Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 7 Disziplinarbuch
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Förmliche Anerkennungen, unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahmen und rechtskräftig ausgesprochene Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 20.03.2025 – 2 BvR 110/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Soldatin bzgl Disziplinarmaßnahmen wegen Verletzung der Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs 2 S 3 SG) - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis nach Eintritt der Tilgungsreife der DisziplinarmaßnahmeZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.