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BGH Entscheidung vom 17.05.1960 – 1 StR 589/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Pan

2120 045

in lIamen des olkes

In der Straisache gegen

den Kaufmann Alfred I WW aus Su zevoren or ED '599 ir 7 EEE ,

wegen fortgesetzter aktiver Bestechung u. &.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter ferner Bundesrichter Dr. "illms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für kecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 1960, soweit er iu Falle PB wesen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und im Falle He} ME verurteilt ist, im Strafausspruch in den Fällen Hegpund Rp und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision des Angeklagten vervorfen. Ton Rechts wegen

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen [ortgesetäter Bestechung in vier Fällen und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Uutreue zu einer Gesamtstrafie von zehn Monaten Geränznis und einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Seine xevision ist sum Teil begründet.

I. Verjährung

1, Die Revision meint, das Strafklagerecat sei im ralle PO, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beinilfe zur Untreue verurteilt worden ist, und im Falle Heggp verjährt. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen dem Beschaffer bei dem Landesarbeitsamt Koblenz, PB, pis zum 31.5.1954 Gegenstände geliefert und nit dem auf betrügerische Weise cingerichteten "Schwarzen Konto" des Amtes verrechneı. Die Verjährungsfrist ist deshalb hinsichtlich der Untreue durch die richterlichen Vernehmungen des Angeklagten vom 14. DXK- tober 1958 und 21. Dezember 1958 und den Haftbefehl vom 16. Oktober 1953 unterbrochen worden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die letzte Lieferung habe im Juni 1953 stattgefunden, widerspricht dem Inhalt ües Urteils.

Hingegen kann der Senat nicht dem Urteil entnehmen, warn die letzte Beihilfe zum Betrug stattgefunden hat. 28 neidt nur, "daß sich AN Ngierte Rechnunge:ı entsiandene Betrag zumindestens auf rund 3.045.- 34 belaufen hat". ann die letzte Verfügung des Landesarbeitsemts stattfand, ist nicht ersichtlich. Es läßt sich derhalb nicht ausschließen, daß die Beihilfe zum 3etrug verjährt ist. Insoweit and, da Tateinheit vorliegt, hinsicatlich der Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue ist daher das Urseil aufzuheben.

Dem Beschaffer des Sonderbauamtes I, hey zsewährte der Angeklagte 3 % auf die Aufträge, die er von ihm in amtlicner Eigenschaft erhielt. Teils zahlte er in bar, weils lieferte er \iöbel. Die letzte Provisionszahlung durch Verrechnung auf die Kaufpreislorderung für vorner gelieferte “Möbel fand an 31. Dezember 1957 statt. Von einer Verjährung kann also keine Rede sein»

2. Dem Revisionsführer ist es entgangen, daß das Strafklageruocht auch im Falle Hei teilweise verjährt sein kann. Der Angeklagte hatte Hoi keine Provision versprochen, sondern ihm bisweilen Einrientungsgegenstände gegeben. Zwischen den einzelnen Lieferungen liegen Zeiträume von etwa 1 1/2 Jahren. Hierauf trifft also die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Taten "in zeitlich kontinuierlichem Zusaumenhang" begangen, nicht zu. Außerdem setzt eine fortgesetzte Handlung einen Gesamtvorsatz voraus, wie dies in BG#St 1, 313 ff näher ausgeführt ist. In den Fällen, in denen der ängeklagte von vornherein eine bestimute Vergütung für alle Aufträge versprach, versteht sich dies von selbst. anders ist es jedoch in Falle Hei, wo der Angeklagte nur einige Male und in sehr großen Zeitabetänden Vortcile gewährte. Hier bedarf der Gesamtvorsatz näherer Begrürdung. Die Feststellung des Urteils, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, bei den sich bietenden Gelegenheiten die Beamten durch Zuwendungen zu Autsrflisht-- virletzungen zu verleiten, kann unter diesen Jmständen nicht genügen (RGSt 72, 211 f; BGH MDR 1952, 309).

Das Urteil ist deshalb auch im Falle Hei una im Ausspruch der Gesamtstrafe aufzuheben.

