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BGH Urteil vom 15.05.1960 – 4 StR 21/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StGB 38 242, 370 Nr. 5 Die \Vegnahme von Benzin für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs Kann Entwendung eines Gegenstandes des "hauswirtschaftlichen Verbrauches" im Sinne des § 370 Nr. 5 3tGB sein. Das trifft jedoch nicht zu, wenn das Benzin zur Ausführung einer Vergnügungsfahrt mit dem Kraftfahrzeug verwendet werden soll.

2162 087

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: Ja

StGB 38 242, 370 Nr. 5

Die \Vegnahme von Benzin für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs Kann Entwendung eines Gegenstandes des "hauswirtschaftlichen Verbrauches" im Sinne des § 370 Nr. 5 3tGB sein. Das trifft jedoch nicht zu, wenn das Benzin zur Ausführung einer Vergnügungsfahrt mit dem Kraftfahrzeug verwendet werden soll.

BGH, Urt. v. 13. Mai 1960 - 4 stR 21/60 - LG Dortmund

A_3tR 21/60

In Vanen des Yolkes3 In der Strafsäache

gegen

1. den Schlosser Georg © EB aus ep (EB. ). dort geboren mW. WED EB:

2. den Eisenanstreicher Joachim E WiEBw aus Eeww (\ .)> zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am 8: in HAB/SCHD,

3. den Bergmann Tilfried Fri aus Be WB; geboren am “=. ED En 1 recit.),

4. den Former Manfred R aus HB (WB: ), geboren am 9. ED in Heep,

5, den Anstreicher Karl-Heinz MI _ aus HD (WEB: ): ’

geboren an @. BD = in 6. den Maurer “arl-Dieter B aus TB ı EB: . . - boren m. ID WB in 3e ,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. 2

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Citzungs vom 15. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter dr. bauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof‘. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerjchts in Dortmund vom 2. Juli 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Den Angeklagten CB und SE werden Kosten und Auslagen nicht auferlegt.

Van Rerhts weren

- 2.

sründe:

Die Angeklagten sind - hauptsächlich wegen verschiedener Diebstähle von und aus Kraftwagen - zu Treiheitsstrafen verurteilt worden. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Revisionen der Angeklagten TB uni we

EEE (20 Jahre alt) hatte zusammen mit seinen Freunden ID, Hei und VD in seinem Kraftwagen eine Urlaubsfahrt nach Holland unternommen. Nachdem sie von einem Ausflug nach Amsterdam zu dem vor der Stadt gelezenen Campingplatz, wo ihre beiden Zelte standen, gegen liitternacht zurückgekehrt waren, äußerte RB beim Antlick der dort abgestellten Kraftwagen, man solle einen dieser Wagen aufbrechen, um zu weiterem Gelde zu kommen und damit den gemeinsamen Urlaub zu verlängern. Alle vier Insassen verließen nun das Fahrzeug. He erklärte seinen lreunden, "daß er es jetzt mal versuchen würde". Er brach dann mit einem aus dem Wagen des KW stammenden Schraubenzieher einen in der Nähe abgestellten Kraftwagen auf, entnahmn ihm verschiedene Bekleidungsstücke und brachte sie zum Wagen dcs FEB. Dieser ötfnete den Kofferraum seines Fahrzeugs. He@@D leste einen Teil der Sachen hinein und JB fuhr den Wagen ein Stück abseits. He@iD warf nun die erbeuteten Damenkleider in ein Gewässer, die anderen Sachen versteckte er in einem Waldstück. Am nächsten Tage holten sie die Sachen wieder ab und nahmen sie mit. Auf der Weiterfahrt erhielten

PO und JE von He einen Teil der Beute.

Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

auch die Sachrüge greift nicht durch. Die in verschiedenen Urteilsabschnitten enthaltenen Feststellungen

über die Tatbeteiligung der beschwerdeführer KW ı:.. IB erscheinen zwar bei jedem von ihnen auf den ersten Blick "idersprüche zu enthalten. Die nähere Prüfung ergibt jedoch, daß es sich dabei nur um Fassungsfehler handelt, die den Bestand des Urteils nicht gefährden können,

Zur Tatbeteiligung der Beschwerdeführer heißt es unter "II. (Feststellungen zur Sache)" im Anschluß an die Erklärung des He, er wolle es jetzt mal versuchen;

"Ohne daß einer der anderen Angeklagten widersprach, nahm dann der Angeklagte He aus dem Wagen des Angeklagten einen diesen gehörenden Schraubenzieher und ging zu einem der in der Nähe parkenden Personenkraftwagen. Der Angeklagte JB entfernte sich etwa zur selben Zeit, während die Angeklagten

Hi und } sich wieder in den Wagen setzten" (UA 21).

