Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 08.07.1960 – 4 StR 213/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Läß% ein Polizeibeamter Strafanzeigen wegen unverschuldetor Arbeitsüberlastung unbearbeitet licgen, so ist dioses Unterlassen nicht rechtswidrig, wenn er seine vorgcseizte Dienststellco rechtzeitig über die. Unmöglichit sachgemäßer Erledigung unterrichtet hat. StGB § 348 Abs. 2 Trägt ein Polizeibeamter in das amtliche Tagebuch, das zu Einträgen über den Anfall und die Erledigung der ihm zugeteiltien Strafanzeigen bestimmt ist, einen unrichiigen Erledigungsvermerk ein, um Seinem Vorgesetzten dic Bearbeitung einer liegengelassenen Anzeige vorzutäuschen, so schafft er die Strafanzeige dadurch nicht boiseito.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 346

Läß% ein Polizeibeamter Strafanzeigen wegen unverschuldetor Arbeitsüberlastung unbearbeitet licgen, so ist dioses Unterlassen nicht rechtswidrig, wenn er seine vorgcseizte Dienststellco rechtzeitig über die. Unmöglichit sachgemäßer Erledigung unterrichtet hat.

Trägt ein Polizeibeamter in das amtliche Tagebuch, das zu Einträgen über den Anfall und die Erledigung der ihm zugeteiltien Strafanzeigen bestimmt ist, einen unrichiigen Erledigungsvermerk ein, um Seinem Vorgesetzten dic Bearbeitung einer liegengelassenen Anzeige vorzutäuschen, so schafft er die Strafanzeige dadurch nicht boiseito.

BGH, Urt. v. 8. Juli 1960 - 4 StR 213/60 - 1G Münster

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1. den friminalmeister Georg Werner H aus ü »„ geboren am 1922 in He: 2. den Kriminalmeister Josef G aus A geboren an 19C8 in B

wegen Begünstigung im Amt u.a

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichtier Börtzlier als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwali in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

' Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Rochtierkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 25, November 1959 mit den Feststellungen avufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

i. Die Angeklagten waren seit über zehn Jahren als Beamte der Kriminalpolizei bei der Kriminalaußenstelle in A tätig. In den Jahren 1957 und 1958 waren die dort beschäftigten Beamten aus verschiedenen Gründen stark überlastet. Obwohl die Angeklagten Überstunden machten und auch ihren Erholungsurlaub zur Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Sachen. verwendeten, traten bei ihnen Rückstände auf. Sie waren nicht mehr imstande, alle ihnen zugewiesenen Einzelsachen innerhalb der gewöhnlichen Frist von vier bis sechs Wochen zu bearbeiten. Sie gingen daher dazu über, zunächst die ihnen vordringlich erscheinenden Neueingänge zu erledigen. Der Gdienstälieste Beamte der Kriminalaußenstelle und auch die anderen Sachbearbeiter, derunter die beiden Angeklagten, wurden wiederholt bei ihren Vorgesetzten vorstellig, machten sie auf die bestehende Überlastung und die vorhandenen Rückstände aufmerksam und baten um Abhilfe. Dennoch unterblich jede Entlastung. G gelang es, während eines Urlaubs im Jahre 1958 seine Rückstände aus dem Jahre 1957 aufzuarbeiten. H dagegen konnte bis zur Jahreswenäe 1958/59 nicht alle ihm während.des Jahres 1957 zugewiesenen Sachen aufarbeiten; er geriet auch mit einer Reihe von Sachen aus dem Jahre 1958 in Rückstand.

Als im Herbst 1958 der Kriminalkommissar 1 die Leitung der Kriminalpolizeiabteilung Be „ welcher die Krininalaußenstelle in Ahlen angeschlossen war, übernommen hatte, besprach er um die Jahreswende 1958/59 mit H die Frage der Rückstände. H bat um eine Frist von sechs Wochen und srbot sich, während dieser Zeit Seinen

ihm zustehenden Urlaub zu nehmen und dabei die Rückstände

aufzuarbeiiten. L erklärte sich damit einverstanden.

Etwa um die gleiche Zeit, zu der diese Untsrredung stattfand, wurde den Beamten der Kriminalaußensielle in A mitgeteilt, daß eine Kommission des Innenministeriuns bei ihnen eine Geschäftsprüfung durchführen werde und da? dabei insbesondere der Arbeitsanfall bei der Außenstelle überprüft werden solle. H fürchtete nun, daß er bei

DR 2

dieser Gelegenheit wegen der großen Zahl seiner Rückstände unangenehn auffallen werde. Ex rechnote demit, daß die Kommission die Überprüfung in erster Linio auf das Tagebuch für das Jahr 1958 stützen werde. Er versuchte daher, die Zahl Ger Rückstände aus diesem Jahr durch falsche Eintragungen im Qagebuch zu verschleiern.

In das bei der Kriminalaußenstelle in A vorhandel® Tagebuch wurden jeder eingehende Vorgang, der Sachbearbeite! für diesen Vorgang und das Datum der Erledigung eingetrageh" Wurde ein Vorgang nach Abschluß der Ermittlungen an die Staatsanwaltischafi abgegeben, so wurde anschließend von del Staatsanwaltschaft ihr Aktenzeichen mitgeteilt, das dam ebenfalls in dem Tagebuch vermerkt wurde. Die-Führung des Tagebuchs war der Angestellten \ ‚übertragen. Als die sc 1955 für etwa zwei Jahre zu einer anderen Dienststelle abgeoränet wurde, übernahm der Kriminalbeamte Bl diese Aufgabe. Im Mai 1957 kehrte T zur Kriminalaußenstellt in A zurück. Sie hatte nun auch wieder das Tagebuch U führen. 2 u

Um nicht durch die große Zahl der Rückstände aufzufallen, trug Hr ' 14 der für ihn aus dem Jahre 1958 noch

offenstehenden Vorgänge im Tagebuch als erledigt aus, obwohl sich diese Vorgänge noch unerledigt in seinem Besitz befanden. Es handelte sich bei ihnen um $Strafanzeigen, die in der Zeit von Januar bis November 1958 eingegangen waren und verschiedenartige Straftaten, meist Diebstahl, betrafen. Gleichzeitig trug er im Tagebuch bei den meisten der angegebenen Fälle ein erfundenes Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft in M eins

Auch G überprüfte nach Ankündigung der Geschäftsprüfung die für ihn im Tagebuch noch offenstehenden Vorgünge. Dabei stellte er drei Vorgänge aus dem Jahre 1958 fest, die im Tagebuch noch als offenstehenä eingeträgen waren, üle or aber nicht mehr besaß und auch trotz Nachforschung nicht mehr auffinden konnte. Er trug daraufhin diese drei Vorgänge unter dem Datum vom 13. Septenber 1958 als erledigt und an die Staatsanwaltschaft in M weitergeleitet .ein und setzte je ein erfundenes Aktenzei- "chen der Staatsanwaltschaft hinzu. Die drei Strafanzeigen waren in den ersien Monaten des Jahres 1958 gegen unbekannte Täter erstattet worden, zwei wegen Diebstahls, eine wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses.

Kurze Zeit darauf stellte der &riminalkommissar L bei einer Durchsicht des Tagebucus. für 1958 fest, daß in einer Reihe von Fällen sowohl der Eingangsvermork als auch das Aktenzeichen der Staatsanwalischaft mit der gleichen Schrift und der gleichen Tinte eingetragen veren. Darauf wurden alsbald die Falscheintragungen der Angeklagtion H° . und Gi entdeckt. H legte dann L. auf dessen Aufforderung hin von den oben bezeichneten 14 Vorgängen 12, die er noch im Besitz hatte, sowie 34 weitere Vorgänge vVOr, die er ebenfails noch besaß.

Diese 34 Vorgänge betrafen Strafanzeigen aus dem dJähre 1957 gegen teils bekannte, t8ils unbekannte Täter wegen verschiedener Straftaten (einfacher und schwerer Diebsiahl, Beirug, falsche Anschuldigung, Körperverletzung uswo)s All diese Vorgänge lagen im Dienstzimner Hı

in seinem Schreibiisch.

2. Das Hauptverfahren ist gegen H wegen Forigesetztor Begünstigung im Amt in Tateinheit mit fortgesetzier Beiseiteschaflfung von Urkunden im Ami, gegen G wegen Begünstigung im Amt eröffnet worden. Das Landgericht hat beide Angeklagte. freigesprochen

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der ‚Sachrüge an.

Lee rt o

1. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalto, daß kein Rechtsfehler darin gefunden werden kann daß das Landgericht die Angeklagten nicht wegen Begünst Ligung „m Amt verurteilt hat,

§ 346 StGB erfordert zwar nicht, daß der zur Mi5- wirkung bci einem Strafverfahren berufene Kriminalpolizei” beamtie den staatlichen Stz afanspruch für dauernd vereitelö: eg genügt vielmehr schon, daß er bewirkt, daß der Sirafan Spruch für geraume Zeit unverwirklicht bleibt (BGH LM Nr. } zu § 346 StGB; RGSt 70, 251, 254; 74, 178, 181). Nach de! inneren Tatseite genügt für die Kenntnis des Beamien davod» ‘daß der zu Verfolgende eine Straftat begangen hat, bedind ter Vorsatz (BGH IM Nr. 2 zu § 346 StGR) Die Begünstigung” handlung selbst muß mit bestimmten Vorsatz vorgenommen

werden (BGH aa0), während ein besonderer Beweggrund nicht zum Tatbestand des § 346 StGB gehört (RGSt 73, 294, 297).

Wie bei allen Straftaten i8t aber auch nach § 346 StGB die Bestrafung nur möglich, wenn der Täter techis-

widrig. gehandelt hat.

a) Die Beamten der Kriminalpolizei sind verpflichtet, strafbare Handlungen zu erforschen (§ 163 Abs. 1 StPO).

LAßt ein Kriminalpolizeibeamter eine ihm zur Bearbeitung zugewieseno Strafanzeige ohne zwingenden Grund unbearbeitet liegen, so ist diese Unterlassung. taibestandsmäßig i.$S. des § 346 StGB, wenn durch sie der zu Verfolgende mindestens für geraume Zeit der Bestrafung entzogen wird. Dies kann nur zutreffen, wenn sich bei der Aufklärung der angezeigten Strartat die Strafbarkeit des Täters herausstellt. Andern- | falls kann Versuch der Begünstigung im Amt in Frage kommen. Bei einen Unterlassungsdelikt hängt die Bestrafung jedoch davon ab, daß den Verantwortlichen eine Rechtspflicht zum Handeln trifft und er dieser Pflicht in vorwerfbaror Weise zuwidernandel+. Zutreffend ist aber das Lanägericht davon ausgegangen, daß der Pflicht eines Beamten, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen, durch seine Arbeitsfälligkeit Grenzen gesetzt sind und daß kein Beamter verpflichtet ist, über seine Leistungsfähigkeit hinaus zu arbeiten.

Aus den Feststellungen geht hervor, daß der Angeklagte H äurch verschiedenartige Aufgaben über die Grenzen seiner. Leistungsfähigkeit hinaus in Anspruch genommen war,

Er pflegte nicht nur. zahlreiche Überstunden zu machen, son-: dern hat sogar seinen ihm zustehenden Erholungsurlaub zur Erledigung angefallener Arbeiten verwendet. Wenn er trotzdem

e> 7 Ks

nicht in der Lage war, alle ihm zugewiesenen Sachen u erledigen, so kann ihm nicht der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit und damit eines rechtswidrigen Verhaltens gemacht werden. HE ° ; war es bekannt, daß der Leiter seinor Dienststelle die vorgesetzten Behörden auf die Arbeitsüberlastung der bei der Dienststelle beschäftigten Beamten und auf das Vorhandensein von Rückständen wiederholt hingewiesen hatte; er war selbst bei dem zuständigen Referenien der Regierung deswegen vorstellig geworden. Die Verantwortung dafür, daß die Rückstände nicht sachgemäß aufgearbeitet wurden, trifft also nicht ihn, |

Fehl geht aber auch die Auffassung der Revision, daß Ho verpflichtet gewesen wäre, jeweils gerade dic älteste Rückstände zu bearbeiten. Eine dahingehende Vorschrift besteht nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß H unter unsachlichen Gesichtspunkten gerade bestimmte

\

Sachen hätte unerledigt. liegenlassen.

Kann aber H deswegen allein, weil er sine Reihe von Sachen aus den Jahren 1957. und 1958 mit Kenntnis seine! Vorgesetzten hatte rückständig werden lassen, der Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens nicht gemacht werden, SO kann er jedenfalls für die vor_der Vornahme der Falscheintragungen liegenden Unterlassungen nicht wegen Bogünstigung im Ami bestraft werden.

b) Nach den Feststellungen ist das Landgericht einen Rechtsirrtum auch insoweit nicht erlegen, als es im Hinblick auf die Falscheintragungen die Bestrafung H wegen Ber günstigung im Amt abgelehnt hat. |

H hat die Falscheintragungen etwa zur selben Zeit vorgenommen, in der.er mit dem Leiter seiner Dionststelle, dem Kriminalkommissaf Lı ‚ eine Unterredung über die Rückstände geführt hat. Bei dieser hat ihm L

erlaubt, daß er innerhalb der nächst®n sechs Wochen seinen ihm zustehenden Urlaub nehme und diesen Urlaub zur Bearbeitung der Rückstände verwende. Das Landgericht hat cs ohne Rechtsirrtum und Verstoß gegen Denkgesetze als nicht widerlegt erachtet, daß H tatsächlich die Absicht hatte, die 14 von ihm ausgetragenen Vorgänge zusammen mit den anderen 34 rückständigen Sachen eben während dieses Urlaubs aufzuarbeiten (UA S. 12). War dem aber so, so hat er dadurch, daß er die bis dahin angelaufenen Rückstände der Kommission des Ministeriums zu verbergen Suchie, niemanden auch nur für geraume Zeit wissentlich der Bestrafung entzogen oder zu entziehen versucht. H konnto davon ausgehen, daß er durch seine eigene Tätigkeit die den 24 + 34 Vorgängen zugrunde liegenden Straftaten innerhalb der kommenden sechs Wochen genau so aufklären werde, wie es möglicherweise auf Anordnung der erst angekündigten Kommission auch unter Zuziehung anderer Beamten geschehen könne. Das Lanägericht hat also r6chtsirrtumsfrei das Wissen H davon, daß durch seine falschen Einträge jemand der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel auch nur für geraume Zeit entzogen werde (vgl. RG HRR 1957 Nr. 1482), unä deshalb für dieses Verhalten die Voraussetzungen des inneren Tat-

bestandes verneint. | | . c) Der Angeklagte G hat im Tagebuch um die Jahreswende 1958/59 der Wahrheit zuwider drei Strafanzeigen als erledigt ausgetragen, die in den ersten Monaten des

Jahres 1958 gegen unbekannte Täter erstattet worden waren.

> 9.

Das Landgericht hat es als nicht widerlegt erachtet (UA 5. 24/15), daß G der Meinung war, die Einleitung und Durchführung von Ermitilungen würden nach so langer Zeit erfolglos sein und es werde nicht gelingen, die Täter der Bestrafung zuzuführen, Damit hat das Landgericht ohne Rechisirrtum auch für G das bestimmte Wissen darüber "verneint, daß durch sein Tun jemand der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel entzogen werde. Ob das Landgericht nicht zu einer anderen Feststellung hätte kommen können, kann der Senat nichw nachprüfen; die Feststellungen und Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend, sk müssen nur, wie es hier der Fall ist, möglich Seins

2. Im Ergebnis ist es - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalis, der insoweit die Aufhebung des Urweils Tür geboten hält - auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten H nicht wegen Beiseiteschaffen von Urkunden (§ 348 Abs, 2 StGB) verurteilt hat-

Zum Beiseiteschaffen gehört regelmäßig, daß die Urkunde aus ihrer räumlichen Lage entfernt und in eine ungleichwertige Lage verbracht wird, in der ihre jederzeitiige Bereitschaft für den besiimmungsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder erheblich erschwert ist. Es ist zwar nicht vorausgeseizi, daß der Beamte die Urkunde aus den Diensträumen eni-Ternt; versteckt er etwa die Urkunde unter anderen Akven oder sonst an einer Stelle, wo sie nicht ohne weiteres ge” funden werden kann, so schaffi er sie beiseite. Ein ploßes Verheimlichen der Urkunde vermag aber das Merkmal des Beiseiteschaffens nicht zu erfüllen (vel. Rest 72, 193, 197; RG JW 1934, 1975; 1936, 2236). u

