Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 21.06.1960 – 5 StR 102/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 102/60 (alt: 5 StR 44/59)
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
l. den Kaufmann John 5 Hm» dort geboren am 1905,
2. den Kaufmann Walter aus Hin dort geboren am un 3. die Kauffrau a > au geboren am EB 11. inH Kreis R
- Sachbezeichnung: UP u.a. -
wegen fortgesetzter Hehlerei u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
. als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Pe wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.Juli 1959, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
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Die Revisionen der Angeklagten SW» und KO weräen verworfen. Das angefochtene Urteil wird jedoch dahin geändert, daß diese beiden Angeklagten
nicht für einen Teil ihrer Wertersatzstrafen als Gesamtschuldner haften und auch.die Kosten der zweiten Hauptverhandlung zu tragen haben.
Jedem dieser beiden Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe3g
A. Die Revision des Angeklagten Prim
Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift.
Das Landgericht legt die Vorteilsabsicht (§ 259 StGB, § 403 AbgO) wieder nicht rechtlich einwandfrei dar.
Es sieht als unwiderlegt an, daß der Angeklagte an den 720 kg Rohkaffee nichts verdient, sondern aus steuerlichen Gründen durch den Weiterverkauf sogar einen Verlust gehabt habe. Wie der Senat schon in seinem vorigen Urteil ausgeführt ‚hat, ist es "zwar richtig, daß der Täter einen Vorteil nicht tatsächlich zu erreichen, sondern nur zu erstreben braucht. Diese Absicht hat er aber dann nicht, wenn er weiß, daß der Vorteil des geringeren Einkaufspreises durch andere Umstände mindestens aufgezehrt wird". Darüber, daß der Angeklagte dies nicht vorausgesehen oder daß er geglaubt habe, es auf bestimmte Weise verw».iden zu können, sagt das Landgericht auch diesmal nichts. Die fehlende Feststellung läßt sich nicht dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnehmen. Es heißt dort im Gegenteil, der Angeklagte sei "ein guter Geschäftsmann, der rechnen kann und übersieht, wo ein wirklicher Gewinn ist und wo der Verlust anfängt" (UA S.41).
Die Strafkammer findet den Vorteil, den der Angeklagte für sich selbst verfolgt habe, nur in dem geringen Einkaufspreise. Das reicht unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht aus.
Das Urteil muß daher, wie die Bundesanwaltschaft beantragt hat, mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Schmuggelware, als sie dem Angeklagten übergeben wurde, nach den bisherigen Feststellungen noch nicht "zur Ruhe gekommen" war, also keine Steuerhehlerei, sondern Mittäterschaft oder Teilnahme an der Hinterziehung des Zolles in Betracht kommt (BGHSt 3,40,41,44). Der Diebstahl war aber
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nach dem bisher festgestellten Sachverhalt schon abgeschlossen,
B. Die Revision des Angeklagten Sig
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Beschluß, durch den das Verkündungsdatum des Urteils berichtigt worden ist, war zulässig. Bei ihm brauchten nicht dieselben Richter wie bei dem Urteil mitzuwirken.
Das Urteil hält auch der Sachrüge stand. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung gehen fehl. Die behaupteten Widersprüche und Denkfehler liegen nicht vor.
Auch in diesem Falle war die Schmuggelware noch nicht "zur Ruhe gekommen", als der Angeklagte tätig wurde. Die abweichende rechtliche Beurteilung durch das Landgericht beschwert ihn aber nicht.
Daß die Strafkammer der Wertersatzstrafe "den mittleren Wert von 11,-- DM je Kilogramm zugrunde gelegt" hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wertersatzstrafe von 26.400 DM ist ausschließlich nach den Kaffeemengen berechnet worden, die durch die Hände des Angeklagten gegangen sind. Das Urteil ordnet jedoch zu Unrecht an, daß er und die Angeklagte Ki für Wertersatzstrafen "bis zu 2.640 DM", d.h. für den Wert von 4 Sack Rohkaffee, als Gesamtschuläner haften. Diese Kaffeemenge rechnet das Urteil nicht der Angeklagten KB (UA S.67), sondern allein dem Angeklagten SCHE en. Der Ausspruch über die gegenseitige gesamtschuldnerische Haftung wird daher gestrichen.
C. Die Revision der Angeklagten Kg
wie der Revision zuzugeben ist, sind die langen Ausführungen über die Vorteilsabsicht (UA S.73-75) nicht sehr klar. Ihnen ist aber folgendes zu entnehmen: '
Das Landgericht stellt als bewiesen fest, daß die Angeklagte "für den ihr gelieferten Kaffee Abnehmer gehabt haben muß". Es hält für möglich, daß dies die zwei Männer waren, die sie nicht nennen will. Aber selbst dann, wenn
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dies zutreffen sollte, habe sie "jedenfalls auch ihres wirtschaftlichen Vorteils wegen" gehandelt. Ihre Einlassung, ausschließlich die Interessen zweier Männer verfolgt zu haben, wird als widerlegt angesehen. Dus Landgericht glaubt ihr nicht, daß sie diesen zwei Männern "den ganzen, großen Nutzen, der bei einem so billigen Einkauf gestohlenen
und geschmuggelten Kaffees bei dessen weiterer Verwertung mit Sicherheit zu erwarten war", zukommen lassen wollte.
Es stellt fest, daß die Angeklagte den Kaffee angekauft
hat, "um dadurch zu verdienen". Dem widerspricht auch nicht die Strafzumessungserwägung, "daß möglicherweise tatsächlich hinter ihr ein unbekannter Mann steht, an den sie sich gebunden fühlt und dessentwegen sie auch tätig geworden sein mag". Denn schon bei den Feststellungen vorher ist nirgends angenommen, die Angeklagte habe ausschließlich
aus geschäftlichen Erwägungen gehandelt und den ganzen Gewinn allein ziehen wollen.
Die Angriffe gegen den Strafausspruch gehen ebenfalls fehl.
Der § 267 Abs.3 Satz 1 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren (UA S.76/77).
Es trifft auch nicht zu, daß sie deshalb nicht ausführlich genug mitgeteilt seien, weil die Strafe 10 Monate Gefängnis beträgt, also nur um einen Monat über der Grenze des § 23 Abs.1 StGB liegt.
Der Inhalt der Strafzumessungsgründe schließt die Möglichkeit aus, daß das Landgericht, wie die Revision meint, aus dem Fortsetzungszusammenhange auf eine besondere "kriminelle Energie" geschlossen und darum die Strafe höher festgesetzt habe. Die Angeklagte ist daher nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer keine Feststellungen über den Gesamtvorsatz getroffen hat.
Das Landgericht hat die Kosten der neuen Hauptverhandlung der Landeskasse auferiegt. Sie gehören jedoch zu den
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allgemeinen Verfahrenskosten, die die verurteilten Angeklagten nach § 465 StPO zu tragen haben. In diesen Punkte ist die Kostenentscheidung auf die Revisionen
der Angeklagten SP und KB von Auts wegen zum Nachteil dieser Beschwerdeführer zu ändern. Den steht
§ 358 Abs.2 StPO nicht entgegen (BGHSt 5,52).
Die Entscheidung entspricht im wesentlichen den Anträgen der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer
Dr.Börker Faller