Im folgenden Abschnitt "III. (Beweiswürdigung)" führt das Urteil an:

ROBBE räunt zwar ein, dem Angeklagten He, bevor dieser zum SEN des Dr. > gegangen sei, einen ihm - TED ehörenden schraubenzieher mitgegeben zu haben" m 37).

"Die Kammer ist daher auch insoweit den Angaben ci zelolgt, nach denen der Angeklagte JB mit dem Plan einverstanden gewesen ist und während der Tatausführung in unmittelbarer Nähe des Wagens des Dr. gestanden hat, um den Tatort gegen Entdeckungen abzusichern und He erforderlichenfalls zu warnen" (UA 39).

Diesen Parlegungen ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer in Abschnitt II des Urteils nur die "unstreitigen", d. h. von allen Angeklagten übereinstimmend zugestandenen Tat-

sachen aufgeführt hat. Dagegen finden sich die Tatsachen, die vom Gericht erst auf Grunäü abwägender Beweiswürdigung

MEI

festgestellt wurden, in Abschnitt III des Urteils.Beide Abschnitte ergeben erst in der Zusammenfassung den von

der Jugendkammer festgestellten Sachverhalt. Diese Art

der Tatsachenfeststellung im Urteil ist zwar ungebräuchlich und erschwert dem Leser auch die Übersicht. Sie stellt sich aber nicht als ”'ehler des sachlichen Strafrechts

dar, da unlösbare Widersprüche und Verstöße gegen die denkgesctze nicht vorliegen.

Während die Neststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers JB ohne weiteres miteinander im Einklang stehen, könnten bei Kl» Bedenken auftauchen. In Abschnitt II heißt es, He@B habe den Schraubenzieher aus dem ‚/agen des FEB "zenommen" (UA 21); in Abschnitt III spricht das Urteil davon, He@B habe sich das \Verkzeug von MED "zebden lassen" (UA 38). Hier enthält Abschnitt II offenbar nur eine - im Ausdruck nicht ganz treffende - vereinfachende Schilderung des Geschehens, was sich daraus ergibt, daß FREE üas Hingeben des Schraubenziehers selbst zugestanden hat (UA 37).

Die von der Revision vorgetragene Auffassung, "> und JB hätten "weder einen Diebstahlsvorsatz gefaßt ... noch sich an der Ausführung des Diebstahls beteiligt”, vielmehr hätte eine Bestrafung wegen Hehlerei und Begünstigung erfolgen müssen, steht nicht in kinklang mit den Feststellungen, so daß es eines weiteren Eingehens hierauf nicht bedarf.

B. Revision des Angeklagten Hals

I. Nach den Feststellungen hat Haß in der Zeit von Frühjahr bis Herbst 1958 jeweils gemeinschaftlich mit anderen Tätern - darunter auch dem Beschwerdeführer Grüne-

wald — aus abgestellten Kraftwagen Benzin entwendet, das später für den Betrieb seines eigenen Kraftwagens Verwendung fand. Jeweils einer der Täter schraubte den Tankverschluß ab. sog mit Hilfe eines Schlauches Benzijn ab und füllte es in ein mitgeführtes Behältnis

(5 Liter-Kanister, Bierflasche o. ä.); die Teilnehmer sicherten den Tatort ab (UA 29).

Die Jugendkammer hat auch die Entwendungen als Diebstahl angesehen, bei denen nur geringe Mengen abgefüllt wurden. Eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB liege nach ihrer Ansicht nicht vor, "weil Benzin, das zu Autovergnügungsfahrten benutzt wird, kein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Bedarfs" sei (UA 46).

Die Revision ist der Auffassung, die festgestellte Verwendung des Benzins halte sich im normalen Rahmen eines Haushalts. Der Beschwerdeführer Haß sei Eigentüner eines Kraftwagens, und schon aus diesem Grunde diene die Beschaffung von Benzin ohne Rücksicht auf den Zweck der Jeweiligen Fahrt der Befriedigung seines gewöhnlichen hauswirtschaftlichen Bedarfs.

Die Rüge ist unbegründet. Benzin, das als Treibstoff für Vergnügungsfahrten mit dem Kraftwagen verwendet werden soll, dient nach der Ansicht des Senats nicht dem "hauswirtschaftlichen Verbrauch" im öinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Unter diesen Begriff kann zwar auch Benzin fallen, das als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verWendet werden soll.

£in Krartfahrzeug ist nämlich heute ein allgemein übliches Verkehrsmittel. Seine wachsende Verbreitung hat

auch zu seiner Verwendung in der Hauswirtschuft geführt, um damit jene Gegenstänae zu beschaffen, die in Haushaltungen verbraucht zu werden pflegen, oder Leistungen zu ermöglichen oder zu erleichtern, die der wirtschaftlichen Aufrechterhaltung einer Haushaltung dienen, wie

4. B, Fahrten der Haushaltsmitglieder zur Arbeitsstelle, Das hierzu verwendete Benzin dient daher mittelbar der Befriedigung jener Bedürfnisse, die sich "für die von einem Haushalt umfaßten Personen in dessen Rahmen hinsichtlich der Lebensführung ergeben" (RGSt 47, 266,268). Zu den Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs wurde von jeher alles gerechnet,'"was im gewöhnlichen Leben unter den gewöhnlichen Verhältnissen in der Hauswirtschaft und für deren Zwecke, zur Erhaltung und Förderung der Hausvirtschaft und der hauswirtschaftlichen Dinge verbraucht zu werden pflegt, ohne daß es einen Unterschied machte, ob dieser Verbrauch zur Unterhaltuns unbelebter Dinge oder zur Unterhaltung von Menschen ur.i Haustieren diente" (vgl. RGSt 47, 247; 53, 229; 58, 374).

Der erkennende öenat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (IM Nr. 1 bei § 370 Abs, 1 Nr. 5 StGB = 3JW 1954, 1375 Nr. 19 /Leitsatz_?).

Daraus folgt jedoch noch nicht, daß jede Benutzung von Benzin zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das auch zur Befriedigung der genannten Bedürfnisse benutzt wird, notwendig dem hauswirtschaftlichen Bedarf dient. In dieser Beziehung besteht ein wesentlicher Unterschied zu Nahrungsund Genußmitteln, die im Haushalt verzehrt werden. Bei diesen ergibt sich der Verwendungszweck regelmäßig aus ihrer Natur. andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs dagegen können auch weitgehend für Zwecke außerhalb des hauswirtschaftlichen Bedarfs verbraucht werden. zZ. B. für Handel, Gewerbe oder Landwirtschaft-

Das Reichsgericht nat deshalb die in § 370 äbs. 1 Kr. 5 StGB enthaltenen orte "zum alsbaldigen Verbrauch" dahin ausgelegt, die Absicht des Täters müsse bei der Tat Nauf die alsbaldige Befriedigung eins hauswirtschaftliche n Bedürfnisses gerichtet sein" (Rcst 47, 247, 263; RG GA 62, 337 und 340; RGät 58, 374 unter Aufgabe von RGSt 47,80). Von diesem Standpunkt aus hat es die Entwendung von Benzin "zum Verbrauch auf einer Ausfahrt mit dem Kraftwagen" nicht als Verbrauchsmittelentwendung im Sinne dieser Vorschrift angesehen (RG GA 62, 337 = LZ 1915, 548). Das Oberlandesgericht München hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 9. April 1937 angeschlossen (JFC Erg. 17, 190). Diese Erwägungen, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, führen dazu, daß

bei Gegenständen des hauswirtschaftlichen Bedarfs im Gegensatz zu Nahrungs- und Genußmitteln der Zweck der Entwen-

dung ausschlaggebend ist.

