Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 15.06.1960 – 2 StR 236/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

In Nanen des

In der Strafsache

gezxgen

den Monteur Heinrich TE zu: re <::. Sen EEE. :eroren an. Li DaB,

wegen Yolltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben: senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Frof. Lr. Busch Bundesrichter Schaurpenseel Bundesrichter Tr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u»

als Urkundshbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel von 11. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,

Dic Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

urlündce:

bie strafkammner hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit gconi 5 330 a StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Hack ihren Feststellungen hat er im Rausch mit natürlichen Voruatz den Mutbestand ciner versuchten Notzucht in Tateirheit mit Kaub und Körperverletzung verwirklicht.

r

it scinor Revision rügt der äÄngeklagte die fehlerhafte Anven-

ung des sachlichen Rechts.

1.) Die Revision hält die Feststellung der Strafkamner, das der Angeklagte fen § 330 a StcB vorsätzlich verletzt hat, für widerspruchsvoll und unbegründet. Dem ist im Ergebris

zyuzusbimnen.

Zwar schließt der Umstand, daß der Angeklagte die Gastwirt schaft besuchte, "um ein Glas Bier zu trinken und sich wwas aufzuwärmen", entgegen der Meinung der Revision nicht aus, daß er sich vorsätzlich betrunken hat. Denn cr fand

sich auf Zureden seiner Arbeitskameraden in der Gastwirtschuft dazu bereit, das Karnevalsfest, das dort im Gange war, mitzumachen und sprach dann auch im Laufe der Veranstaltung "neftig" dem Alkonoli zu, obwohl cr schon vorher in seiner Wohnung die Hälfte einer kleinen Flasche Doornkaat ausgetrun-

[26 c

ken hatte.

Kun haben sich aber die Sachverständigen gutachtlich dahin gc-Kußert, daß in seltenen Fällen auch schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 %0, die bei dem Angeklagten für

dic Tatzeit festgestellt worden war, ein die strafrechtliche Zurechnungsföhigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausschlicßender Rauschzustand gegeben sein könne. Angesichts

dieuer Gutachten der Sachverständigen hat sick dle Nirulke.- ner, eber nur "init Bederken". damı entse lossen, dem A ten zuzubilligen, daß er unter der Einwirkung des genösvenger. Alkohols und seiner geschlechtlichken Erregung im Austande des Yollrauscheer zchardel* hat. Bei dieser Sachliusc Ist die Rolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich vorsätzlich in den Zustand der Ungzurechnungsfähigrkeit versetzt, mangels näherer Begründung nicht gerechtfertigt. Denn vorsätzlich im Sinne des § 350 a StGB handelt nur, wer wei® oder billigend in Kauf nimut, daß er durch das Rauschmittci das Einsichts- oder Hemmungsverrögen verliert. Wenn aber

nur "in seltenen Fällen" ein Mann mit 1,9 Zo Blutalkcholgchalt in diesen die Zvrechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand geraten kann, so bedurfte es auch einer eingekeniden Begründung, daß und warum der Angeklagte sich diese an sich scltene folge des Genusses einer bestimmten Menge Alkohol überhaupt vorgestellt hat. Die Schilderungen des Urteils über die bisherigen Erfahrungen des Angeklagten mit Alkoholgenuß besagen hierüber nichts. Hiernach kann mangels zureichender Begründung für ein vorsätzliches Handeln

im Sinne des § 330 a StGB das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Im übrigen sei°’darauf hingewiesen, daß die Feststellung, ob der Täter vorsützlich oder fahrlässig gehandelt hat, zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört und daher in den Urteilsspruch mit aufzunehnen ist

2.) Das sonstige Vorbringen der Revision hätte bei dem

Sachverhalt des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben

Können.

a) Der Augeklagte ist nach den Teststellungen der Strafkamer gewaltsam gegen die sich wehrende verletzte Frau Sch» vorgegangen, um den von ihm erstrebten außerehelichen Ge-

schlechtsverkehr zu erzwingen. Diese Vewaltumvendung wur

tatbestandsmäßig im Sirre des % 177 StGR- Der Eirmund der

kevision, der Angeklagte habe noch keine ausfükrungshendläis e

Y

Pa}

des Verbrechens der Notzucht begonnen, ist Gaher nach ä bisherigen Feststellungen unbegründet (vgl. BGE NJW 1053, 1070 ar. 15).

b) Der Angeklagte hat auch willentlich gehandelt. Er war

bei scinem Tun über die Art seines Vorgehens im Bilde. Jie äußeren Unstände, unter denen er handelte, vermochte er zu erkermen und mit Bezug auf sie und sein eigenes Vernaltien intschlüsse zu fassen (vgl. BGHSt 1, 124, 127). Das ergeben

sein Verhalten bei der Tat und die Maßnahmen, die er traf,

um sich einer Ergreifung zu entziehen.

c) Entgegen der Meinung der Revision konnte nach dem Sachverhalt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch richt in Frage kommen. Denn die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte von seinem Opfer abließ, als er das herannahande KHotorengeräusch hörte, das von den Lastkraftwagen herrührto. ädäcren Fahrer auf äie Hilferufe von Trau Sch zum Tatort etrebten. Der Angeklagte lief daraufhin durch einen Garten davon und überkletierte dessen Lattenzaun. Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, daß die Strafkamuer dic Trage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Strafltat, die nach § 330 a StGB Bedingung der Strafbarkeit ist, nicht noch ausdrücklich erörtert hat.

d) Auch die Verwirklichung des Raubes ist im Urteil dargetan. Rechtswidrige Zueignung hat die Strafkainmer ausdrücklich festgestellt. Was die revision hiergegen vor-

bringt, ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-15/2-str-236-60#rd_15

©) Entgegen ihrer Auffussung setzt der Tutbestund dass 3 330 a StGB auch nicht voruus. daß der Rauschtäöter mit der söglichkeit gerechnet hat, im Rausch strafbare

Handlungen zu begehen. Die kauscktat ist nur Bedingung der Strafbarkeit (vgl. BGHSt 9, 390, 396: ).

3.) Bei der neuen Entscheidung wird je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Bestimmung des § 358 Aks., 2 StPO

Bedeutung gewinnen können,

) Der Senat hat von der Befugnis des { 354 Abs. ? Satz 2 SPD Gebrauch gemacht, Faldus Busch Scharpenseel

Menges Kirchhof