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BGH Urteil vom 03.05.1960 – 1 StR 131/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

„ehrstrafG v. 30. März 1957, 8GBl I 298, § 30; „ehräisziplinarO v. 15. März 1957, BGB1 I 189, § 21 a) b) Zum Begriff der Mißhandlung gehört neben der nicht bloß un- erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen #ohlbefindens sine üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung des Veretzten. Der- militärische. Disziplinarvorgesetzte darf zulässige Erziehungsmaßnahmen sowohl bei leichten wie bei schwererwiegenden Disziplinarvergehen anwenden; er verwirkt damit nicht ohne weiteres die Möglichkeit einer nachfolgenden disziplinären Bestrafung. c) Eine durch den Disziplinarvorgesetzten befohlene Sönderübung hat Strafcharakter, wenn sie offensichtlich als Vergeltungs- maßnahme zu werten ist. Das kann u.a. der Fall sein, wenn sie schikanös ist, das vernünftige Maß überschreitet, einen inneren Zusammenhang mit dem veranlassenden Mangel vermissen läßt oder Verrichtungen einschließt, die nicht im Rahmen des normalen Ausbildungsädienstes liegen.

"” Nachschlagewerk; j Amtliche Sammlung: Ya 2256 00?

„ehrstrafG v. 30. März 1957, 8GBl I 298, § 30; „ehräisziplinarO v. 15. März 1957, BGB1 I 189, § 21

a)

b)

Zum Begriff der Mißhandlung gehört neben der nicht bloß un-

erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen #ohlbefindens

sine üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung des Veretzten.

Der- militärische. Disziplinarvorgesetzte darf zulässige Erziehungsmaßnahmen sowohl bei leichten wie bei schwererwiegenden Disziplinarvergehen anwenden; er verwirkt damit nicht ohne weiteres die Möglichkeit einer nachfolgenden disziplinären Bestrafung.

c) Eine durch den Disziplinarvorgesetzten befohlene Sönderübung

hat Strafcharakter, wenn sie offensichtlich als Vergeltungs-

maßnahme zu werten ist. Das kann u.a. der Fall sein, wenn

sie schikanös ist, das vernünftige Maß überschreitet, einen inneren Zusammenhang mit dem veranlassenden Mangel vermissen läßt oder Verrichtungen einschließt, die nicht im Rahmen des normalen Ausbildungsädienstes liegen.

BGH, Urt. v. 3. Mai 1960 - 1 StR 131/60 LG Augsburg

du

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Hauptmann Leo Franz 2 ED zus : EB Oper-GERD. zescoren an GE. EEE ED ir SEE; Kreis TO [7

wegen Untergebenenmißhandlung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3, Mai 1950, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Peetz 3undesrichter Dr. Seibert - Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter, Sverstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten BED wird aas

Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember 1959, soweit es ihn betrifft,

8a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Untergebenennißhandlung ohne die Feststellungen,

b) hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Unterärückung einer Beschwerde und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen

aufgehoben.

Von dem Vergehen der Untergebenenmißhandlung wird der Angeklagte freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Veriahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen.

Im Umfange der Aufhebung des Urteils, soweit sie sich auf die Verurteilung wegen Unterdrückung einer Beschwerde bezient, wird die Sache zu neuer Verhendlung und üntscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untergebenenmißhandlung und versuchter Unterdrückung einer Beschwerde . zur Gesamtstrafe von vier Wochen Strafarrest verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat weitgehend Erfolg.

I. Zur Untergebenenmißhandlung.

1. Die Untergebenennißhandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) findet das Landgericht darin, daß der Angeklagte, damals Batteriechef in Lei, an 29. Juli 1959 für den zu seiner Batterie gehörenden Gefreiten KB während des Außendienstes (Schießen. auf dem Schießstand) eine Sonderübung befahl, die er teilweise persönlich kommandierte.

Die Jbung dauerte 5 - 7 Minuten una bestand darin, daß König eine Strecke von 250 - 300 m unter ständigem Laufen, Hinlegen und Gleiten zurücklegen mußte. Die Kleidung KB wurde durch die Berührung mit dem von Pfützen bedeckten Boden durchnäßt. Die durch die Übung bei ihm hervorgerufene Abgeschlagenheit dauerte etwa eine Stunde an.

Zu der Sonderübung sah sich der Angeklagte auf eine Aeldung des Fähnrichs DEE hin veranlaßt. Bei diesem hutte sich drei Stunden nach Dienstbeginn eine Gruppe von sechs Nachzüglern, durunter KB gemeldet, die in der ?rilhe das Krankenrevier aufgesucht hatten, um dem Dienst Ternbleiben zu können. Die Gruppe trat bereits bei ihrer Ankunft auf dem Schießstand in einer Art und Weise auf, die den Dienst ins Lächerliche zog. KB gehörte zu denen, üle sich dabei hervortaten. Er setzte seine Possen auch unschliedend fort. Als er mit der Schießübung an der Reihe var, legte er sich nur langsam nieder. Nachdem er mit den

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beiden ersten Schüssen zwei und acht Ringe erzielt hatte, schoß er - wie jedenfalls der ingeklagte mit gutem Grund annahm — beim 3,., 4. und 5. Schuß absichtlich an der Scheibe vorbei. Bei der Meldung seines Schußergebnisses stellte er ‚sich knapp einen Meter entfernt vor dem Fähnrich auf. Als dieser ihm befahl, zur Meldung einen Abstand von drei Schritt zu halten, trat er neben DD, schritt den befohlenen Abstand mit betont großen Schritten sb, stellte sich dann umständlich zur Meldung auf und meldete»fünf Schuß, zehn Ireffer. Als DEE ihm vorhielt, daß man mit fünf Schuß keine zehn Treffer erzielen könne, wiederholte

er unter dem Gelächter der umstehenden Soldaten seine Hel-- dung in der gleichen Weise, obwohl er wußte, daß er statt zehn Treffer zehn Ringe zu melden hatte. Den Feststellungen. - ist zu entnehmen, daß dem Angeklagten auf Grund der ädeldung des Fähnrichs mindestens das disziplinwidrige Verhalten <@BB bei der Schießübung bekannt war.

2. Das Landgericht meint, der Angeklagte sei nicht befugt gewesen, daraufhin die Sonderübung zu befehlen. Die Jbung habe Strafcharakter gehabt und in keinem erkennbaren zusammenhang zu dem festgestellten Mangel gestanden; denn sie habe nur dem Zweck gedient, dem Gefreiten, der seinen Dienst widerwillig und schlecht verrichtet habe, ein Übel zuzufügen, um ihn zu vflichtgemäßer Diensterfüllung anzuhalten. Der Angeklagte habe statt dessen nach den Vorschrirten der Wehrdisziplinarordnung (DO) gegen Kb einschreiten nüssen.

3. Der Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten.

Der Begriff der Mißhandlung in § 30 Abs. 1 WStG setzt, vie die kevision zutreffend betont, ebenso wie der Tatbestand uos § 223 StGB nicht nur eine Einwirkung auf den Körper des

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Verletzten voraus, die dessen körperliches hohlbefinden mehr als vdloß unerheblich beeinträchtigt, sondern schließt, was das Landgericht nicht ausreichend beachtet hat, außerdem das Erfordernis einer üblen, unangemessenen Einwirkung ein. Ob eine solche (sozialwidrige) Einwirkung gegeben ist, entscheidet sich beim Tatbestand des § 30 Abs. 1 WStG nach

dem hesen des militärischen Dienstes, der seiner Natur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt.

„utet ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der Ausbildung, die im weiteren Sinne nicht nur die Erlernung der- waffentechnik, sondern auch die urzienung zu disziplinierten Verhalten umfaßt, einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dapei nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen und rechtmäßige dienstvorschriften und Befehle, so fehlt es an einsr Hißnandlung (vgl. Dreher-Lackner-Scnwalm Anm. III 1a zu

3 30 SStG, S. 236/37).

Die Prüfung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts führt zu diesen Ergebnis und damit zum Freisoruch des Angeklagten. Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen;

4. Das Landgericht irrt, wenn es meint, daß bei Verstößen gegen die militärische Diszivlin ausschließlich äisziplinäre Bestrafung zulässig sei. Diese Auffassung wird bereits durch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 WDO “iderlegt, die dem Disziplinarvorgesetzten ausdrücklich gestattet, es bei zulässigen Erziehungsmaßnanmen bewenden zu lassen, wenn er von einer Bestrafung absehen will, und die damit die Erlaubtheit von erzieherischen Maßnahmen allsemnein voraussetzt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob cin schwereres oder leichteres Disziplinarvergehen gegeben i5t, ob es neben der Anwendung einer Erziehungsmadnahme zu einer Disziolinarstrafe kommt oder ob wit Rücksicht auf eine ausreichende vurziehunssmaßnahme dei (leichten) Disziplirarvergenen von Strafe abgesehen wird.

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Diese an sich selbstverswändliche Folgerung ist allerdings nicht unbestritten. Es wird nämlich die Auffassung ver-. treten, daß in der Anwendung einer zulässigen ErziehungsmaB- nahme zugleich ein Absehen von Strafe liege (Baden,v.kMitzlaff Anm. 1 zu § 21 wDO). Bei schwereren Disziplinarvergehen, die eine disziplinäre Bestrafung erfordern (vgl. Ziff. VIlI, 5 des nachstehend bezeichneten Erlasses), wären dann folgerichtig Erziehungsmaßnahnen überhaupt unzulässig. Der irlaß - des Bundesministers für Verteidigung betr. Erzieherische “u3nahmen vom 28. November 1958 Fü BI 4 - Az. 35-05-04- 00 scheint dieser Ansicht zu folgen, wenn er unter ziff. II sagt, daß erzieherische Maßnahmen angewandt werden können, us wenn es sich um Nachlässigkeiten oder kleinere Verstöße im täglichen Dienst handelt, bei denen eine Ahndung durch Disziplinarstrafen weder geboten noch zweckmäßig erscheint.

Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden. Der Wortlaut des § 21 DO zwingt nicht zur Auslegung im Sinne eincs Sntweder - Oder von Erziehungsmaßnahme und Disziplinarstrafe, die auch dem Herkommen widersprechen würde. Die 'Sesetzesmaterialien geben in dieser Hinsicat nichts her.

Sie Gegenmeinung würde überdies zu widersinrigen Ergebnissen führen und sowohl dem Gerechtigkeitsdenken wie den elementaren ürfordernissen des militärischen Dienstes zuwiderlaufen. U) a

Wenn, um ein Beispiel zu geben, drei Soldaten nacheinander eine unrichtige Meldung erstatten, der erste aus reinen Ungeschick, der zweite aus Nachlässigkeit, der dritte aus Bosheit, so muß es dem Vorgesetzten möglich sein, allen dreien gleichermaßen die vorschriftsmäßige iederholung der Meldung (Erziehungsmaßnahme) zu befehlen, und jeder recntlich Denkende wird es verständlich und richtig finden, wenn der Vorgesetzte das je nach dem Schuldgrad in schärferer Form tut. Dagegen wäre es schlechthin

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unerträglich, wenn der Vorgesetzte nur dem schuldlos Han-

delnden einen solchen Befehl gäbe, bei dem Nachlässigen

und fiidersetzlichen aber darauf verzichten würde. Das aber nüßte er nach jener Auffassung tun, wenn er nicht durch Anwendung einer Erziehungsmaßnrahme die Möglichkeit einer späteren disziplinären Bestrafung verwirken wollie. Noch verworrener und widersinniger werden die Dinge, wenn man das Beispiel vergleichsweise auf den Disziplinarvorgesetzten und einen Vorgesetzten ohne Disziplinargewalt bezieht. Gäbe der Disziplinarvorgesetzte dem schuldhaft

‚handelnden Soldaten den Befehl zur Wiederholung der Meldung,

so wäre danit - wie gesagt -— die Möglichkeit disziplinärer Bestrafung hinfällig geworden. Täte ein Vorgesetzter, der nicht Disziplinarvorgesetzter ist, das Gleiche, so könnte diese Folge nicht eintreten, weil es ausschließlich Sache des Disziplinarvorgesetzten ist, darüber zu entscheiden,

ob disziolirär bestraft oder von Strafe abgesehen werden soll (8§§ 7, 21 WDO). Dieser Widerspruch ließe sich nur dadurch ausräumen, daß dem Nichtdisziplinarvorgesetzten entweder Jegliche Befugnis zu Erziehungsmaßnahmen genommen würde oder daß seine Befugnis, Erziehungsmaßnahmen anzuwenden, auf die Fälle beschränkt würde, in denen der Mangel nicht auf Nachlässigkeit oder bösem Willen beruht. Das aber würde dann praktisch das inde jeder vernünftigen militärischen Ausbildung bedeuten.

Der Erlaß des Bundesministers für Verteidigung folgt (trotz des irreführenden Satzes unter Ziff. II) der von den Kommentatoren der %DO vertretenen irrigen Auffassung nicht. Das ergibt sich aus Ziff. IIi des Erlasses, der die dort bezeichneten allgemeinen erzieherischen Maßnahmen sumtlichen Dienstvorgesetzten zubilligt und dabei namentlich 30gar solche Erziehun.smaßnahnmen anführt (Belehrung, Warnung,

Zurechtweisung), die § 21 XDO als Maßnahmen bezeichnet, bei jenen es der Disziplinarvorgesetzte bewenden lassen kann,

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wenn er von Strafe absehen will. Da der einfache Vorgesetzte dem Disziplinarvorgesetzten in der Entscheidung über die Ausübung seiner Strafgewalt niemals vorgreifen kann, ergibt sich daraus, daß auch der £rlaß Erziehungsmaßnehmen _ unabhängig davon zuläßt, ob eine Disziplinarstrafe nachfolgt; damit macht er aber auch die Zulässigkeit von Erziehungsmaßnahmen nicht davon abhängig, ob ein schwereres

‘ oder leichteres Disziplinarvergehen gegeben ist.

Dem militärischen Vorgeseizten, erst recht aber dem für die Ausbildung des Soldaten im ganzen in erster Linie verantwortlichen Führer der Einheit und Disziplinarvorgesetzten muß die Möglichkeit gegeben sein, auftretenden Ausbildungsmängeln sogleich durch geeignete Erziehungsmadregeln zu begegnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Mängel im Einzelfall verschuldet oder nicht verschuldet sind. Verschuldete Mängel berechtigen zu entsprechend schärferen Erziehungsmaßnahmen (vgl. hierzu Ziff. IV 2 des Erlasses). Die disziplinäre Bestrafung, die none am Tage Aach dem Verstoß wirksam werden kann (§ 25 Abs. 1 DO), ist im allgemeinen nicht geeignet, die sofortige erzieheriuche Einwirkung, die im Interesse der Gleichbehandlung und der Nanneszucht meist unerläßlich sein-wird, zu ersetzen. Die WDO kennt als Mittel, mit dem der Vorgesetzte im Rahmen des disziplinären Strafverfahrens sofort eingreifen kann, nur die vorläufige Festnahme. Sie ist das äußerste Mittel, das nur Anwendung finden soll, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet (§ 9 Abs. 1 %DO). In Fällen, in denen die Anwendung dieses Mittels nicht in Betracht kommt, ohne alsbaldige Gegenmaßnahmen aber doch die militärische Zucht ernstlich gefährdet wäre, darf der Vorgesetzte nicht zur Untätigkeit und Wehrlosigkeit verurteilt sein. Er muß in diesem Falle die Möglichkeit haben, sich durchzusetzen, der militärischen Zucht augenfällig Geltung zu verschaffen

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und einem Umsichgreifen des Schadens zu begegnen. Das ist, falls das Hittel der Festnahme ausscheidet, nur durch geeignete kErziehungsmaßnahmen zu erreichen.

Dazu tritt noch folgende Erwägung: Wenn der Disziplinar: vorgesetzte eine Erziehungsmaßnahme befiehlt, kann er nicht immer mit Sicherheit voraussehen, ob diese Maßnahne den erwarteten Erfolg hat. Ein Soldat, der genügend kinsicht und Pflichtgefühl besitzt, wird es immer begrüßen, wenn ihm der Disziplinarvorgesetzte durch eine angemessene Erziehungsnußnahme Gelegenheit gibt, die Scharte auszuwetzen und sich womöglich die Freistellung von einer Disziplinarstrafe zu verdienen, die nicht nur sein militärisches Fortkommen erschweren kunn, sondern auch sein Ehrgefühl trifft. Er wird auch dann Verständnis dafür zeigen, wehn sein Verstoß gegen

die Disziplin einen Ausgleich fordert, wenn er die weii-

tragende allgemeine Bedeutung einer gefestigten vVisziplin für Leben und Gesundheit seiner Kameraden und das Wohl seines Landes nicht in ihrer vollen Tragweite überblickt. 3egegnet der Disziplinarvorgesetzte bei der Anwendung der srziehungsmaßnahme einer solchen Haltung, so wird er selbsi

dei nicht ganz leichten Verstössen gegen die militärische

Ordnung geneigt sein, von Strafe abzusehen oder es doch

bei einer milden Disziplinarstrafe bewenden zu lassen.. Nimmt

dagegen der Untergebene die Erziehungsmaßnahme in einer Art und Weise auf, die erkennen läßt, daß ihm die zinsicht fehlt, so wird der Vorgeseizte sich u.U. selbst bei leichteren Verstössen veranlaßt sehen können, zu der Disziplinarstrafe ale letztem Mittel zu greifen. Eine sachgemäße und maßvolle Anwendung der Disziplinarstrafe als des schärfsten, aber such schematischsten £rziehungsmittels wird deshalb, wenn such nicht immer, so doch sehr oft die Anwendung geeigneter ürziehungsuaßnahuen ohne Strafcharakter voraussetzen.Sie "rmöglichen es dem Disziplinarvorgesetzien, von dem Er-

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messen, das ihm § 7 DO einräumt, einen sacngemäßen Gebrauch zu machen und damit die Manneszucht in seiner Einheit am verläßlichsten auf die freiwillig vollzogene kin- und Unterordnung der Soldaten statt auf Furcht vor Strafe und äußeren Zwang zu gründen.

5. Zur Stütze seiner Meinung, daß der Angeklagte nicht im Rahmen der Dienstvorschriften gehandelt habe, beruft sich das Landgericht weiterhin auf Ziff. VI. des Erlasses, wo es heißt, daß besondere Übungen (Gehorsans- und Ermunterungsübungen) zur Beseitigung von Mängeln, die in ünaufmerksamer, lascher. oder widerwilliger Dienstausübung bestehen, neben den unter Ziff. III und IV genannten erzieherischen Maßnahmen nicht befohlen werden dürfen. Damit geht das Landgericht von unrichtigen Voraussetzungen aus. Die vom Angeklagten angewandte Erziehungsmaßnahme bestand in einem zusätzlichen Ausbildungsdienst (Übung im gefechtemäßigen Verhalten), den der Disziplinarvorgesetzte nach Ziff. IV des Erlasses als besondere erzieherische Maßnahme anoränen darf, wobei er allerdings die unter Ziff.V gezogenen Grenzen zu beachten hat.

Unter diesen Gesichtspunkten hätte das Landgericht den Sachverhalt prüfen müssen. Es hat dies an sich auch insofern ‚getan, als es die unter Ziff. V genannten Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ist dabei aber ebenfalls von einer unzutreffenden rechtlichen Auffassung ausgegangen. °

ziff. V, 1 des krlasses besagt, daß die Erziehungsmaßnahme keinen Strafcharakter haben darf. Der Erlaß folgt damit einer Regel, die sich unmittelbar aus 3 21 WDO ableiten 15ßt und in ihrem sachlichen Gehalt die in den folgenden Abschnitten des Erlasses (Ziff. V, 2 - 6) angeführten Begrenzungen einschließt. Das Landgericht meint, daß die von Angeklagten befohlene Übung Strafcharakter gehabt habe.

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58 begründet dies in erster Linie damit, daß der Angeklagte sen Gefreiten KB durch körperliche Anstrengung zur Ordnung habe rufen wollen (UA .S. 8), daß er ihm ein Übel zugefügt habe, weil er seinen Dienst schlecht und widerwillig verrichtet habe, un ihn durch dieses Übel zu pflichtgemäßer Diensterfiüllung anzuhalten (UA S. 10). Das bedeutet, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Sache nach, daß das. Lendgericht den Strafcharakter der Jbung in der Verfolgung eines Erziehungszwecks durch den Angeklagten erblickt.

Daß dies unrichtig ist, bedarf nach dem oben Ausgeführten “einer näheren Darlegung mehr. Sicher trifft es zu, daß „uch der Zweck der Disziplinarstrafe in erster Linie in der Erziehung des Soldaten zu pflichtgemäßer Dienstausübung liegt. Das ist sowohl in der amtlichen Begründung zum Entwurf der ıDO, wie in den Ausführungen des Berichterstatters zır zweiten und dritten Lesung des Gesetzes hervorgehoben worden. Wenn aber neben der Disziplinarstrafe Erziehungs-

- maßnahmen ohne Strafcharakter zulässig sind, so kann das

unterscheidende Merkmal nicht im Erziehungszweck gesehen werden. Dieses Merkmal ist vielmehr einmal in der deutlichen Ab.etzung der Erziehungsmaßnahmen von den im Zweiten Abschnitt. der WDO aufgezählten Disziplinarstrafen zu sehen; d.hn., der Disziplinarvorgesetzte darf sich keiner "Erziehungsmaßnshme" bedienen, die der Sache nach eine Dis-

ziplinarstrafe ist. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal

testeht darin, daß die "Erziehungsmaßnahme* nach Art und „uß nicht so gestaltet sein darf, daß sie offensichtlich üer Charakter einer Vergeltungsmaßnahme gewinnt. Hierauf beziehen sich die Gesichtspunkte, die der Erlaß unter

iff. VZ - 6 anführt: Verletzung der khre des Soldaten Suxch Maßnahmen, die ihrer Art nach kränkend oder schikanös sind, ‚Jißbrauch zu nichtdienstliichen Zwecken, Befehl sinn- „.cner Verrichlungen, Fehlen eines inneren Zusammenhangs

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zwischen Mangel und Maßnahme, Nichteinhaltung eines vernünftigen Maßes.

Insoweit hat das Landgericht den Strafcharakter der vom Angeklagten befohlenen Übung auch damit begründet, daß es zwischen dem Mangel und der vom Angeklagten angewandten. Maßnahme an dem erkennbaren inneren Zusammenhang gefehlt habe. Es verweist hierzu insbesondere darauf, daß für das Zurechtlegen beim Schulschießen keine bestimmte Ausführungsart vorgeschrieben sei.

Damit wird das Erfordernis des notwendigen inneren Zusammenhangs überspannt. Seine Tragweite wird nur dann richtig erfaßt, wenn man berücksichtigt, daß es sich bei diesem Erfordernis nur um ein Anzeichen dafür handeln kann, ob die angewandte Maßnahme ganz oder Überwiegend den Charakter einer Vergeltungsmaßnahme angenommen hat. Es ist weiter zu beachten, daß gerade für das, was der Erlaß als erkennbaren inneren Zusammenhang und als angemessenes Verhältnis zwischen Mungel und Maßnahme bezeichnet, keine Maßstäbe und Unterscheidungsmerkmale zur Verfügung stehen, die eine scharfe Grenzziehung ermöglichen. Die Übergänge sind fließend. ks gibt einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen es fraglich sein kann, wo die Angemessenheit aufhört und die Unangemessenheit beginnt. Bei dem Erfordernis des inneren Zusanmmenhangs ist zu bedenken, daß es Disziplinlosigkeiten gibt, tür die sich sachgemäße Erziehungsmaßnshmen geradezu auidrängen (dem Soldaten, der in schmutziger Uniform zum Dienst erscheint, wird befohlen, sich beim Dienstbeginn an zwei oder drei folgenden Tagen in sauberen Dienstanzug besonders zu melden), dagegen aber auch andere, bei denen es äußeret schwerfällt, eine in diesem Sinne wirklich "passende" Erziehungsmaßnahme auszudenken. Das ist vor allem dann der

Full, wenn sich der betreffende Soldat wie im gegebenen Falle

nacheinander verschiedene Disziplinlosigkeiten zu Schulden

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kommen läßt. Geschieht das beim Außendienst mit der Waffe, so läßt es nicht jeslichen inneren Zusammenhang vermissen, wenn der Disziplinarvorgesetzte durch kurzes gefechtsmäßiges kExerzieren Gehorsam zu einem Verhalten erzwingt, das gewisse körperliche Anstrengungen einschließt und deshalb geeignet ist, den bösen Willen des Widersetzlichen _ zu "brechen".

Zu bedenken ist schließlich auch, daß von einem Vorgesetzten, der es nit besonderen kidersetzlichkeiten eines Soldaten zu tun bekommt, zur Erziehung dieses Soldaten, aber auch zur Erhaltung der Manneszucht im ganzen erwartet werden muß, daß er nicht kapituliert, sondern sogleich - unbeschadet späterer disziplinärer Ahndung - erzieherisch eingreift.

Das Erfordernis unverzüglichen Eingreifens läßt ihm keinen „pielraum zu minutiösen Erwägungen darüber, ob noch ein hinreichender innerer Zus:mmenhang zwischen Mangel und “aänsıhme besteht.

: Des Merkmal der kißhendälung ist denach nur erfüllt, wenn ein befohlener zusätzlicher Ausbildungsdienst offensichtlich Strafcharakter in dem Sinne besitzt, daß er nicht . mehr der soldatischen Erziehung dient, sondern ganz oder überwiegend als Vergeltungsmaßnahme anzusehen ist. Wo der Vorgesetzte im Einklang mit rechtmäßigen Dienstvorschriften und Befehlen körperliche Anforderungen an den Untergebenen stellt, trifft ihn der Vorwurf der Hißhandlung nicht. Umgekehrt braucht aber auch noch nicht in jedem Falle cine älißhandlung gegeben zu sein; wenn der Befehl des Vorgesetzten mit den Dienstvorschriften nicht in genauem Einklang steht, die angeordnete Haßnuhme aber noch im Zuge cınes normalen militärischen Betriebes liegt (vgl. Dreher-Leckner-Schwaln aa0).

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6. Die dargelegten Grundsätze müssen im gegebenen Falle auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Freispruch des Angeklagten aus Rechtsgründen führen. Die Disziplinlosigkeiten des Gefreiten KB waren ihrer Art nach besonders schwerwiegend. Sie fanden vor ver: sanumelter Mannschaft und Rekruten statt und konnten die Manneszucht empfindlich beeinträchtigen. Sie waren geeignet, in besonderer Weise aufreizend zu wirken, weil sie von ‘einem Soldaten ausgingen, der zum Schreibstubenpersonal gehörte, also einerseits zu einem gewissen Grade an der Autorität der Vorgesetzten teilnahm, mit denen er in dauernder enger dienstlicher Berührung stand, andererseits aber von dem anstrengenden Außendienst weitgehend verachont und zudem au Tuttage von dem ausnahmsweise auch ihm befohlenen Außendienst zum Teil ferngeblieben war. KEEP hätte unter diesen Umständen besonderen Anlaß gehabt, sich einwandfrei zu verhalten und guten Willen zu zeigen. Seine groben Verstöße gegen die Disziplin machten deshalb eine sofortige erzieherische keaktion des Disziplinarvorgesetzten nahezu, unvermeidlich. Die vom Angeklagten zu Erziehungszwecken befohlene Sonderübung legte KW, wenn man vor allem die seringe Zeitspanne in Betracht zieht, Über die sic: die bung erstreckte,Anstrengungen auf, die sogar hinter dem zurückblieben, was ein normaler infanteristischer Gefechtsdienst jedem Soldaten zumutet. Sie trug nach den Feststellungen weder ehkrverletzenden noch schikanösen Charakter, wie dies etwa der Fall sein könnte, wenn dem Gefreiten KW pefohlen worden wäre, sich fortwährend inmitten einer Wasserpfütze hinzulegen oder nur durch die Pfützen zu kriechen. Sie konnte also unter den gegebenen Umständen nicht als üble unangemessene Behandlung angesehen werden und infolgedessen die Bestrafung des Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 30 Abs. 1 WStG nicht rechtfertigen.

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II. Zur versuchten Unterdrückung; einer Beschwerde,

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such die Verurteilung des Angeklugten wegen versuchter Unterdrückung einer Beschwerde kann auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen reichen nicht aus, um für die kinzelhandlungen, in denen das Landsericht den gesetzlichen Tatbestand als erfüllt ansieht, die Verurteilung zu tragen.

1. Allerdings irrt die Revision, wenn sie die Ansicht vorträgt, daß ein Vorgesetzter erst dann gegen Y 35 h3tG verstossen könne, wenn die im § 6 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung vorgeschriebene %kartefrist verstrichen sei. So wenig diese Vorsc.rift den Soldaten daran hindert, seine Beschwerde schon vor Fristablauf vorzubereiten und zu entwerfen, so wenig sc’.ließt sie die Möglichkeit aus, daß der Vorgesetzte oereits vor Ablauf der Wartefrist die von ihm erwartete Beschwerde pflichtwidrig zu verhindern sucht. Sinn der Sristvorschrift ist es, den beschwerdeberechtigten Soldaten zu gründlicher Jberlegung zu verunlassen und überstürzte, wus einer uugenblicklichen, vielleicht vorübergehenden Mißstimmung vorgebrackte Beschwerden zu vermeiden, nicht aber, den Vorgesetzten einen Zeitlichen Spielraum zu lassen, in ver er ungestraft die Unterdrückung einer drohenden Beschwerde betreiben kann. Wortlaut und Sinn des § 35 \StG ergeben für eine solche Auffassung, welche diese Strafvorschrift praktisch entwerten würde, keinen Anhalt.

2. Soweit das Landgericht die Verurteilung des Angeklästen derauf stützt, daß er dem Gefreiten KEipdie Herauszuape seines Beschwerdeentwurfs befahl, leitet die Revision mit Recht einen sachlichen Widerspruch daraus ab, daß das Lendgericht sagt, der ängeklaygte habe sich nach dem Lesen des £ntwurfs dazu entschlossen, KB Aurch Drohung mit einer Diszinalinarstrafe einzuschüchtern und so von der kinlegung

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einer Beschwerde abzuhalten. Diese Feststellung kann nämlich so verstanden werden, als habe der Angeklagte überhaupt erst nach dem Durchlesen des dem Gefreiten KB abgenommenen Entwurfs den allgemeinen Entschluß gefaßt, die Einlegung der Beschwerde zu verhindern; dann aber könnte nicht schon die Wegnahme zu diesem Zweck geschehen sein

Ein weiterer sachlicher Mangel ist darin zu sehen, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich Ki nach Dienst schluß nicht unbefugt auf dem Geschäftszimmer aufhielt und ob er sich einer dienstlichen Schreibmaschine und dienstlichen Papiers bediente, um seine 3eschwerdeschrift abzufassen. Sollte dies der Fall gewesen sein, so handelte der angeklagte rechtmäßig, wenn er die weitere Tätigkeit | im Geschäftszimmer unterband und die Herausgabe der Schrift befahl. Zr könnte denn deshalb nicht wegen versuchter Unterdrückung einer Beschwerde verurteilt werden. Wenn der Angeklagte irrig von diesen Tatsachen ausgegangen wäre, könnte nichts anderes gelten. Im gleichen Sinne müßte auch seine spätere Weigerung beurteilt werden, KB seinen Beschwerdeentwurf zurückzugeben. Das Landgericht hätte umso mehr Anlaß gehabt, diese Erwägungen anzustellen, da nach seinen Feststellungen der Angeklagte den Gefreiten KEEP aus dem Geschäftszimmer wies, weil er dort nach Dienstschluß ni:hts zu euchen habe,

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unterdrückung einer Beschwerde hält auch insoweit nicht der rechtlichen Nachprüfung stand, als das Landgericht inder Vernehmung KB, die der Angeklagte wegen der am Vornittag begangenen Dienstverfenlungen vornahm eine Drohung gesehen hat, durch die der Angeklagte den Gefreiten KEEP zum Unterlassen seiner Beschwerde nötigen wollte.

Bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des Aıngeklagten, der einen solchen Zweck der Vernehmung bestritten

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hat, sagt das Landgericht, die Durchführung der Vernehmung könne nur dahin gedeutet werden, daß der Angeklagte den Gefreiten KEEP von der iinlegung der Beschwerde habe abhalten wollen. Dieses "nur! begegnet rechtlichen Bedenken. Die Folgerung des Landgerichts wäre in dieser AusschlieB- lichkeit nur dann noch hinzunehmen, wenn der Angeklagte von Rechts wegen überhaupt nicht mehr disziplinarisch einschreiten konnte und sich dessen bewußt war. Dies würde voraussetzen, daß er einmal gemäß § 21, 24 WDO von Bestrafung abgesehen hatte und daß ihm außerdem keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden waren, die eine erneute Verfolgung rechtfertigten (§ 24 Abs. 2 WDO).

Beides kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Daß die Anwendung einer erzieherischen Maßnehme nicht ohne weiteres ein Äbsehen von Strafe einschließt, „“urde oben dargelegt. Die Feststellungen lassen es außerdem zuch möglich erscheinen, daß dem Angeklagten in der Zwischunzeit neue Tatsachen bekannt geworden waren. bem Urteil ist nämlich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte äurch die Meldung des Fähnrichs De@iilB auf dem Schiebstand auch von den Disziplinlosigkeiten erfahren hatte, äie sich bereits beim Eintreffen der Nachzüsgler abspielten. Sollte der Angeklagte über diese früheren Vorgänge etwa erst im ILuufe des Nachmittags unterrichtet worden sein, dann hätte er erst recht Grund und Veranlassung gehabt, die Verhängung einer Disziplinarstrafe in Erwägung zu ziehen. Auch die neue Unkorrektheit KEEP, die möglicherweise darin bestand, daß er nacn Dienstschluß im Geschätszimmer nit staatseigenen Hilfsmitteln private Schreibarbeiten verrichtete, konnte ein sachlicher Grund für den angeklagten sein, sogleich zur Vernehmung zu schreiten.

4. hie weiter festgestellt ist, schlug der Angeklagte sen Gefreiten Kp während der Vernehmung unter Hinweis auf

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die gemeinsame bayerische Stammeszugehörigkeit unter "Duzen" eine kinigung vor. Diese Feststellung begegnet —- entgegen den Ausführungen der Revision - nicht schon deshalb Bedenken, weil der Angeklagte aus dem Sudetenland, Ki

aus Schlesien stammt, beide also ihrer Herkunft nach keine Bayern sind; denn beide leben offenbar seit Jahren in Bayern, sie sind als Schlesier und Sudetendeutsche auch stummesverwandt. Unter diesen Umständen ist es nicht erfahrungswidrig, daß der Angeklagte von der gleichen Stammeszugehörigkeit ausging und auf sie in seinen Äußerungen Bezug nahm. Das Lendgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum in diesem Verhalten des Angeklagten ein würdeloses Anbiedern und somit eine pflichtwidrige Verhaltensweise

im Sinne des § 35 Abs. 1 WStG sehen. Immerhin würde es

zur inneren Tatseite darauf ankommen, ob der Angeklagte

zu diesem Verhalten mindestens auch dadurch bewogen wurde, daß er den sich für seine Person aus der Beschwerde ergebenden Weiterungen ausweichen wollte. Eine solche Feststellung könnte zwar den Urteilsgründen in ihren Zusammenhang entnommen werden. Sie ist aber möglicherweise durch die - rechtlich nicht fehlerfreie - Bejahung des Tatbestandes in den anderen Punkten beeinflußt. Jedenfells

wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Ent-

. scheidung prüfen müssen, ob der Vorschlag zu einer Einigung vom Angeklagten möglicherweise aus falsch veretandener Fürsorge für den Gefreiten KB oder die Einheit gemacht wurde (s. Dreher-Lackner-Schwaln, Anm. 20 zu

§ 35 WStG, S. 273, 274).

III. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, waren die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen ($#46/ Abs. 1 StPO). Über die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwenigen Auslagen (§ 467

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abs. 2 StPO) kann wegen des engen Zusammenhanges der Anklagepunkte nur einheitlich entschieden werden. Die Entscheidung mußte deshalb insofern ebenso wie die Über die Kosten der kevision dem Landgericht vorbehalten bleiben.

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert willms Fischer

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