Hier wurde das vom Beschwerdeführer entiwendete Benzin nach den Feststellungen für Vergnügungsfahrten vervendet (UA 46). Diese mögen zwar vielfach als normales und regelmäßiges Lebensbedürfnis empfunden werden, dienen aber nicht der Befriedigung eines hauswirtschaftlichen Bedarfs. Dies wäre - wie schon erwähnt - der Tall, wenn N) ip jemand Benzin entwendet, um mit seinem Kraftfahrzeug zur Arbeitsstelle zu fahren (vgl. OLG Köln JMBl. NRkY 1959, 184 = NW 1959, 1982 Nr. 21 /Leitsatz_/ ); dem steht es gleich, wenn das Benzin zum Betrieb eines im Haushalt be-

nutzten Geräts verwendet wird. In beiden Fällen würde sich der Verwendungszweck im Rahmen des "hauswirtschaftlichen | Verbrauchs" halten, da dteser nicht notwendig in der Haus-

wirtschaft erfolgen muß (RG GA 62, 337). Dem Sinn und Zweck des § 370 Abs. 1 Nr. 5 nach fallen jedoch Entwendungen von

Benzin zu Vergnügungsfahrten aus der strafrechtlich milder zu beurteilenden Verbrauchsmittelentwendung heraus.

TI. Die Revision rügt weiter, die Jugendkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, seine Taten als "Jugendverfehlungen" im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zu werten. Die Rüge - sie betrifft nur die Straffrage (BGHSt

5, 207) - ist unbegründet.

Das Landgericht hat festgestellt, daß Haß die Straftaten "kurz vor Vollendung seines 21, Lebensjahres" begangen hat (UA 50) und diese Handlungen "nicht die Züge t$pischer Jugendverfehlungen" aufweisen (UA 51). ‘\enn die Ausführungen zum zweiten Punkt auch knapp und foruelhaft erscheinen, so ergibt sich doch aus dem Gesamtinhalt des Urteils die Richtigkeit des £rgebnisses.

III. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat die Verurteilung im ganzen überprüft. Rechtsfehler, die den Angeklagten beschweren könnten, waren nicht festzustellen; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet.

GC. Revision des Angeklagten Tg

I. Die Rüge, EB Aürfe im Falle 12 (VA 30) nicht wegen geneinschaftlichen Diebstahls bestraft werden ‚ist unbegründet.

Nach der unwiderlegten Einlassung der Täter hielt CD, nachdem er mit dem fremden Kraftrad eine Schleife von etwa 35 m gefahren war, wieder an dem Platz an, wo er es angestellt vorgerunden hatte (UA 40). Nunmehr übernahm vB das Steuer und tuhr mit CuiiD von AB nach IWW; dort ließen sie das Kraftrad stehen.

Bei dieser Sachlage ist die “rwägung der Jugendkammer, ve sei vor Beendigung der Straftat einverständlich als Mittäter hinzugetreten, nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 2, 345).

II. Nach einem gemeinsamen Barbesuch in HP kamen der Beschwerdeführer Ze und seine Begleiter He» und Wei überein, einen Krattwagen zu erbrechen und mit diesem eine Spazierfahrt zu unternehmen. Zunächst wandten sich vB und Ve@iB einem Pkw "Fora 15 M" zu (Fall 16, UA 32); VeiiiD erbrach den Kraftwagen, :@MEB sicherte den Tatort ab. Dann bauten sie gemeinsam das Zündschloß aus. Da es ihnen jedoch nicht gelang, die Zündanlage kurzzuschließen, ließen sie von diesem Wagen ab. Nunnchr erbrachen :@B> una VeWB zusammen mit dem inzwischen nachgekommenen He einen auf dem gleichen Parkplatz abgestellten Pkw "DK", setzten ihn in Betrieb und fuhren davon (Fall 9, UA 27). Hinter BeB pralilte das Fahrzeug gegen einen Baum; alle drei Insassen erlitten Verletzungen, VeB starb nach vier Tagen. Das AG Becß verurteilte He@B wegen Fahrens ohne Führerschein und EB wegen Volltrunkenheit (Urt. 4 Ds 13/59 Hw vom 2. Februar 1959). Dicses Urteil wurde rechtskräftig.

Das Landgericht hat EB in dem oben zuerst erwähnten Fall wegen versuchten Diebstahls verurteilt, das Verfahren wegen des zweiten Diebstahls jedoch eingestellt (Verbrauch der Strafklage). Die Revision vertritt die Auffassung, es liege eine fortgesetzte Handlung vor, so daß das Verfahren auch hinsichtlich des ersten Diebstahls (Fall 16) hätte eingestellt werden müssen.

