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BGH Entscheidung vom 21.06.1960 – 5 StR 158/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2167 064

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tiefbauarbeiter Franz B EEEEEEEED zus v GE , geboren am EEE 1905 ir SCHERER.

wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 20.Januar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründesz3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Sie hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Rüge, der Vorsitzende hätte dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger bestellen müssen, dringt durch. Das Verfahren ist offensichtlich gemäß §§ 24 Abs.1 Nr.3, 74, 74b GVG wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Jugendschutzkammer statt vor dem Jugendschöffengericht eröffnet worden, da die sonstigen in § 24 Abs.1 Nr.3 GVG hierfür genannten Gründe nicht vorlagen. Wie der Senat bereits in seinem JR 1955,189 veröffentlichten Urteil 5 StR 34/55 vom 1.März 1955 ausgeführt hat, ist die besondere Bedeutung des Falles, wenn sie sich nicht - was hier nicht in Frage kommt - aus der Person des Angeklagten ergibt, im allgemeinen in tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache zu sehen. Diese machen aber nach § 140 Abs.2 StPO auch die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich. Besondere Schwierigkeiten lagen hier in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit Tiährigen Frieda Oi, die einzige unmittelbare Tatzeugin war. Ein Verteidiger hätte prüfen können und müssen, ob es zweckmäßig erschien, einen Antrag auf Vernehmung des im Vorverfahren gehörten psychologischen Sachverständigen zu stellen, und ob und welche Vorhaltungen diesem gemacht werden könnten, die ihn zu einem anderen Ergebnis als in seinem schriftlichen Gutachten hätten führen können. Vor allem aber hätte ein Verteidiger bei der Anhörung des in der Hauptverhandlung vernommenen

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Sachverständigen zur Frage einer etwaigen Alkoholbeeinflussung des Angeklagten Fragen stellen können, die zu stellen ein Angeklagter in der Regel nicht in der lage ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Faller