Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 05.04.1966 – 1 StR 69/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064 070 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_69/66 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Josef T Ep zus SEREEEB-WEB, sort getoren am EB 40, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Volltrunkenheit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Fikart als beisitzende Richter, Burdesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bamberg vom 3. November 1965 wird verworfen; jedoch ist er der vorsätzlichen Volltrunkenheit schuldig.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Novenber 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
grün de:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Volltrunkenheit" zu fünf? Jahren Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen hat er im Vollrausch mit natürlichen
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Vorsatz die Tatbestände eines veruuchten Mordes und einer versuchten Notzucht tateinhoitlich verwirklicht. Seine Revision erhebt die Sacnbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
l. Die Annahme des schwurgerichts, der Angeklagte habe sich bedingt vorsätzlich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wird von den Feststellungen getragen. Seiner Neigung, sich an manchen Tagen planmäßig zu betrinken ("einen Blauen hineinzuhauen" UA S. 3), kam er auch am Tattage nach; er nahm keine Arbeit auf (UA S. 4), trank vor dem Angriff auf Frau vw mindestens 7 1 Bier (UA S. 15) und zechte danach weiter (UA S. 9, 15). Der trinkerfahrene Angeklagte kannte die Wirkung der von ihm jeweils genossenen Alkoholmengen (UA S. 17); überdies hat er etwa acht Monate vor der Tat eine Strafe wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verbüßt (UA S. 4 Nach Ansicht des Schwurgerichts nahm er in Kauf, in einen Zustand zu geraten, der sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen und seine Körperbeherrschung "beeinträchtigte" (UA S. 17). Diese an Schönke-Schröder (StGB 12. Aufl., § 330 a Rn. 10) anknüpfende Wendung des Urteils ist nach Sachlage so zu verstehen, daß der Angeklagte in Kauf nahn, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand zu geraten; er wollte sich berauschen und wußte, daß er von der genössenen Alkoholmenge berauscht würde. Das genügt Tür die Annahme bedingten Vorsatzes.
Ob die Verfehlung gegen § 330 a StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist, muß im Urteilsspruch angegeben werden, weil die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört (E&H Urt. v. 15. Juni 1960 - 2 StR 236/60). Da die vorsätzliche Begehung aus der Urteilsbegründung hervorgeht, kann der Senat den Urteilsspruch ergänzen.
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des versuchten Mordes verwirklicht. Was sie hierzu vorträgt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Als niedrige Beweggründe, die dem Angeklagten trotz seiner Volltrunkenheit bewußt waren, hat das Schwurgericht knapp aber ausreichend Rache und Verärgerung darüber festgestellt, daß er durch einen Zufall nicht zum Ziel der Vergewaltigung kam. Das ist nicht zu beanstanden,
Hübner Dotterweich Loesdau
Mai j Pikart