Die Rüge greitt nicht durch. Die Jugendkammer hat mit Recht zwischen dem versuchten und dem vollendeten Dieb-

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stahl Tatmehrheit und nicht Fortsetzungszusammenhang angenommen. kin Gesamtvorsatz wäre nur gegeben gewesen, wenn er von Anfang an den späteren Verlauf der Einzelhandlungen umfaßt hätte, so daß die Ausführung des verbrecherischen Planes nur noch die stoßweise Verwirklichung des ursprünglich schon gewollten Gesanmterfolges dargestellt hätte (vgl. das Urt. des Senates in NJW 1957, 1933 Nr. 19 zu b), Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Die Täter haben gerade im Gegenteil den Entschluß zum Aufbrechen des zweiten Kraftwagens erst gefaßt, nachdem das Ingangsetzen des zuerst erbrochenen Kraftwagenswnerwartet gescheitert war. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß es sich um denselben Yorgans iin verfahrensrechtlichen Sinne des§ 264 StPO handelt (vgl. hierzu BGH in JZ 1953, 85).

III. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat die Verurteilung im ganzen geprüft, den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler jedoch nicht festgestellt.

D. Revision des Angeklagten Bee

I. Die Jugendkammer hat Bgp wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB zur Geldstrafe von 10 DM verurteilt, weil er ein Verkehrszeichen (Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, Bild 11 zur Anlage der utVO) aus der Fassung gerissen hat, so daß es herunterfiel (Fall 24, UA 37 und 4b).

Die Verurteilung ist zu kecht erfolgt. Ein Verkehrszeichen ist ein zum öffentlichen Nutzen dienender Gegenstand; durch das Herunterreißen wurde es auch in seiner besonderen Zweckbestimmung beeinträchtigt (vgl. RGSt 65, 133).

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Il. Der Beschwerdeführer bemängelt, das Landgericht hätte bei richtiger Anwendung des Gesetzes seine Taten als "Jugenäverfehlungen” im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG ansehen und Jugendstrafrecht anwenden nüssen. Auch sei die Strafaussetzung zur Bewährung aus unzutreflenden Gründen versagt worden.

Die Jugendkammer hat - wie beim Angeklagten Ha

(oben B. II) - in rechtsirrtumsfreier Würdigung der festgestellten Tatsachen den Schluß gezogen (UA 51), daß der zur Tat zeit im 20. Lebensjahr stehende Bi keine leifeverzögerung erkennen läßt und auch seine Taten "nicht die Züge typischer Jugendverfenlungen aufweisen", Die letztgenannte Ürwägung wird noch dadurch ins rechte Licht gerückt, daß BB, gegen den am 25. Juli 1958 vom Jugendgericht Hg wegen Diebstahls

auf drei Freizeitarreste erkannt worden war, bereits am

27. August 1958 an dem hier abgeurteilten Kraftwagendiebstahl teilnahm und sodann Ende Dezember 1958 das Verkehrsschild abriß. Diese Entwicklung läßt erkennen, daß hier nicht mehr von siner Verhaltensweise gesprochen werden kann, die für Jugendliche kennzeichnend ist. Die trotz vorangegangenem gerichtlichen Bingreifens fortgesetzten Verstöße aes Angeklagten gegen die Rechtsordnung deuten darauf hin, daß bei ihm nicht mehr jugendlicher Unverstand und jugendliche Unreife die seelische Jg Grundlage seines Handelns sind, sondern eine gewisse Neigung zu kleineren Straftaten die Oberhand gewinnt, wie sie bei erwachsenen Tätern oft in gleicher Weise zu finden ist. Unter diesen Umständen erscheint auch der Vollzug der für den Diebstahl verhängten einmonatigen Gefängnisstrafe bei dem "schwer erziehbaren" (UA 57) Beschwerdeführer gerechtfertigt, weil die bisherigen gerichtlichen Maßnahmen, eine nachhaltige Wirkung nicht erkennen ließen.

&. Revision des Angeklagten Gum

Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechtes ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 5tPO).

Die Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht die Annahme einer fortgesetzten Handlung abgelehnt. Auch die ötrafzumessungsgründe (UA 49 und 53)

lassen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtstehler erkennen.

Krumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler