Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 03.06.1960 – 1 StR 433/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

In Nanen des Volkes

In ger Strafsache gegen

geboreh nn 1924 in FB, zur Zeit in dieser

Zeche in Untersuchungshaft, wesen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18. Sktober 19560, an der teilgenonnen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundssrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Bübner Bundesricater Fischer als beisitzende Richter,

OÜberstoutsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstastsenwalt beim Bundesgerichtshof EP bei der Verkündung

uls Ve treter der bundesanwultscnaft, Justizangestellter I) als Urkunäsbesmter der Geschäftsetelle, für kecht erkannt;

Auf die kevision des ingeklagten wird das Urteil des Landgerichts ZKexvten vom 3. Juni 1960 je mit den Feststellungen aufgehoben

EREH n Fell SEE in vollen Umfang,

2,) in gesamten Strafausspruch.

In Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Terna dlung und Entscheidung, aucn über die K'sten des Rechtsmittels, ar das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende xkevision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Io Der Angeklagte var auf Gruna seiner Verzichtserklärung sit Genehmigung der groäherzogelich-luxemburgischen Kkegierung an die 3undesreuublik ausgeliefert worden (Bl.’97, 98 den.) ie Strafkenmker hat ihn, unter Freisprechun,. in brigen, wegen echweren Diebsta..le im Rückfall (Fall üoack) und wegen Hehlerei in Kückfall (Fall Kolling) sls gefährlichen Genohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, aucı gegen ihn die Sicuerungsver- “ahrung angsordnet. Ferner ist ihm die Fakreriaubnis für immer entzogen, auch sind ihn die bürgerlichen Ährenrechte zsuf fünf Jahre uberkannt worden. Schlieälich wurde die zinzienung eines den Angeklagten gehörenden ?PXw-anhängers ausgesprochen.

ler Angeklaste rüst die Verletzung des Törmlichen und sactlichen Kecaits; die Verfanrensrügen sind allerdings, soweit sie zuläscei, erhoben sinä, in „irklicnkeit Sachpbeechwerden. Das accätsuittel hat teilweise ürfol,. Il. Fall koack;

Die Durlegzungen der Strafkammer, daß der angeklagte in diesen Fall des schweren Diebstsuls in kückfall schuldig sei, sind rechtlich nicht anzreifbar.,

Das Landgericht hat, entgegen der nevision, dem Anseklagten keine Be eielast auferlegt. Die beanstandete wendunz 5. 11 oben Us ist im Zussmmenhang nit der ars.hließenden Feststellung zu l:sen, daß sämtliche Alibieinwände des Angeklagten unwanr und widerlest seien (vgl. aıch der gegenüber die Ausführungen S. 16 U: in den Fällen Jes Freispruchs ncuugele Beuneises).

- 3.

Daß der Angeklaste bei dieser Tat vermutlich Helfer hatte (Entwendung von 59 Reifen, 8 Rädern und 21 Achsen), hinderte seine Verurteilung als Täter nicht; vgl. $% 47 SttB.

IIi. Fall Km:

Wach den Feststellungen des Landgerichts war in der Nacht von 21. euf den 22. Juni 1958 aus einem Lagerschuppen der Firme “m in SC ein vollständiges IKW-Ersatzrad mittels Einbruchs entwendet worden. Alsbald nach dieser Tat hat der Angeklagte das Rad den Eheleuten MB für 170,- DM zum Kauf angeboten. Diese lehnten jedoch den Ankauf ab. Darauf zerlegte der Angeklagte das zkrsatzral, nahm den Reifen wieder mit fort und ließ die mit dem Firmennamen Kom" sezeichnete Felge liegen. Die Strafkammer hielt nicht für hinreichend erwiesen, daß der Angeklagte selbst das srsatzrad gestohlen hatte. Sie war jedoch davon überzeugt, daß der Beschwsrdeführer, wenn er schon nicht selbst der Dieb “ar, um die unrecntmädige Herkunft des Rades gewußt hat. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, daß die kückfallvoraussetzungen der $%§ 259, 261 StGB gegeben seien und hat ihn wesen Rückfallhanlerei im Sinne üer 3. 259, 261 (Abs. 1) StGB verurteilt,/äier muß schon die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung der Verurteilung führen, Dieser Au.fassung war auch der Generalbundesamwalt.

Die Strafkammer führt zur Anwendung des § 261 Abs. 1 StGB lediglich aus, die Hehlerei des Angeklagten beziehe sich auf einen schweren Diebstahl, weil das kErsatzraä mittels winbruchs entwendet worden sei (S. 8 UA). Es genügt aber nicht, daß sich die abermals begangene Hehlrei auf einen schweren Diebstahl bezieht. Es muß vielmehr, un den ! 261 Abs. 1 StöB anzuwenden, festgestellt werden, daß uer Hehler wußte, billigend damit rechnete oder den Um-

ständen nach annehmen mußte, das Hehlgut stamme geraäe aus einem schweren Diebstahl (RGSt 15, 364; BGH 5 StR 56/55 v. 19. Juni 1956, teilw. veröfientlicnt in Liä Nr. 4 zu

§ 261 StGB). Das eine oder andere anzunehmen, hätte zwar bei dem Angeklagten, der selbst schon mehrfach Zinprüche begangen hatte, nahegelegen. Der Tatricnter hat aber in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen. Das Kevisionsgericht darf solche Schlüsse nicht ziehen. Dieser „angel nötigt zur Aufhekuns der Verurteilung insoweit (2GH aa0) sowie in gesamten Strafausspruch (vgl. dazu 3GE IdW 1960, 1870 Nr. 17). Die weitergenunde Revision (Schuldspruch in Fall Sg) ist dagegen ale unbegründet za vervierien.

IV. Im übrigen vesteht Anlaß zu folgenden Bemerkungen;

Die Darlegungen des Tatrichters zum Fall Ken (Ss. 7 - 9 Va) sind nicht eindeutig. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Schu.ävorwurf, den Einbruchsdiebstahl in der Jacht vom 21. auf den 22. Juni 1958 selbst ausgeführt zu haben, hilfsweise Beweis dafür angetreten, daß er sich zu jener Zeit in einem Gasthof aufgehalten und sein Zimmer nicht verlassen habe (Bl. 211 d.A.). Die Erwägungen der Strafikanmer (S. 7 unten, 9 oben UA) könnten nun dafür sprechen, daß der vatrichter glaubte, diesen Beweisamtrag dadurch umzenen zu können, daß er statt wegen Einbruchsdiebstahls wegen Hehlerei verurteilt hat. wäre das so, dann würde es an der zur Verurteilung notwendigen richterlichen Überzeugung fehlen. Es kann auch sein, daß die Strafkammer eine wahldeutige Feststellung zwischen Einbruchsdiebstahl in Rückfall und Rückfallhehlerei treffen wollte (vgl. S. 8 UA: "wenn cr schon nicht selbst der Dieb war"). Dies setzte indes voraus, daß das Bemühen um die Feststellung,

ın

ob der Angeklagte sich nur als Dieb oder lediglich als Hehler betätigt hat, trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisnittel gescheitert war (BGHSt 12, 386, 388). Dann hätte aber zuvor dem erwähnten Beweisamtritt entsprochen werden züssen. Dieser Beweis muß daher im Fall der Wiederholung des Antrags erhoben werden. Wird dieser Alibi-Zinwand widerlegt, so würde einer wahldeutigen Verurteilung "wegen Herlerei iu Rückfall (Wahlfeststellung,* nichts im Wege stehen, falls nicht die neue Hauptverkanälung zu anderen ärgebnissen führt, etwa dahin, daß der Tatricnter die sichere Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe mit

dem Einbruch (als Täter) nichts zu tun und komme nur als Hehler in Betracht, oder er sei zweifelsfrei als Täter

des Einbruchsdiebstahls überführt. Begünstigung scheidet nach dem bisner festgestellten Sachverhalt aus, erst

recht die Annahme bloßer Fundunterschlagung (vgl. S. 8 UA).

Sollte die S“rafkammer nun eine wahldeutige Verur- +seilung vornehmen oder die sichere Überzeugung erlangen, daß der Angeklagte nur der Rückfall-Hehlerei (nach § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) schuldig ist, so müßte auf jeden Fall gesagt werden, welche Begehunssform des § 259 StGB vorlag. „itwirken zum Absatz setzt ein Handeln im Einverständnis und Interesse des Diebes voraus (BGHSt 9, 137, 133). Doch liegt die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte das Ersatzrad für eigene Zwecke an sich gebracht hat. — Zum Hehlereivorsatz erwähnt das Landgericht einmal die Beweisvermutung ("den Umständen nach"). Das Fordern eines ungewöhnlich niedrigen Freises wäre aber kein von außen wirkender Umstanä gewesen (BGH NdW 1953, 552 Nr. 11; DRiZ 1955 S. 34 mit Nachweisen). Andere Wendungen der Urteilsgründe sprechen immerhin dafür, daß die Strafkammer letztlich doch vositives Wissen des Angeklagten von der straibaren Eerkunft des Rades angenomnen hat. Zum Nachweis

r .. oO —

hierfür durfte der Tatrichter sowonl das fordern eines geringen Zreises als auch die übrigen angeführten Gesichtspunkte, einschließlich der Art der Verteidigung des Angeklagten verwerien. Die Strafkaumer wird jedoch in dieser Einsicht eindeutigere Feststellungen treffen müssen.

Die zur Anwendung des § 20 a (Abs. 1) StGB erforderliche Gesamtwürdigung ist sehr knapp und läßt die Zinzelerörterung der früheren Straftaten verdissen (BG4St 1, 94, 99 £f;

3GE NDR 1957, 562). Der Tatrichter hat Gelegenheit, dies

nschzuholen.

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;

BGHSt 1, 252 fi) ist zu beachten,

Dr. Peetz Seibert Willms Hübner Fischer