- 10 -

War es bei der Kriminalaußenstelle inA üblich und den Vorgesetzten bekannt, daß die Sachbearbeiter die Vorgänge, die sie nicht sofort erledigen konnten, in ihrem Schreibtisch aufbewahrten, und war der Schreibtisch nicht verschlossen, so würde schon deswegen ein Beiseiteschaffen der Vorgänge, die H in seinem Schreibtisch untergebracht hatto, nicht angenommen worden Können. Abgesehen davon aber lag es nahe, daß ein Vorgesetzter oder ein Mitarbeiter des Angeklagten H. ,„ sobald er die Vorgänge benötigte und vermißte, sie von ihm als dem zuständigen Sachbearbeiter verlangte oder sie, wenn er selbst nicht anwesend war, in seinem Schreibtisch suchte, Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 13), daß die Vorgänge im Schreibtisch jederzeit für die Vorgesetzten zugänglich waren. Daß in einem solchen Falle ein Beiseiteschaffen nicht an- . genommen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH bei Dallinger MDR 1958, 141).

Allerdings hat der Angeklagte H 14 der in seinen Schroibtisch liegenden Vorgänge der Wahrheit zuwider als angeblich erledigt und ah die Staatsanwaltschaft weiterge-. leitet im Tagebuch eingetragen. Ob darin ein Verheimlichen dor Urkunden gefunden werden kann, brauchi nicht entschieden zu werden; denn ein solches würde, wie erwähnt, das Nerkmal des Beiseiteschaffens nicht erfüllen. Wenn ein Vorgesetzier auf einen der Vorgänge aufmerksam wurde und ihn einsehen wollte, so war er für ihn erreichbar. Der | "Fall liegt anders als derjenige des Ableugnens des Besitzes oder der Verweigerung der Herausgabe, in dem unter Umständen ein Beiseiteschaffen gefunden werden kann (vgl. hierzu BGHSt 3, 82, 88; RG DSER 1936, 51).

3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil die bisherigen Feststellungen nicht die. Prüfung ermöglichen, ob die Angeklagten H "und nicht wogen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu bestrafen sind:

Mit der im Eröffnungsbeschluß den Angeklagten zur Last gelegten Begünstigung im Amt würde insoweit Tateinheit anzunchnen gewesen sein. Nach § 264 StPO war das Landgericht verpflichtet, den dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden geschichtlichen Vorgang nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten aufzuklären und zu beurteilen.

Die Eintragung der unwahren- Erledigungsvermerke | durch die Angeklagten H und G kann möglicherweise den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 257 StGB erfüllen. Sollten nicht. die einzelnen Sachbearbeiter dor Kriminalaußensielle, sondern nur der mit der Führung des Tagebuchs besonders beauftragte Beamte oder Angestellie zur Vornahme von Eintragungen irgenäwelcher Art befugt gewesen sein, wollten aber die beiden Angeklagien den Eindruck erwecken, die von ihnen vorgenommenen falschen kinvragungen siammien von der Hanä des zuständigen Tagebuchführors, so hätten sie den Taibestand der Urkundenfälschung erfüllt,

Das angefochtene Urteil enthält insoweii keine, klaren Feststellungen, Aus S. 3, 4 und 5 UA ergibt sich nur, daß bis zum Jahre 1955 die Angestellie T. ’„ aN7 schlicßend vis zum Mai 1957 der Polizeibeamte BI’ und dann wieder die Angestellte T!° _ mit der Führung des Tagebuchs beauftragt war, wobei T- . sich für den lotztgenannien Zeitabschnitt der Hilfe Bl bedienic»

- 12

Andererseits ist von Bedeutung, daß dex Kriminalkomnissar L bei der Üborprüfung des Tagebuchs offenbar

ohne weiteres erkannte, daß eine Reihe von Eintragungen "mit der gleichen Schrift und Tinte" angefertigt waren (VA S. 7). |

Das Landgericht wird diese Fragen aufzuklären

haben.

Die Entscheidung entspricht insoweit dem Antrag

des Generalbundesanwalts.

Sauer. Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler