Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 24.05.1960 – 2 StR 503/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2118 088
Im Namen dee Volkes
In der Strafsache gegen
den berufslosen Wlaäyslaw 5 CD , ohne festen Wohnsitz, geboren an. WD ED in :EENEEmm:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 50. November 1960, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Prof.Dr.Busch
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr,Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter, Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ges Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24.Mai 1960
1.) im Schuldspruch dehin abgeändert, daß das Wort "gewinnsüchtigem" wegfällt;
2.) im Strafausspruch hinsichtlich der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfalle (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 2 StGB), sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug (§ 245 a StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Hierauf hat sie die Untersuchungshaft nur zum Teil angerechnet. Im übrigen hat sie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren erkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und eine Kombizange eingezogen.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1.) a) Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist in den beiden Fällen der Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht zu beanstanden. Die Rückfallvoraussetzungen sind ebenfalls rechtsirrtunsfrei. dargetan,
b) Hingegen begegnet die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich jeweils in Tateinheit mit dem schweren Diebstahl des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs schuldig gemacht, durchgreifenden Bedenken, Zwar ist der Tatbestand des § 133 Abs. 1 StGB zutreffend bejant. Indessen ist ein Handeln in gewinnsüchtiger Absicht, wie es § 133 Abs. 2 StGB voraussezt, nicht Gäurch Feststellungen belegt. In der rechtlichen Würdigung findet sich wohl die Begriffsbestimmung, mit der der Bundesgericntshof in seiner Rechtsprechung das Merkmal der gewinnsüchtigen Absicht gekennzeichnet und umschrieben hat.
Tatsachen, die diese Begriffsbestimmung ausfüllen, sind aber im Urteil nicht angeführt. Der Umstand, daß der Angeklagte in einem Zeitraum von drei Wochen zweimal Gegenstände im Werte zwischen 200 und 300 DM aus Postgüterwagen entwendet hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Auffassung, er habe dabei seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen und sittlich anstößigen Maße betätigt. Auch daß der Angeklagte bereits einmal wegen gleicher Straftaten aus 8 135 Abs, 1 und 2 StGB verurteilt worden ist, besagt nicht ohne weiteres, daß er jetzt ebenso in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt babe. Daher kann die Verurteilung wegen ®§ 1 Verwahrungsbruchs insoweit nicht aufrechterhalten werden, als sie auf § 133 Abs. 2 StGB gestützt « ist.
Ziner Aufhebung des Urteils im Schuldspruch bedarf es „jedoch wegen dieses Mangels nicht. Da der Angeklagte die Begehung der Taten in vollem Umfange leugnet, ist in einer neuen Hauptverhandlung mit anderweitigen, die Anwendung des § 135 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Feststellungen nicht zu rechnen. Der Schuldspruch kann daher von hier aus ent-
sprechend abgeändert werden.
2.) Lie Voraussetzungen des § 245 a StGB hat die Straf- ah kammer mit Recht als erfüllt angesehen. Näherer Darlegungen hierzu bedarf es nicht.
3.) a) Die Strafbemessung als solche gibt gleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. DaB die Einzelstrafen von je ärei Jahren Zuchthaus, auf die das Landgericht wegen der in Tateinheit mit Verwahrungsbruch begangenen schweren Diebstähle erkannt hat, durch die irrige Heranziehung des § 153 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt «worden sind, ist ausgeschlossen, Wie die Strafzumessungsgründe deut-
lich ergeben, hat die Strafkammer vei der Festsetzung dieser Einzelstrafen der Tatsache, daß der Angeklagte — nach ihrer Ansicht - in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt habe, keine Bedeutung beigemessen, sondern hat ausschließlich andere Umstände strafschärfend berücksichtigt, wie die Spezialisierung des Angeklagten auf Güterwagendiebstähle, die auf einer gewissen Planung beruhende Art der Ausführung, den Umfang des Schadens und schließlich die Arbeitsscheu des Angeklagten.
b) Rechtliche Bedenken löst hingegen die Begründung aus, mit der das Landgericht die Untersuchungshaft nur zum Teil auf die Gesamtstrafe angerechnet hat. Sie ist auf den Satz beschränkt, daß sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung uneinsichtig gezeigt habe. Diese knappe Bemerkung läßt die Möglichkeit offen, daß die Entscheidung über die - teilweise - Anrechnung der Untersuchungshaft auf nicht rechtsirrtumsfreien Erwägungen beruht.
Zwar kann die Uneinsichtigkeit eines Angeklagten eine solche Maßnanme rechtfertigen. Das gilt vor allem, wenn die Uneinsichtigkeit Ausdruck seiner Gefährlichkeit ist und den Schluß auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche zuläßt. Sie bildet dann möglicherweise ein Anzeichen dafür, daß er bislang die von der Rechtsordnung erstrebte richtige Einstellung zu seinen Verfeblungen nicht gewonnen hat und daß daher der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht in dem Maße erreicht ist, wie es die volle Anrechnung voraussetzt.
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Ein Angeklagter kann aber auch uneinsichtig sein gegenüber den Tatsachen, die gegen ihn sprechen und ihn als übtr.- führt erscheinen lassen. Ein Verlangen, daß er auch insoweit Einsicht zeige, würde auf das Fordern eines Geständnisses hinauslaufen. Ein Geständnis braucht jedoch kein Angeklagter abzulegen, weil er nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, zur Aufklärung oder gar zu seiner Überführung beizutragen. Infolgedessen darf eine Uneinsichtigkeit in diesem Sinne bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht berücksichtigt werden wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat.
In welchem sinne das Landgericht die Wendung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig gezeigt, verstanden hat und verstanden wissen will, lassen weder der Satz selbst noch die sonstigen Darlegungen des Urteils erkennen, Daher kann nicht mit Picherheit verneint werden, daß die Strafkamnmer den Begriff "uneinsichtig"” in rechtlich fehlerhafter Weise verwendet hat. bas Urteil muß deshalb hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurück-g Y verwiesen werden.
4,) Die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen £Shrenrechte, über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sowie über die Einzienung der Kombizange entsprechen dem Gesetz. Allerdings sei bemerkt, daß der Ausspruch über den Ehrverlust allein auf § 32 StGB beruht. Die Bestimmung
u.
des § 246 StGB, welche die Strafkammer mit anführt, kommt für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nur in Betracht, wenn wegen Diebstahls oder Unterschlagung auf eine Gefängnisstrafe erkannt worden ist.
Busch Scharpenseel Dr.Schalscha Menges Kirchhof