Il. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet es, daß der Vorsitzende verschiedene Belege nicht als Urkunden wörtlich verlesen

hat, Indessen 2gibt es keine Vorschrift, die dies anvordnet. § 249 StPO gilt nur für aen Urkundenbeweis., De das Urteil. vie es ausdrücklich hervorhebt, sich nicht auf die Urkunden stützt, brauchten sie nicht verlesen zu werden. Auch der Verteidiger stellte in der Haupiverhandlung xeinen Antrag auf Verlesung von Urkunden. Das lag ersichtlich daren,

daß der Angeklagte den Umfang seiner Verfehlungen zugab. Unter diesen Umständen bestand auch für das Gericht kein Anlaß, nach § 249 StPO zu verfahren, so daß auch § 244

Abs. 2 StPO nicht verletzt ist.

2. Der Beschvierdeführer bemängelt es, daß die Stralkammer die Vorgesetzten PB; nicht darüber gehört hat, ob sie dessen Verhalten kannten und billigten. Dazu bestand kein Anlaß, weil der Angeklagte dies nicht einmal behauptete. Außerdem ver PD bereits rechtskraftig verurteilt.

3. iiie der Beschwerdeführer richtig hervorhebt, kann die Revision auf die Verletzung der §§ 268, 275 StPO nicht gestützt vierden. Der Senat sieht keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

A. Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 5 StPO unä des § 27 b StGB rügt, ist sie sachlichrechtlicher Art:

5. Der Beschwerdeführer behauptet, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer nicht durch die Geschäftsunterlagen des Angeklagten den Urkundenbeweis geführt nabe, daß im Falle HÜW die 1etzte Verrechnung am 31: Dezember 1957 siaitfend. Dazu lag kein Anlaß vor, weil der Angeklagte den Umfang seiner Verfenlungen zugab. War der Verteidiger anderer Ansicht, so hätte er einen Beweisamtrag stellen können.

6. \ienn das Ergebnis der Hauptverhandlung dem Ermittlung: - ergebnis entspricht, ist es kein Verstoß gegen § 261 StPO, da das Urteil Stellen der Anklage übernimmt.

Sie wendet sich gegen die Schuldsprüche in Falle Pickel. was sie hierzu vorbringt, ist jedoch offensichtlich unbezründet, zo daß sich eine weitere Stellungnahme erübrigt. Zwischen der Bestechung und der Beihilfe zum Betrug und zur Untreue liegt auch keine Tateinheit vor. Denn hierzu genügt es eutgegen der Ansicht der kevision nicht, daß der Angeklagte beide Vergehen "während des gleichen Zeitraums" begangen hat. Tateinheit setzt vielmehr Handlungseinheit voraus.

Daran fenlt es. Selbst wenn in der Beihilfe zu Betrug

und Untreue zugleich Bestechung läge, stünde dieses Verhalten des Angeklagten in Tatmehrheit zu der anderen Bestechung, und zwar schon deshalb, weil es an der Gleichartigkeit fenlt-

it Recht macht die Revision jedoch geltend, daß die Strafkammer in den Fällen Hegg, zgp und Geil «ie Anwendbarkeit des § 27 b StGB nicht geprüft nat. Im Falle HeilB virä das Urteil aus einen anderen Grunde schon aufgenoben. Im übrigen kann der Strafausspruch nichi pe-

stehen bleiben.

Der Beschwerdeführer meint, die Strafizumessungsgründe enthielten einen Widerspruch, weil das Urteil strafmildernd berücksichtige, daß die "Initiative zu den Straftaten" nicht von dem Angeklagten ausging, während es ihm zur Last legst, daß er sich aus übersteigertem Gewinnstreben mit gro3er Rücksichtslosigkeit über die Schicksale der von ihm bestochenen Beamten hinwegsetzte. Er ist der Ansicht, daß dann die "Initiative" von den Beamten ausgegengen sein müsse, so daß ihr Schicksal nicht berücksicntigt werden dürfe. Offenbar hat der Beschwerdeführer das Urteil nicht sorgfältig gelesen; denn es ergibt, daß der Buchhalter

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und Verxäufer des Angeklagten die ersten Schritte zu den

Bsstechungen einleiteien

Dr. Geier Dr. Peetz Yerner “illms Hübner