Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 22.06.1960 – 2 StR 114/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Autliche Sammlung: ja StGB %% 492, 46 Haben die an der Verabredung eines Verbrechens Beteiligten mit dgssen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, 80 ist § 49 a StGB nicht mehr anwendbar, auch wenn es beim Versuch bleibt und dieser nach § 46 StGB straflos ist. BCH, Urteil v. 22. Juni 1960 - 2 StR 114/60 LG Frankfurt am Main den Werkzeugmacher Klaus Werner E (REED ohne festen Wohnsitz, geboren am ww: mE GE in wegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes hat der 2. ütrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22. Juni 1960, an der teilgenonmen haben: Senatspräsident Dr. Baldus uls Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Tr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstzatsanwal: En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; 1.) Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1959, soweit es ihn und den Mitangeklagten Tr EB :<- trifft, aufgehoben a) in dem Falle des "unbekannten Honosexuellen" unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, b) in dem Falle des "Barkeepers" im Strafausspruch mit - den Feststellungen dazu. \N “a ed In dem Falle des "unbekannten Homnosexuellen!" wersen Jder Angeklagte und der NMtangeklaste FW irei:eszrochen. Die insoweit entstandenen Kosten des Verlährens Dat er ge, = [aA Stuatskasse zu tragen. Im übrigen wird die Sache zur Neufestsetzung der Strafen or IE ekl + d den Mit: reklast T3 jim gegen den Angeklagten und den Mltangeklagten I HN Falle des "Barkeepers" sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht erkannt ist, an das Landgericht zurückverwioSen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe Yesen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes in zwei Fällen (§ 49 a in Verb. m. § 8 249, 250 Abs. I Nr. 5 StGB) hat die Strafkammer den Angeklagte
2132. 089
Nachschlagewerk: ja
Autliche Sammlung: ja
StGB %% 492, 46
Haben die an der Verabredung eines Verbrechens Beteiligten mit dgssen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, 80
ist § 49 a StGB nicht mehr anwendbar, auch wenn es beim Versuch bleibt und dieser nach § 46 StGB straflos ist.
BCH, Urteil v. 22. Juni 1960 - 2 StR 114/60 LG Frankfurt am Main
den Werkzeugmacher Klaus Werner E (REED ohne festen Wohnsitz, geboren am ww: mE GE in
wegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes
hat der 2. ütrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22. Juni 1960, an der teilgenonmen haben: Senatspräsident Dr. Baldus uls Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Tr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstzatsanwal: En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1.) Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1959, soweit es ihn und den Mitangeklagten Tr EB :<- trifft, aufgehoben
a) in dem Falle des "unbekannten Honosexuellen" unter Aufrechterhaltung der Feststellungen,
b) in dem Falle des "Barkeepers" im Strafausspruch mit - den Feststellungen dazu.
\N “a ed
In dem Falle des "unbekannten Homnosexuellen!" wersen Jder Angeklagte und der NMtangeklaste FW irei:eszrochen.
Die insoweit entstandenen Kosten des Verlährens Dat
er ge, = [aA
Stuatskasse zu tragen.
Im übrigen wird die Sache zur Neufestsetzung der Strafen or IE ekl + d den Mit: reklast T3 jim gegen den Angeklagten und den Mltangeklagten I HN Falle des "Barkeepers" sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht erkannt
ist, an das Landgericht zurückverwioSen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Yesen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes in zwei Fällen (§ 49 a in Verb. m. § 8 249, 250 Abs. I Nr. 5 StGB) hat die Strafkammer den Angeklagten TED :u einer - zur Bewährung ausgesetzten — Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und den Mitangeklagten FW u ciner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde;
sie ist teilweise begründet.
1.) Nach den Feststellungen des Urteils hatten der Angeklagte und seine beiden Mittäter in dem Falle des "unbekannten Homosexuellen" mit der Ausführung des von ihnen verabredeten schweren Raubes schon begonnen, als der Angeklagte und der Mitangeklagte PB aus Furcht vor Strafe die weitere Durchführung aufgaben. Die Strafkammer hat deshalb von einer Bestrafung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes auf Grund des § 46 Nr, 1 StGB abgesehen. Daß sie diese Vorschrift hinsichtlich des Mitangeklagten PB sleichfalls angewendet hat, ist im Urteii nicht ausdrücklich gesagt, geht aber hinreichend deutlich daraus hervor, daß sie ihn.
- im Gegensatz zu dem dritten Beteiligten - nicht wegen versuchten schweren Raubes, sondern ebenso wie den Angeklagten ED “egen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes verurteilt hat. Hierfür war indessen kein Raum mehr, nachdem die an der Verabredung Beteiligten ihren Entschluß, den schweren Raub zu begehen, bereits durch Handlungen be= täiigt hatten, die einen Anfang der Ausführung dieses Ver--
brechens enthielten.
* Bundesgerichtshof an d
cht, für § 49 a 3tGB gelte auch in suiner ‚senden Fassung schlechthin die früler ausdrüchiich aus- "euprochene kinschränkung: "wenn und soweit das Gesetz kuine uun-
E Sorc Strafe androht", nicht in vollem Unfanse fostschalten. Vicl-
mehr hat er diese Meinung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8
301) überprüft und ist zu der Auffassung gelangt, daß der Jotzign wortlaut und dic Bedeutung der Straftat des % 49 a 3ttB als
einer selbständig strafbaren Vorbereitungshandlung das völlise Zurücktreten hinter anderen Strafvorschriften nur noch dann y rechtfertigen, wenn die "vorbereitete" Haupttat in gleicähwertiger, nicht weniger schwerer Erscheinungsiorn zum Versuch oder
zur Vollendung gediehen ist (BGHSt 9, 131, 134).
Diese — eingeschränkte - Voraussetzung, welche die Anwendbarkeit des ) 49 a StGB ausschließt, ist aber hier gegeben. Der Augeklagte und die beiden Nittäter hatten verabredet, cinen unbekannten Homoscexuellen mit Gewalt auf einem öffentlichen “ese cold wegzunehnen, um sich dieses rechtswidrig zuzucignen, also ein Yerbrechen des schweren Raubes nach den d§ 249, 250 Abskr, 3 StGB zu begehen. Ihrer Abrede gemäß haben sie das Opfer an den Tatort gelockt, wo auch der dritte Beteiligte den teiden anderer schon das abgesprochene Zeichen zur Gewaltanwendung gegeben hat. Damit haben die drei, wie die Strafkamner zutreffend angenommen hat, Handlungen vorgenommen, die einen ArZang der vorgesehenen Tat bildeten. Sie haber also mit deren Begehung in der Erscheirungsform begonnen, die genau ihren
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2 Flan entsprach. Temnach ist die Verabredung nicht, vie es
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§ 49 a StGB voraussetzt, erfolglos geblieben, sondern het zum Beginn der Tatausführung in der von vornherein in Aussicht
zerommenen Begehungsform geführt, Infolgedessen mbertieet Kt
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dic Beurteilung der Handlungsweise der drei Beteilisten nic
wehr der nur die Verabreiäung des Verbrechens erfassenden Strnl-HN » a4 - a u ern r _ R . un gs vorschrift des 5 49 a STGE, sondern den Strafbeutimmungsen Tür
das — versuchte - Verbrechen selbst.
Fieran ändert nichts, das) der Angeklagte und der Mitangcklagte FB ach 5 r Nr. 1 StGB straflos bleiben, weil sie aus freien Stücken von äüer weiteren Durchführung des gevLuanten Vorhabens Abstand genommen haben, die dadurch unter-
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vlicken ist. Denn diese VYergünstigung wird ja einen Täter unter den b2sonderen, dort angeführten Unuständen gewährt. obwohl er in einer an sich vorwerfbaren Weise bei der Ausführung der strafbsren Handlung mitgewirkt hat. Sie setzt alsı gerade voraus, daß es zu mehr als zu einer bloßen Verabredung. nämlich zum Beginn der Ausführung gekommen ist, Daher kann die Straflosigkeit, aie sich der Täter durch den freiwilligen Rücktritt vom Versuch verdient, nicht zur (Wieder-)Anwendung einer Strafvorschrift führen, die allein dem Versuch vorangehende Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht. Es ist denkbar, daß eine verabredete Haupttat nicht in gleichwertiger, sondern in weniger schwerer Erscheinungsform versucht wird, und daß die Täter von diesem Versuch freiwillig zurücktreten: sie treffen z.B. das ausersehene Opfer wider Erwarten nicht auf öffentlicher Straße an, entschließen sich ohne Aufgabe des Gesamtplans zur Durchführung des Raubes in der wohnung, treten aber- dann freiwillig von Versuche zurück. wie in einem solchen Falle zu entscheiden wäre, kann der Senat offen lassen, da die Feststellungen der Strafkammer
hierzu keinon Anlaß geben.
Somit kann das Urteil gegen den Angeklagten und - in Anwendung des § 357 StPO - auch gegen den Mitangerlagten Fe im Fälle des "unbekannten Homosexuellen" nicht aufrechterhalten werden. Beide Angeklagten sind hier vielmehr, ohne daß es einer neuen Hauptverhandlung bedarf, weil mit abweishen-
icht zu rechnen LETe
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Die insoweit entstandenen Verfakrenskosten hst gemäß 3 467 Aks. 1 StPO die Staätskasse zu tragen. Von der Möelichkkeit des § 457 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen, besticht im Hinblick auf die entsprechend heranzuziehende Vorschrift des
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schuldig erlittene nbessuchungehart vom 14. Juii 1304
2.) Die Überprüfung des Urteils im Falle des "Bärkeepers" % zum Schuläspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden
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Kochtslehler ergeben. Entgegen der Ausicht der Revision hat ilem auch in zureichender Weise därgetun. das sich der Angeklagte zur Mitwirkung bereit erklärt het. ot- „ohl er zuvor im Falle des "unbekannten Homosexuellen" seinco is
gung von sich sus aufgegeben hatte,
Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Zwär sind die Strafzumessungsgründe, für sich gesehen, nicht zu Lcanstanden. Indessen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen verden, daß die hier erkannte Strafe von 5 Jonaten Gefänguis t. in irrer Höhe von der irriger Annahme, der Angeklagte habe sich auch wegen der anderen Tat strafbar gemacht, zu dessen
ıteil beeinflußt worden ist.
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Dieser Irrtum karn sich in gleicher Weise auf die gegen den Nitangeklagten PB aussesprochene Strafe von 8 Monaten
Sefängnis ausgewirki haben, so daß auch dessen Verurteilung soweit gemäß § 357 StPO der Aufhebung unterliegt,
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Lie Strafkammer wird daher in diesem Falle linvichtlick der beiden Angeklagten nochmals über die Strafen zu befinden naben.
Bsldus Busch Dotterweich Dr. Schalscha
® Scharpenseel