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BGH Entscheidung vom 17.01.1961 – 1 StR 523/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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. 2108 099
Im Namen des: volkes In der Strafsache
gegen
l. den Betonsteinwerksbesitzer Oskar
> ED aus
x EREREEEED Krs. ‚ geboren am EEENEEEENED 1905 in TED Westpr., 2. den Bauingenieur Rudolf H aus EEE; geboren
am 1927 in Anh. ;
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender;
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms
Bundestrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssielle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Pe wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 30. Juni 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Hgg gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Am 21. September 1959 verunglückte der 60jährige Hilfsarbeiter Ugge in dem zum Betonsteinwerk des Angeklagten PD gehörenden Steinbruch dadurch tödlich, daß er mit einem zum Abtransport von Loren diehenden Spezialfahrzeug vom Typ "Robuster" von einer Abbaustufe herabstürziüc. Der Unfall war darauf zurückzuführen, daß die Fußbrense des Robusters nicht ansprach und daß WW infolgedessen das rückwärts rollende Fahrzeug nicht zum Halien bringen konnte.
Das Landgericht isi bei beiden Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, daß sie den Tod Tg: fahrlässig mitverursacht haben, und hat sie deshalb wegen fahrlässiger Tötung anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt,
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt; sie rügen die Verletzung förmlichen und sach-
lichen Rechts.
TI. Zur Revision des Angeklagten Pggw
l. Verfahrensbeschwerde.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Zeuge ED nicht veeidigt worden ist und daß der Beschluß der Strarkammer über die Nichtbeeidigung außerdem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO keine Begründung enthält. Eine nähere Bc-- gründung der Nichtbeeidigung des Zeugen war im gegebenen Falle entbehrlich, weil die Art des Verhältnisses dieses
Zeugen zur Tat für alle Beteiligten ersichtlich war. Wie nänlich das Urteil feststellt, hatte Schinke, der gleichzeitig mit dem verunglückten Uggw in Steinbruch arbeiteie, selbst unmittelbar vorher den Robustier gefahren und äabei festgestellt, daß die Fußbremsen nicht in Ordnung waren. Gleichwohl forderie er später seinen darin weniger geschic" ten Arbeitskollegen Tggpauf, den Robuster selbsi zu führen. Unter diesen Umständen konnte für keinen VerIchrensbeteiligien zweifelhaft sein, daß die Strafkammer hierin einen möglicherweise fahrlässigen Beitrag Ps un Tode WW: erblickte und deshalb (vgl. BGHSt 10, 65) von der Besidigung absah. Dies war auch sachlich richiig. Wenn die Revision meint, SW sei auf jeden Fall von strafrechtlicher Verantwortung frei, weil er kein Vorgeseizter U ; sondern nur ein junger Arbeitskollege des Verunglückten war, so verkennt sie, daß auch im Verhältnis von Arbeitskollegen untereinander eine Garanienstellung besiehen kann, die zumindest zu warnenden Vorstellungen, wie sic EB erhoben haben will, unter Umständen sogar zu tätigem Eingreifen verpflichtet (vgl. BGH 1 StR 94/60
vom 5. April 1960 S. 7):
2. Zur Sachrüge.
Dagegen greift die Sachrüge dieses Angeklagten durch, weil die Feststellungen des Landgerichts bei ihm die Annahme eines für den Unfall ursächlichen vorwerfbaren Verhaltens nicht tragen können.
Nach diesen Feststellungen erfuhr der Angeklagte an Tage vor dem Unfall bei seinem Besuch des Steinbruchs von dem dort mit der Aufsichtsführung betrauten Mitangeklagten
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Fe: daß die Rußbremse des Robusters nicht mehr richiiz funktionierte. Da er sich darüber im klaren war, daß acer Robuster auf der Stufe des Steinbruchs nur mit einwandfrei wirkssemen Bremsen eingesetzt werden durfte, ordneie
er an, das Fahrzeug noch am selben Abend auszubessern.
Daß die Reparatur mißlang und das Fahrzeug gleichwohl am folgenden Tag wieder eingssetzt wurde, blieb ‘ihm unbekannt, da er sich in der Folge nicht mehr um die Sache kümmeric.
a) Das Landgericht sieht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten einmal in dieser Unterlassung. Es meint, der Angeklagte habe überwachen müssen, ob und mit welchen Erfolg die Reparatur ausgeführt wurde, und nicht alles Weitere dem Mitangeklagtien Ep überlassen dürfen. Es begründet diese seine Auffassung jedoch ausschlioßlich mit der Erwägung, daß Hals vorwiegenä in Baustoff. kunde ausgebildeter Bauingenieur auf dem Gebiete des Meschinenwesens nicht ausreichend qualifiziert sei und sich deshalb mit Maschinen und Motoren nicht ausgekannt habe. Diese Erwägung kann die Folgerung, der Angeklagte habe durch die Übertragung der Aufsicht an Hp die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, jedoch nicht tragen, da sie ohne Zusammenhang mit dem allein maßgeblichen tatsüächlichen Vrsachenverlauf ist. Denn für Tg var es nach den Feststellungen spätestens am nächsten Vormittag, als er den Robuster selbst wieder in Betrieb nahm, ohne weiiveres erkennbar, daß die Reparaturbemühungen fehlgeschlagen viarcn Dice Revision weist außerdem zutreffend darauf hin, daß zum Ausprobieren einer Bremse und zu der Feststellung, daß sie nicht anspricht, keine besondere technische Vorbildung erforderlich ist. Es lag also nicht an der mangelnden technischen Kenntnis des Mitangeklagten Hp sondern um
seiner mangelnden Umsicht und seinem mangelnden Verantwortungsgefühl, daß er die Weiterbenutzung des nicht mehr betriebssicheren Fahrzeugs zuließ.
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b) Die Strafkammer leitet ein dem Angeklagten vorwerfbares Verschulden weiterhin daraus ab, daß dieser nicht die Reparatur durch Überführung des Robusters in eine Fachwerkstatt oder durch Beiziehung eines Fachmanns angeordnet, sondern sich damit begnügt habe, die Vornahme der Reparatur in der Betriebswerkstatt zu verlangen, ob- hr
wohl er wußie oder doch damit rechnen mußte, daß der demalsı allein in der Schlosserei tätige Hilfsarbeiter OENB nicht in der Lage sein werde, die Reparatur sachgemäß auszuführen. Auch diese Begründung geht, so wie sie das ' Lanägericht verwertet, an dem wirklichen Kausalverlauf vorbei. Sie könnte für sich genommen allenfalls dann cine Verurteilung tragen, wenn es dem in der Betriebsschlosserei tätigen Hilfsarbeiter scheinbar gelungen wäre, den Mangel zu beheben, und wenn man dann das Fahrzeug in der irrigen Annahme eingesetzt hätte, daß es nun völlig betriebssicher sein werde. In Wirklichkeit setzte Hgg den Robuster erneut ein, obwohl die Reparatur auch für ihn erkennbar mißglückt war. Unter diesen Umständen konnte der Unfall hu für den Angeklagten PB nur dann voraussehbar sein,
wenn er nicht nur mit dem Mißlingen der Reparaturbemühungen in der Betriebsschlosserei, sondern auch damit rechnen
mußte, daß Hp das Fahrzeug trotzdem erneut verwenden
werde. Dazu ist im Urteil nichis gesagt.
c) Rechtsirrig ist es auch, wenn das Landgericht von dem Angeklagten Pe verlangt, er habe sich auf jeden Fall persönlich um die Ausführung und das Gelingen der Reparatur bekümmern müssen. Die Sirafkammer verkennt
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damit die Bedeutung und Tragweite der in den 8§ 120 a,
151 GewO niedergelegten Grundsätze. Bei dem Unternehmen des Angeklagten handelte es sich um einen mitileren Inäustriebetrieb. Allein die räumliche Entfernung zwischen dem Steinbruch und der eigentlichen Fabrikationsstätie, die den Schwerpunkt des Betriebs bildet, schloß es aus, daß der Betriebsleiter das gesamie Unternehmen beständig in allen Einzelheiten überwachie. Ebenso wenig brauchte
er persönlich jedes Gerät nachzuprüfen. Abgesehen davon erscheint das Verlangen, der Angeklagte habe den Robuster nach Vornahme der Reparatur persönlich in Betrieb seizea und die Bremsen prüfen müssen, schon deshalb unverständlich. weil der Angeklagte nach den Fesistellungen beide Beinc Gurch Amputation verloren hat und die Strafkammer nichts darüber sagt, ob er überhaupt körperlich zur Vornahme der verlangien Bremsprobe imstande gewesen wäre.
d) Wenn die Strafkammer den Angeklagten schließlich auch deshalb als schuldig angesehen hat, weil er den erneuten Einsatz des Robusters trotz erkennbar mangelhafter Bremseinrichtung zugelassen habe, so setzt- sie sich danit zu ihrer Feststellung in Widerspruch, daß der Angeklagte sich nach der Anweisung, das Fahrzeug in der Betrichbsschlosserei reparieren zu lassen, nicht mehr um dic Angelegenheit gekümmert habe und — wie dem weiteren Zussmuienhang entnommen werden muß - auch auf anderem flege nichts davon erfuhr, daß die Reparatur mißglückt war und das Fahrzeug trotzdem erneut eingesetzt wurde.
e) Nach alledem mußte das Urteil, soweit es den Angeklagten PD vetrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Lanögericht zurückverwiesen werden.
Dieses wird nunmehr in erster Linie zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Pflichien als Betriebsleiter nicht dadurch verletzt hat, daß er bei der Anleitung und Beaufsichtigung des von ihm mit der Leitung der Arbeiten im Steinbruch beauftragien Mitangeklagten Hg die errforderliche Sorgfalt vermissen ließ.{vgl. hierzu BGH VRS 13, 15, 17 und 36, 38). Für eine solche Verletzung der Sorgfalts- | pflicht könnte sprechen, daß H@WBerst ganz kurz und pr obe- | weise im Beirieb des Angeklagten ib {ätig war, vorher | jahrelang nur in theoretischer Ausbildung gestanden hatte | und auch in der früheren Zeit niemals mit der selbständigen, Beaufsichtigung von Betrieben oder Betriebsteilen befaßt ' war. Bei der Strafzumessung wird ausdrücklich gesagt, doß dem Angeklagten Hgpnoch die Selbständigkeit, Sicherheit und Durchsetzungskraft gegenüber Pin zefehlt habe.
Setzt ein Betriebsleiter einen noch unerfahrenen Anfänger als Aufsichtsperson ein, so muß or das, was jenem an Umsicht und Veraniwortungsbewußtsein noch fehlt oder fehlen mag, durch eigene Umsicht und Veraniworiung zu eisetzen irachten und dies erst rechi dann, wenn es um die Behebung eines ihm selbst bekannt gewordenen besonders eınsten Gefahrenzustandes geht. In diesem Zusammenhang könnte es dem Angeklagien allerdings als für die Unfall- | folge ursächliches Verschulden anzurechnen sein, daß or sich mit der knappen Anweisung begnügte, den Robuster in der ihm als unzulänglich bekannten Betriebswerkstati reparieren zu lassen, um sich dann nicht weiter um dic Angelegenheit zu kümmern, — statt entweder dem Mitangeklaeven Hp bestiinniere Anweisungen zu geben, ausdrücklich jeien neuen Einsatz des Robusters vor Wiederherstellung der uneingeschränkten Betriebssicherheit, gegebenenfalls auch gegenüber den übrigen im Steinbruch Beschäftigten, zu verbieten oder aber die Reparatur und ihr Ergebnis
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persönlich zu überwachen. Wie weit hier die Anforderungen gehen, hängt entscheidend von den Feststellungen ab, die über die Vorstellungen des Beiriebsleiters von der Verläßlichkeit der Aufsichtsperson getroffen werden können. Hat ein Betriebsleiter sich hierüber bei Jeinem Anfänger überhaupt keine Gedanken gemacht, so wird sein hierin liegendes Verschulden die Verantwortung für grobe Leichtferiigkeit der Aufsichtsperson im allgemeinen einschließen.
Das Landgericht wird ferner gut daran tun, den Sinn der vom Angeklagten PB sezebenen Anweisungen näher zu ergründen. Wenn die Revision sagt, der Reparaturaufirag habe auf alle Fälle das Verboi eingeschlossen, das Gerät im Falle mißlungener Reparatur wieder einzusetzen, so ist das eine mögliche unä naheliegende Deutung. Denkbar wäre aber auch, daß die Anweisung in einer Ari und Weise gegcben wurde, die in dem Mitangeklagten Heiden Eindruck erwecken konnte, er werde sich die Ungnade seines neuen Chefs zuzichen, falls er den Robuster nicht mit betriebseigenen Mitteln reparieren lasse. Gerade bei jungen und noch unsicheren Aufsichtspersonen kann es unter Umständen von vwesentlicher Bedeutung für ihr Verhalten sein, ob deı Vorgeseizte sich schroff und unzugänglich oder verständnisvoll unä hilfsbereit verhält.
II. Die Revision des Angeklagten Hs
bleibt erfolglos. Seine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet Was die schriftliche Revisionsbegründung dazu vorträgi, geht nicht über unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen hinaus. Die vom Verteidiger in der Verhandlung vorgetregenen Gesichtspunkte bezieken sich nur auf eine beiläufige Bererkung des Landgerichts zum Hergang der vergeblichen Reperaturbemühungen in der Beiriebswerkstatt und berühren nichi dic
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für den Schuldspruch wesentlichen Erwägungen des angc-Fochtenen Vrieils, daß nämlich der Angeklagte am folgenden Tage pflichtwidrig keine Bremsprobe vornahm. Auch eine Aufhebung des Strafausspruchs mit Rücksicht auf den Erfolg der Revision des Angeklagten PB hieli der Senat nicht für veranlaßt, weil nicht damit gerechnet werden kann, daß die Strafkammer auf die neue Verhandlung zur Feststellung eines wesentlich höheren Mitverschuldens dieses Angeklagven gelangen könnte, als sie es dem angefochtenen Urteil zugiunde legie.
Dr. Geier Werner Seibert
Willms Fischer