Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 24.02.1960 – 2 StR 637/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen forigesetizten Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltischaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1959 wird verworfen:

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu iragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgeseizten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, jedoch von einer Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch de: geschädigten Che EB 1... gemäß § 403 StPO abgesehen.

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Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg:

l. Das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 ist wegen der Höhe der verhängten Strafe (8 2 Abs. 2) und wegen der Vorstrafen des Angeklagten (§ 2 Abs. 3) nicht anwendbar.

2. Eine von der Revision begehrte Einstellung des Verfahrens nach ! 153 Abs. 3 StPO scheidet schon deswegen aus, weil die dazu erforderliche Zustimmung der Staatsanwalischaft fehlt.

II.

l: Die Verletzung der Vorschrift des § 275 Abs 1 tPO, nach der das Urteil mit den Gründen innerhalb einer Woche zu den Akten gebracht werden soll, bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Revisionsgrund. Die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

2. Die Küge, die Zeugen FEB als Geschäftsführer und WEB als Angestellterder geschädigten Cniiie CoD Hätten gemäß § 635 Nr- 2 StPO unbeeidigt bleiben müssen, ist nicht verständlich dargelegt. Eine Vorschrift § 63 Nr. 2 StPO zibt es nicht. Sollte die Revision mit ihren Ausführungen geltend machen wollen, die Zeugen RED und vB Hätten nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, weil sie der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig seien, könnte die Rüge keinen Erfolg haben. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Zeuge an dem freglichen Hergang strafbar in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat, was hier nicht zutrifft. Eine Rüge, die Zeugen hätten als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürTen, würde undegründet sein, da 8 61 A S. 2 StPO die Beeidigung des verletzten Zeugen ins Ermessen des Tatrichters stellt und ein Ermessensfehler des Landgerichts nicht ersichtlich ist.

3, Die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Rügen, die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden hätten den Zeugen vorgehalten werden müssen, die Urkunden seien im Urteil nicht gewürdigt und der Sachverständige habe nicht zu den verlesenen Unterlagen Stellung genommen, sind offensichtlich unbegründet.

4. Soweit die Revision eine weitere Aufklärung vermißt, hat sie keine Beweismittel genannt, die das Landgericht noch hätte benutzen können und müssen. Deren Angabe ist aber für die Aufklärungsrüge erforderlich. Ob das Landgericht bei der Beweiswürdigung gegen

Denkgesetze oder ärfahrungssätze verstoßen hat, ist

bei der Sachrügze zu erörtern,

5. Die angebliche Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO hat die Revision nicht näher dargelegt. Auch diese küge ist daher unzulässig. Das gilt auch für Ausführungen, die sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts

richien-

Die Prüfung auf die Sachrüge hin ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er der Firma CoD Co EB n.0.H. ca. 400 Schaustücke in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten habe, obwohl diese nicht geliefert worden seien. Den dadurch entstiandenen Schaden hat die Strafkammer nur annähernd angegeben. Sie beziffert ihn mit ca. 21.000 DM. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung der Strafkammer, wonach der Angeklagte höchstens 1.354 Schaustücke der GmbH geliefert haben könne, weil sein einziger Lieferant BEE nicht mehr als 1.354 für die Herstellung der Schaustücke benötigte Wechsel- und Gleichstrommotoren zur Verfügung gehabt habe, Dabei ist das Landgericht noch zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß sogar 200 Schaustücke mit Gleichstrommotoren geliefert worden sind, obwohl der Sachverständige nur 50 solcher Schaustücke festgestellt hat und BED etwa 100 bis 150 als geliefert ansieht. Dadurch wird die Zahl der zuviel berechneten Schaustücke von der Strafkammer auf ein Mindesimaß beschränkt. Bei einer Summe von insgesamt 1.750 der

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GmbH berechneten Schaustücke ist dann die Lieferung von 326 Schaustücken vorgetäuscht worden. Für ein Schaustück hat der Angeklagte bei den ersten beiden Rechnungen über insgesamt 380 Stück 49,50 DM, später je 52,50 DM erhalten. Unter Zugrundelegung eines Preises von 49,50 I für alle 596 Schaustücke würde deren Wert 19-602.-- Ta betragen, während sich bei einem Preis von 52:50 DM ein Gesamtbetrag von 20.790.-- DTM ergibt. Da ein erheblicher Betrag der fingierten Lieferungen in den späteren Rechnungen enthalten sein,muß, erreicht der Schaden den Annäherungswert von ca» 21.000.-- DM: Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich die Strafkammer nicht durch ihre

weiteren Ausführungen in Widerspruch. Diese gehen von den, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, unvollständigen Buchungsunterlagen des Angeklagten und des früheren Mitanzeklagten BED zus. Dabei ist das Landgericht sich bewußt, daß diese Darlegungen auf unsicherer Grundlage beruhen und daher die darin angegebenen Zahlen nicht genau sind, sondern nur mehr oder weniger den richtigen nahekommen. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehwen, daß diese zweite Reihe der D Beweiswürdigung nicht selbständige Bedeutung hat, son-

dern nur zur Kontrolle der Größenordnung der ersten Reihe diente. Letztere war die für den Tatrichter maßgebliche»

Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.

Bundesrichter Scharpenseel Baldus Busch ist im Urlaub ortsabwesendä

und daher verhindert zu unterzeichnen.

Baldus Menges Kirchhof