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BGH Beschluss vom 23.06.1960 – 4 StR 167/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer sein Fahrzeug auf der Autobahn wendet, bereitet ein Hindernis i.5. des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

2162 061

Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung: ja

Wer sein Fahrzeug auf der Autobahn wendet, bereitet ein Hindernis i.5. des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

BGH, Beschl. v. 23. Juni 1960 - 4 StR 167/60 AG Frankfurt am Hain LG Frankfurt am Main OLG Frankfurt am Yain

Beschiuß

In der Strafsache gegen

den Fabrikanten Hermann \ EEEEEEEE> zus Bad AD geboren am BB: ED ED ir ve Te

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.ä.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 23. Juni 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr.Flitner und Börtzler als beisitzende Richter beschlossen:

Wer sein Fahrzeug auf der Autobahn wendet, bereitet ein Hindernis i.S. ies § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

l. Der Angeklagte wollte am Nachmittag des 10. August 1957 die Autobahn, auf der er mit seinem Personenkraftwagen aus Richtung DEEEEEB kam, an der Ausfahrt TB /ıB-! 1 u-GEEEB veriassen. Aus Versehen fuhr er an ihr jedoch vorüber. Darauf entschloß er sich, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit auf der sutobahn zu wenden. .Nachdem er gerade auf der Jberholfahrbahn einen Lastkraftwagen überholt hatte, verlangsamte er kurz vor einem befestigten Teil des Mittelstreifens seine Fanrgeschwindigkeit auf etwa 30 km/st, brenste scharf, hielt einen Augenblick an und fuhr anschließend von der Jberholbahn auf diesen befestigten Streifen auf, der durch ein Verbotsschild nach Bild 11

der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (Verkehrsverbot für

lehrzeuge aller Art) gekennzeichnet war. Dann hielt er nochmals an, un das Freiwerden der Gegenfahrbahn abzuwarten. Debei ragte der hintere Teil seines Kraftwagens noch etwa 0,50 m bis 1,00 m in die Jberholbahn der eben verlassenen Fahrtrichtung hinein.

Hinter dem Wagen des Angeklagten folgten in Abständen von je etwa 100 m und mit einer Geschwindigkeit von je ungefähr 80 km/st zwei weitere Personenwagen. „uch sie befanden sich auf der Überholbahn, da sie ebenfalls den Lastwagen überholen wollten. Der Fahrer des ersten Wagens bremste sein Fahrzeug scharf ab und konnte gerade noch zwischen dem zu dieser Zeit zur Hälfte auf der Jberholbahn und zur Hälfte auf dem Mittelstreifen befindlichen Wagen des Angeklagten und dem rechts von ihm fahrenden Lastwagen hindurchkommen. Der Fahrer des zweiten Wagens bremste ebenfalls, konnte aber nicht mehr verhindern, daß er mit der linken vorderen Seite seines Wagens auf den rechten hinteren Teil des Vorderwagens prallte; weiter nach rechts konnte er nicht ausweichen, da sich dort noch der Tastwagen befand. Das plötzliche scharfe Breusen der beiden Fahrzeuge und der Anprall hatten zur Folge, daß drei Insassen dieser Viagen verletzt wurden.

Nach dem Zusanmenprall der beiden anderen Fahrzeuge fuhr der Angeklagte seinen Wagen, das beabsichtigte Wenden nunmehr beendend, auf die Gegenfahrbahn und stellte ihn dort an Rande der Autobahn ab.

2° Das Schöffengericht beim Amtsgericht in Frankfurt/kHain hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung

in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkenrs (§ 315 a Abs. 1 Nr. 1,8 316 Abs. 2 StGB) verurteilt. Das dortige Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. über die von dem Angeklagten eingelegte üevision hat das Oberlandesgericht in Frankfurt zu entscheiden»

Das Oberlandesgericht will das Urteil des Landgerichts sufhbeden. Es hat zwar keine Bedenken gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, hält aber den Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehen für rechtlich nicht haltbar. Es ist der Auffassung, daß des verbotene Wenden auf der Autobahn nur dann ein "Bereiten eines Hindernisses" i.S. des § 315 a Abs. 1 Ur. 1,

3 3156 Abs. 2 StGB sei, wenn der Xraftfahrer absichtlich, vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich gehandelt, d.h. gewollt ouer mindestens bewußt in Kauf genommen habe, für den nachfolgenden Verkehr durch sein Fahrzeug ein Hindernis zu bilden. Daß der Angeklagte diese Absicht oder diesen Vorsatz hatte, erachtet das Oberlandesgericht als nicht Testgestellt,

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 10. November 1954 (VRS 9, 360) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob ein enden auf der Autobahn nur unter den von ihm für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen ein "Hindernisbereiten" i.S. von ) 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle oder in jedem Falle, wie das Oberlandesgericht in Neustadt ausgesprochen habe.

Il.

Das Oberlandesgericht in Neustadt hat in der erwähnten ‘intscheidung seine Auffassung, daß ier Kraftfahrer durch das Wenden auf der Autobahn ein Hindernis i.S. des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereite, in keiner Weise eingeschränkt. Daß von dieser Auffassung aus der Schuldspruch des Urteils des Lendgerichts in Frankfurt der Revision standhält, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Wenn das dortige Oberiundesgericht der Revision auf die Sachrüye im Schuldspruch

Stuttgeben will, nuß es also von der intscheidung des Chur-

lundesgerichts Neustadt abweichen.

Der 3undesgerichtshof hat die Rechtsfrage noch nicht

entschieden.

Die Vorlegung ist daher zulässig.

III.

1. Verschiedene Überlandesgerichte haben bereits darüber befunden, op das Wienden auf der Autobahn als Bereiten cines üindernisses angesehen werden kann. Andere Überlandesgerichte haben sich nit der allgemeineren Frage befaßt, ob und gesebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in der Behinderuug, die der Führer eines iw Verkehr befindlichen Fahrzeugs anderen zufügt, das Bereiten eines Hindernisses gefunden werden kann.

Die Entscheidungen gehen sowohl in Ergebnis als in uer Be-

Fröndung auseinander.

ie Das Oberlandesgericht in Neustadt ist aa0 der Auffassung, daß das verkehrswidrige Verhalten des Funrers eines im Verkehr befindlichen Fahrzeugs ein Hindernis i.S. der Nr. 1 des

6 315 a Abs. 1 StGB bereiten könne. Das müsse allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Der Tatbestand der Ir. 1 werde zu bejahen sein, "wenn die Hindernisbereitung das Wesentliche eines Verkehrsvorgangs ist, sich also nicht nur als noötviendige Begleiterscneinung eines seinem Wesen nach anders gearteten Verkehrsvorgangs darstellt". Das sei für das Wenden auf der Autobahn zu bejahen, ohne daß es auf dle Ver-

kehrslage im zinzelfall ankomme.

Das Kammergericht hat in der Entscheidung VRS 11, 208 ie Auffassung vertreten, daß,derjenige, der durch verkehrswidriges Verhalten andere lediglich "behindere" oder sonst einen der durch § 1 StVO verbotenen Erfolge herbeiführe,

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noch kein "Hindernis" i.S. des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereite, es sei denn, daß er die Behinderung beabsichtige oder daß er so grob verkehrswiärig handele, daß dieses Verhalten in seiner allgemeinen Verkehrsbedeutung noch über die in § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgeführten Verkehrsverstöße hinausgehe oder ihnen doch zum mindesten gleichkomme.

Das Oberlandesgericht in Köln - VRS 14, 450 -— erblickt in der ungewollten Gefährdung durch verkehrswidriges Verhalten nur dann ein Hindernisbereiten, "wenn durch Dauer und räumliche Ausdehnung ein deutlicher Unterschied gegenüber der bloßen Behinderung besteht". Das sei nicht der Fall, wenn ein Personenkraftiwagen auf der Autobahn unter schwerer, aber ungewollter Gefährdung eines in Gegenrichtung heraennahenden Faarzeugs zügig wende.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts in Xarlsruhe - VRS 16, 197 - stellt das Wenden auf der Autobehn "jederfalls dann ein Hindernisbereiten dar, wenn dies in einer : Regennacht geschieht, zeitweise die Beleuchtung des Wagens für den Fahrer des gefährdeten Wagens nicht sichtbar ist und zudem die Gefahr besteht, daß infolge eines Motoräefekts das Fahrzeug beim Überqueren der Fahrbahn zum Stehen komnt". Nach Auffassung dieses Oberlandesgerichts "werden von cinem sich im Verkehr befindenden Fahrzeug ausgehende behindernde Verkehrsvorgänge dann die Merkmale des Hindernisbereitens tragen, wenn sie nach ihrer Eigenari, Schwere und Gefährlichkeit den anderen in § 315 a Abs. 1 Nr. 1 und § 315 Abs. 1 gekennzeichneten verkehrsfremden Eingriffen gleichkommen". Das sei "gerade beim Wenden auf der Autobahn regelmäßig der Fall".

Das Bayerische Oberste Landesgericht schließlich hat - VRS 17, 128 - entschieden, daß ein Fahrzeug, dessen Ledung unzulässig breit ist und -— für andere Verkehrsteilnehner

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schwer erkennbar — seitlich hinausragt, einem enigegenkommenden Fahrzeug selbst dann kein Hindernis vereiitet, wenn die Begegnung auf schmaler Straße erfolgt und die beiden Fahrzeuge wegen der unzulässigen Breite der Ladung nicht aneinander vorbeifahren können. Aus der Vorschrift äcs § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB sei abzuleiten, "daß ein verkehrswidriges Verhalten, gleichgültig ob es zu den in

Nr. 4 aufgeführten Verstößen gehört oder nicht, nicht schon deshalb als Bereiten eines Hindernisses i.S. von Nr. 1 angeschen werden kann, weil hierdurch ein anderer mehr als nach den Umständen unverneädhar behindert oder gar geführdeot oder geschädigt wurde",

”o Ein Fahrzeuglenker, der etwa grob verkehrswidrig dic vorfahrt nicht beachtet unä deäurch vorsätzlich oder fahrlässig (§ 316 Abs. 2 StGB) eine Gemeingefahr herbeiführt, kann nach Nr. 4 des § 515 & Abs. 1 wegen Siraßenverkehrsscfährdung nur bestraft werden, wenn er zugleich rücksichtelos handelt ("in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise"), Im Falle der Nr. 1 aaO genügt schlechthin das vorsätzliche, nach § 316 Abs. 2 StGB sogar das nur fahrlässige Bereiten eines Hindernisses für den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung; Rücksichtslosigkeit wird nicht erfordert. Die schwere und gefährliche Behinderung des Verkehrs, die nicht selten die Folge einer grob verkehrswidrig, wenn auch nicht rücksichtslos begangenen Voriahrtverletzung ist, kann daher nach dem Willen des Gesetzes nicht als Bereiten eines Hindernisses angesehen werden (vgl, die Entscheidungen des Senats BGHSt 5, 297; 5, 392; 6, 219).

Die in Nr. 4 aaO angeführten verkehrswidrigen Verhaıtensweisen des Lenkers eines im fließenden Verkehr belYindlichen Fahrzeugs (Nichtbeachten der Vorfahrt, fulsches

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überholen, zu schnelles Fahren) wirken für § 315 a Abs. ı Nr. 4 StGB etrafbegründend. Das Gesetz steht erkennbar

auf dem Stanäpunkt, daß kein Bedürfnis bestehe, den Lenker cines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs wegen anderer als der in Nr. 4 aaO angeführten Verkehrsver-

stöße unter dem Gesichtspunkt der Straßenverkehrsgefährdung zu bestrafen.

Aus alldem ergibt sich als Wille des Gesetzes, daß eine — selbst schwere und gefährliche - Behinderung des Verkehrs, die der Fahrzeuglenker durch falsches Fahrverhalten bewirkt, regelmäßig nicht als Bereiten eines Hindernisses i.S. der Nr. 1 aaO angesehen werden kann.

£o Der Senat hat jedoch schon entschieden, daß das Gesetz Ausnahmen von dieser Regel zuläßt und es in besonders gelagerten Fällen ermöglicht, auch den Lenker eines im flieenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs wegen Bereiten eines

Hindernisses zu bestrafen.

In der Entscheidung BGHSt 7, 379 hat er ausgesprochen, daß der Lenker eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs "jedenfalls dann" durch andere als die in § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenvarkehrsordnung ein Hindernis bereiten kann, wenn er die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt. In einem solchen Falle handelt es sich nicht um eine bloße, wenn auch nachhaltige Behinderung des Verkehrs, wie sie die regelmäßige oder doch sehr häufige Folge des Verhaltens eines Fahrzeuglenkers ist, der zwar verkehrswiärig handelt, bei dem aber doch sein Interesse am eigenen Fortkommen im Verkehr im Vordergrund steht. Dem Täter, der sein Fahrzeug in der Absicht und zu dem Zweck verwendet, anderen Verkehrsteilnehmern den Weg - wenn auch nur vorübergehend - zu verlegen; kommt es nicht in erster Linie auf seine eigene Fortbewegung an. Wenn er sein Fahrzeug zu dem bezeichneten Zweck

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verwendet, handelt er nicht nur bewußt verkehrswidrig. Scin Fahrzeug ist dann vielmehr ebenso, wie wenn er üborhaunt nicht Verkehrsteilnehmer wäre, das bloße Wittel, anderen Verkehrsteilnehmern ein Hindernis zu bereiten. Das rechtfertigt es, ihn nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen, wenn er durch sein Verhalten eine Gemeingefahr herbeigeführt hat.

So betrachtet kann es keinen Unterschied begründen, durch welche Verkehrswidrigkeit der Lenker des Fahrzeugs dioszss als Mittel zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehner verwendet. Es kommt in einem solchen Falle nicht darauf an, ob der Täter eine der in § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB genannten Verkehrswidrigkeiten begeht oder eine andere Vorschrift mißachtet. In jedem Falle, in dem der Täter mit seinen Fahrzeug anderen Verkehrsteilnehnern ein Hindernis zu bereiten beubsichtigt, ist er nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen, sofern seine Hanälungsweise eine Gemeingefahr zur Folge hat und der Vorsatz des Täters sich auch auf diese erstreckt.

Tritt die Gemeingefahr nicht ein, so liegt der - nach § 315 a

Abs. 2 StGB strafbare - Versuch des Vergehens nach § 315 a

Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Kann bezüglich der Gemeingefahr dem

Täter nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht weräen, SO ist er nach § 316 Abs. 2 i.V. mit § 315 a Abs. IL Nr. 1 StGB zu bestrafen.

#4 Mit der in der Entscheidung BGHSt 7, 379 ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob der Lenker eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs unter gewissen Umständen durch Verstöße gegen Verkehrsvorschriften auch dann, wenn er die Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer nicht beabsichtigt, ein Hindernis i.5. der Nr. 1 aaO bereiten kann, hat sich der Senat sodann in dem Urteil VRS 18, 191, 194 befaßt. Er hat dort - ohne die Frage abschlicdend entscheiden zu müssen - erwogen, daß falsche Fahrweisen mög-

lich sind, die verkehrsfeindlich sind und wie ein verkehrsfremder Eingriff erscheinen.

In der Tat ermöglicht es dieser Gesichtspunkt, der auch auf die vorstehend in Nr. 4 behandelten Fälle der beabsichtigten Behinderung zutrifft, den Begriff des Hindernisbereitens von demjenigen des bloßen Behinderns deutlich abzugrenzen.

Wer die Nr. 1 des § 315 a Abs. 1 StGB unbefangen liest, wird der Meinung zuneigen, daß das Gesetz unter "Hindernis" einen von außen in den Verkehr hineingetragenen, also einen verkehrsfremden Eingriff versteht. Unter diesen Gesichtspunkt ist es verständlich, daß das Gesetz die Bchinderung, die das nur verkehrswidrige Verhalten des Lenkers eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs mit sich bringt, in Nr. 4 aa0 einer gesonderten Regel unterstellt hat. Verfährt aber ein Fahrzeuglenker derart außergewöhnlich, daß sein Verhalten gänzlich aus dem Rahmen dessen herausfällt, was im Verkehr -— wenn auch verbotenermaßen. - vorzukommen pflegt, so steht nichts im voge, auf ein solches Verhalten, weil es sich gleichfalls als verkehrsfremd darstellt, nicht nur die Regel der Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 StGB, sondern auch diejenige seiner Nr. 1 anzuwenden.

8° Um einen solchen Fall handelt es sich beim Wenden auf der Autobahn.

Das Wenden auf der Autobahn ist für den allgemeinen Verkehr ausnahmslos verboten (§ 8 Abs. 7 Satz 3 StVO). Das allein wäre freilich nicht entscheidend. Auch viele andere Verhaltensweisen sind den Kraftfahrer — auf der Autobahn und auf anderen Straßen - verboten. So ist es etwa demjenigen, der von einer anderen Straße als einer Autobahn nach links in eine kreuzende Straße oder in ein

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Grundstück einbiegen will, untersagt, dies unmittelbar vor einem entgegenkommenden Fahrzeug zu tun ($ & Abs. 3 Sara 3 St. Das Linkscinbiegen ist aber nicht grundsätzlich verboten. u Es kommt immer wieder vor, daß ein Kraftfahrer das entgegenkommende Fahrzeug nicht oder zu spät bemerkt oder daß

er die Entfernung oder die Geschwindigkeit des entsegenkommenden Fahrzeugs falsch einschätzt oder von diesen cine vorübergehende Verminderung der Pahrgeschwindigkeit er-

wartet und deswegen die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 StVO verletzt. Demgegenüber ist es schlechthin und unter allen

Unständen unzulässig, auf der Autobahn zu wenden.

Das ergibt sich schon aus der Natur und der Art der „

anlage der Bundesauiobahnen. Diese haben für die entgegengesetzten Fahrtrichtungen zwei voneinander völlig unabhängige, durch einen Mittielstreifen, der nicht befahren werden darf, getrennte Fanrbahnen. Kein Kraftfahrer braucht auf der Autobahn auch nur mit Ger Möglichkeit zu rechnen, daß ihm auf seiner Fahrbahn ein Fahrzeug entgegenkommen kö:ne oder daß der Lenker eines vor ihm auf der Fahrbahn fahrenden oder auf dem rechten Ranästreifen haltenden NFunrzeugs dieses auf den Mittelstreifen oder von diesem herunter auer über die Fahrbahn steuern könne. Die Bundesautobahnen können ihren Zweck, die Schnellstraßen des Kraftverkehrs

zu sein, nur erfüllen, wenn ausnahmslos die Grundregel be- ) achtet wird, daß jede Fahrbahn nur in der erlaubten Fanrtrichtung befahren wird. Angesichts der hohen Geschwindigkeiten, die auf der Autobahn gefahren werden und gefahren werden dürfen, ist jede Ausnahme von dieser Grundregel schlechthin unerträglich. j

Der überwältigenden Mehrzahl der Kraftfahrer ist diusc Grundregel auch in Fleisch und Blut übergegangen. Bei der großen Zahl der Kraftfahrzeuge, die die Autobahnen befahren, ist ein Verstoß gegen das Verbot, auf der Autobahn zu wenden, eine verschwindende Ausnahme. Von der Masse der Kraftfahrer

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wird cin Vorstoß gegen dieses Verbot als ein verkehrsfrander und verkehrsfeindlicher Vorgang engesehen.

Durch das Wenden eines Fahrzeugs auf der Autobalın wird der ungestörte und ungefährdete Ablauf des Verkehrs in Frage sstellt. Bei den sehr hohen Geschwindigkeiten, die auf der utobehn erlaubt und üblich sind, kann während des Wendens cin Fahrzeug herankommen, das bei Beginn des Wendevorgangs noch weit entfernt war und von dem Täter möglicherweise noch gar nicht gesehen werden konnte. Damit muß regelmäßig derjJenige rechnen, der sein Fahrzeug auf der Autobahn wendet.

& A PS

7, Nach alldem bereitet derjenige ein Hindernis i.S. des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der sein Fahrzeug auf der Autobahn wendet.

Ob der Täter wegen Straßenverkehrsgefährdung bestraft werden kann, hängt davon ab, ob er im gegebenen Falle durch das Hindernisbereiten eine bestimmte Gemeingefahr herbeigeführt hat unä ob ihm insoweit Vorsatz (§ 315 a Abs. 1 StGB) oder Fahrlässigkeit (§ 316 Abs. 2 StGB) zur Last gelegt werden kann.

©, Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Rotberg Die Bundesrichter Dr. Sauer und Martin sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Flitner Börtzler