Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 21.06.1960 – 5 StR 106/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Vorlegungspflicht entfällt, wenn das andere Oberlandesgericht auf Anfrage der Abweichung zustimmt.
2158 017
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
GVG § 121 Abs. 2
Die Vorlegungspflicht entfällt, wenn das andere Oberlandesgericht auf Anfrage der Abweichung zustimmt.
BGH, Beschl. v. 21. Juni 1960 - 5 StR 106/60 I. AG Berlin-Tiergarten
1I. LG Berlin III. Kammergericht
5 StR _106/60
Eesch1luß
In der Strafsache gegen
>
den Fleischermeister Alfors zZ EEEB zus TE, geboren am ED 1913 in NEE (Schlesien),
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes auf den Vorlegungsbeschluß des Kammergerichts in Berlin vom
8.Februar 1960 - (3) 1 Ss 400/59 (1356.59 (531) 5 Ve Ns 77.58 (41.59) 1G Berlin 99 Cs 8.58 AG Berlin-Tiergarten -
nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung
vom 21.Juni 1960 durch den Senatspräsidenten Sarstedt und die Bundesrichter Dr.Koffka, Siemer, Dr.Börker und Dr,.Faller beschlossen:
Die Sache wird dem Kammergericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe§
Das Kammergericht hat die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten von dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts. in Bremen vom 26.Januar 1955 - Ss 3/55 - (JZ 1956,663) abweichen. Entgegen der dort vertretenen Rechtsauffassung ist das. Kammergericht der Ansicht, daß die Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung ohne Strafantrag wegen Wegfalls einer Prozeßvoraussetzung unstatthaft werde, wenn die Strafverfolgungsbehörde ihre ursprünglich gemäß § 232 Abs.1 StEB abgegebene Erklärung, daß ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe, später wieder zurücknimmt.
- 2.
Der Senat hat dem Oberlandesgericht Bremen Gelegenheit gegeben, zu dem Vorlegungsbeschluß Stellung zu nehmen. Es hat daraufhin mitgeteilt, daß es bereit sei, die in seinem Urteil vom 26.Januar 1955 - Ss 3/55 - niedergelegte Rechtsauffasung aufzugeben und sich der Ansicht des Kammergerichts anzuschließen,
Nach Abgabe dieser Erklärung liegt ein Fall, der zur Vorlegung verpflichtet, nicht mehr vor. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
§ 121 Abs.2 GVG dient nach Wortlaut, Sinngehalt und Entstehungsgeschichte ausschließlich dem Zwecke, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter den verschiedenen Oberlandesgerichten und zwischen ihnen und dem Bundesgerichtshof sicherzustellen. Er ergänzt den § 136 StPO, der das gleiche Ziel für die Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofes verfolgt.
8 121 Abs.2 GVG bietet daneben nicht die Möglichkeit, in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herbeizuführen. Es fehlt für die Oberlandesgerichte eine dem § 137 GVG entsprechende Vorschrift.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes entfällt die Vorlegungspflicht nach § 136 GVG, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt, daß er an seiner früheren Rechtsansicht nicht mehr festhalte (RGSt 48,389,400; 53,81,89; 55,12,13; 55,228,230;5 55,257,261; 57,347,349; 63,139,144; 65,263,265 f; RGZ 93,142,143 f; BGHSt 4,316,319).
Diese Rechtsprechung hat in der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofes vom 3.März 1952 (BAnz Nr.83 vom 30.April 1952) ihren Niederschlag gefunden. Nach § 9 hat der Senat, der von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, zunächst bei diesem anzufragen, ob er der Abweichung zustimmt. Wenn der andere Senat zustimmt, so bedarf es keiner Entscheidung der Großen Senate oder der Vereinigten Großen Senate,
- 3.
Diese Gerichtspraxis hat sich bewährt. Sie dient der Vereinfachung und trägt dem Zweck des Gesetzes, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, hinreichend Rechnung.
Der Senat trägt daher keine Bedenken, daß auch bei der Anwendung des § 121 Abs.2 GVG entsprechend verfahren wird. Zwar besteht für die Oberlandesgerichte keine Pflicht zur Anfrage, wie sie im Falle des § 136 GVG den Senaten des Bundesgerichtshofs durch die Geschäftsordnung auferlegt worden ist, Es ist aber auch nicht ersichtlich, warum im Falle des § 121 Abs.2 GVG eine solche Anfrage verboten oder die Erklärung des befragten Gerichts nicht rechtsverbindlich sein sollte. Nach Vorlegung der Sache kann auch der Bundesgerichtshof die Anfrage noch nachholen. Erklärt das andere Oberlandesgericht, daß es an seiner früheren Entscheidung nicht mehr festhalte und der Abweichung zustimme, so entfällt die Vorlegungspflicht wie im Falle des § 136 GVG (ebenso Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. Anm.16 d, und Schwarz, StPO 22.Aufl. Anm. 4 Bao, jeweils zu 121 GVG). Die Gefahr, daß die Rechtsprechung der beiden Oberlandesgerichte in Zukunft voneinander abweicht, ist gebannt, ohne daß es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes bedarf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Börker Faller