung ist der Tatrichter verfahrensrechtlich nicht verpflichtet.
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Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) ist gleichfalls unbegründet. Das Schwurgericht hat über die tatsächliche und rechtliche Sonderbehandlung, die den Juden zur Tatzeit im Tatgebiet zuteil wurde, den Lehrbeauftragten an der Universität Göttingen, Dr.Seraphim, als Zeugen und Sachverständigen vernommen. § 244 Abs.2 StPO verpflichtete das Schwurgericht nicht, von Amts wegen weitere Beweise hierüber zu erheben. Umstände, die es ihm hätten nahelegen müssen, daß in der Dokumentensammlung der Nürnberger Urteile sowie in den Archiven für Zeitgeschichte der Universitäten Göttingen und München möglicherweise Unterlagen vorhanden seien, die zu abweichenden Feststellungen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Meldung der "Deutschen Zeitung", daß die Akten des Reichssicherheitshauptamtes aus der Zeit von 1934 bis 1945 im "Deutschen Zentralarchiv Potsdam" vorhanden seien,- ist erst am 20.März 1960, also nach der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht erschienen.
5. Die unter V der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung eine.der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO entsprechende Bezeichnung der Tatsachen, über die nach Auffassung der Revision Beweis hätte erhoben werden müssen. |
II. Sachrüge.
.Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Die allgemeine Prüfung des Urteils hat keinen sachlichrechtlichen Mangel ergeben.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker