Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 21.06.1960 – 5 StR 162/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

5 _ StR 162/60

2158 025

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Rolf FT ED zu: rw: geboren am EEE 1920 ir zu,

wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Falle Pu verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

En

gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu acht Geldstrafen von je 50 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichei Strafrechts, Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Die Revision beanstandet als Verfahrensfehler, daß die Strafkammer von der Vereidigung der Zeugen BED unä Fra nach § 61 Nr.2 StPO abgesehen hat.

Es trifft zu, daß in diesem Verfahren keine Straftaten des Angeklagten Gegenstand der Aburteilung sind, durch die diese Zeugen unmistelbare oder mittelbare Nachteile erlitten hätten (vgl. 3GHSt 4,202; 5,85). Sie sind daher nicht Verletzte im Sinne des § 61 Nr.2 StPO.

Auf diesem Rechtsfehler beruht jedoch das Urteil nicht.

Was im Falle BgW@festgestellt und im Urteil verwertet worden ist (vgl.UA S.22-25 und 42/43), hat der Angeklagte in vollem Umfange selbst eingeräumt (UA S.36/37). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Zeuge Bweidlich oder uneidlich vernommen worden ist.

Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich auch nicht entscheidend auf die Bekundungen des Zeugen Friiiib-WE: Sie betreffen nur die Frage, ob der Angeklagte kreditwürdig gewesen ist. Hierzu führt die Strafkammer UA S.53 £ auss Auch wenn man den Aussagen dieses Zeugen, daß die Firma DEE noch Ansprüche gegen den Angeklagten habe, nicht folge, vielmehr der Einlassung des Angeklagten Glauben schenke, daß ihm seinerseits noch Forderungen gegen diese Firma zuständen, erscheine seine Kreditwürdigkeit angesichts

- 3.

- 3.

der offenkundigen Zweifeihaftigkeit solcher Forderungen nicht in einem günstigeren Lichte.

2. Die Revision rügt Verletzung der §§ 249, 250, 261 StPO, weil das Schreiben des Diplon-Ingenieurs Pa» an die Staatsanwaltschaft Hamburg vom 8.September 1959 im Urteil verwertet worden ist.

Aus dem Inhalt dieses Schreibens und dessen Anlagen sind die Urteilsfeststellungen entnommen, daß der Angeklagte für die Firma Pggp elf Aufträge vermittelt und dafür eine Provision von 258 DM verdient habe (UA S.17/18 und S.49).

Das Schreiben ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Sein Inhalt durfte nur verwertet werden, wenn der Angeklagte ihn bestätigt und damit zum Bestandteil seiner Erklärung gemacht hätte. Dies hat er jedoch, wie dem Urteil zu entnehmen ist, nicht getan. Die Verwertung war daher unzulässig.

Auch auf diesem Rechtsfehler kann aber das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte war nur kurze Zeit (zweite Märzhälfte 1959) für die Firma Pg@tätig. In diesen Zeitraum fallen lediglich die Betrugshandlungen zum Nachteil des Dr. uni der Po. Für die Feststellungen in diesen beiden Fällen war es aber bedeutungslos, wieviel Verträge der Angeklagte für die Firma Peg abschloß und welche Provision er dabei verdiente.

3. Als weiteren Verstoß gegen die §§ 249, 250, 261 StPO beanstandet die Revision, daß das Urteil das Schreiben der Firma Pe an Helga PB von 29.April 1959 verwertet hat.

Auch dieses Schreiben ist ausweislich der Sitzungsniederschrift üem Angeklagten nur vorgehalten worden, obwohl geger. ./eVerlesung in der Hauptverhandlung keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestanden hätten (vgl.Schneidewin JR 1951,481 ff). In diesem Falle hat der Angeklagte den

-4-

u

- 4.

Inhalt sogar ausdrücklich bestritten (UA S.53). Die Strafkammer durfte ihn daher nicht ohne Verlesung des Schreibens verwerten (§§ 249, 261 StPO).

Auf diesem Rechtsfehler beruht die Verurteilung des Angeklagten im Falle Po, denn die Einlassung des Angeklagten, er habe an Helga PB liefern wollen, sieht die Strafkammer hauptsächlich durch den Inhalt des Schreibens vom 29.April 1959 als widerlegt an.

Auf die Verurteilungen in den anderen Fällen hat der Verfahrensfehler dagegen keinen Einfluß.

Die weitere Verfahrensrüge, die ebenfalls nur den Fall Pofehetrifft, bedarf keiner Erörterung.

II. Die Sachbeschwerde.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft.

Im Falle Po können Zweifel über die Höhe des Schadens bestehen. Während UA S.32 festgestellt wird, Helga Po habe 30 DM an den Angeklagten bezahlt, sind in der Zusammenstellung UA S.52 weitere 14,50 DM angeführt. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da das Urteil in diesem Falle schon wegen des Verfahrensfehlers aufgehoben werden muß. Im übrigen wird die Verurteilung des Angeklagten in allen Punkten von den getroffenen Feststellungen getragen. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, zumal da die Revision insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet.

Die Beanstandungen des Strafausspruches sind unbegründet. Die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten durften strafschärfend berücksichtigt werden, da es sich nicht nur um solche handelte, die zum gesetzlichen Tatbestand des Rückfallbetruges gehören.

Die Aufhebung des Urteils im Falle Pi perührt die übrigen Einzelstrafen nicht; denn in allen Fällen wurde auf

-5.

-5-

die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt. Es ist auch ausgeschlossen, daß die übrigen Geldstrafen davon beeinflußt sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Faller