Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 05.02.1960 – 4 StR 557/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: ja) StGB § 227 Abs. 1 2160 OFO wer an einer Schlägerei schuldhaft teilnimmt, bei der die im 3 227 Abs. 1 St&B bezeicnnete schwere Folge eintritt, ist auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen, wenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt aufgibt, zu dem die schwere Folge von den Mitbeteiligten noch nicht verursacht worden ist (im Anschluß an R6St 72, 73): StGB 38 73, 125 Abs. 1, § 227 Abs. 1 Tateinheit zwischen Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StüB) und Rauthandel (§ 227 Abs, 1 StGB) ist möglich.
Nachschlagewerk: ja ) „, 11 3 ce und IT A Antliche Sammlung: ja)
StGB § 227 Abs. 1 2160 OFO
wer an einer Schlägerei schuldhaft teilnimmt, bei der die im 3 227 Abs. 1 St&B bezeicnnete schwere Folge eintritt, ist auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen, wenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt aufgibt, zu dem die schwere Folge von den Mitbeteiligten noch nicht verursacht worden ist (im Anschluß an R6St 72, 73):
StGB 38 73, 125 Abs. 1, § 227 Abs. 1
Tateinheit zwischen Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StüB) und Rauthandel (§ 227 Abs, 1 StGB) ist möglich.
BGH, Urt. v. 5. Februar 1960 - 4 StR 557/59 LG Hagen/Nlestf.
ImNamnmen des Volkes In der Strafsache
gegen
1. den Anstreicherlehrling Heinz-Dieter_ GC EEEEEEEEE> aus TC. dort geboren an WM. ED ww:
2. den Handlanger Gisbert K ED aus TB. üort aEREE> GEED,
geboren au@®. - Sachbezeichnung: IB u.4:. -
wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt «iR» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für echt erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten Ce und KB gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen/Westf. vom 12. Mai 1959 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer KRechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
zus are Gm Win mr BaSLGEE an A Ku DE aan nn
]. Die Jugendkammer hat die Angeklazten CB und KOEEEEED je des Lanäfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StüB in Nateinheit mit Raufhandel nach } 227 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und gegen sie je einen Dauerarrest von zwei Wochen verhängt.
Die Revisionan der beiden Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Jugendkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Abend des @&: EEEEB 1955 kam es anläßlich der Kirmes in Sch zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden aus I@8- GB und einer größeren Zahl junger Burschen aus Sch. Schon vor Antritt der Fahrt nach Sch rechnete die T@8- GEB Sugenä damit, daß es zu einer Schlägerei mit den Sch Burschen kommen werde. Als sich die ICE Jungen auf den Marktplatz in Sch begaben, auf dem die Kirmes stattfand, waren sie entschlossen, in enger Verbindung miteinander zu bleiben, um jederzeit einsatzbereit zu sein. Sie wollten bei der ersten besten Gelegenheit einen Streit mit Burschen aus SchgB vom Zaune brechen und sich mit ihnen schlagen. Einer wollte dem anderen auch dann helfen, wenn dieser von sich aus den Streit beginnen würde. Der TED Sruppe gehörten auch die beiden damals je 15 Jahre alten Angeklagten (ein
und KB en.
Nach kurzer Zeit eröffnete der aus IB stannende Heranwachsende Otto TED an der südlichen Ecke des Marktplatzes die Schlägerei, indem er aus nichtigen Anlaß dem Sch : HB mit der Faust ins vesicht schlug. Alsbald
der begannen verschiedene Sch und der IE Burschen
aufeinander einzuschlagen. Lie Schlägerei zog sich 20 Winuten lanıs auf eine Entfernung von etwa 45 m in die an der Südecke des Karktplatzes beginnende VBstraße hinein.
Sobald die angeklagten Un und <E den Beginn der Schlägerei erkannt hatten, eilten sie -— getrennt voneinander - hinzu, um in die Schlägerei einzugreifen und den Kempfwillen ihrer Freunde zu stärken. CB erhielt einen schmerzhaften Schlag in das Kreuz; dies veranlaßte ihn, sich aus dem Xampfgetümmel und vom Ort der Schlägerei zu entfernen. KB wurde beim Versuch, einem seiner Tome . % Freunde zu Hilfe zu eilen, von mehreren Jungen aus Sch» angegriffen, geschlagen und abgedrängt; er zog sich hierauf aus der Gefahrenzone zurück und verließ die YiiBstraße.
Zuletzt waren von den IGEEEB Jungen allein noch die Brüder Klaus und Otto TED in Kampf gegen Burschen aus SCHEEB. In der VWtraße, etwa 45 m vom Marktplatz entfernt, erhielten beide zahlreiche Schläge und mehrere WMesserstiche, die bei Xlaus TED zuun Tode führten.
Durch die Kämpfenden und zahlreiche Neugierige, die sich in der VaWWietraße zusammendrängten, wurde der Durchgang für Unbeteiligte nahezu unmöglich gemacht. Die Anwohner der Vegis»- straße wurden durch den Lärm beunruhigt und durch die Schmerzensrufe der Geschiagenen und den Anblick der kampfunfähig veschlagenen erschreckt.
II. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten sn und <ED je wesen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Raufhandel nach § 227 Abs. 1 StGB.
1. Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen sind für die rechtliche Würdigung des Denats maßgebend. Ob die
Jugenäkammer zu anderen Feststellungen hätte kommen können, ist der Nachprüfung durch den Senat entzogen. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen, verletzen nicht die Denkgesetze und verstoßen nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze.
2. Landfriedensbruch.
Die Jugendkammer hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß es sich bei den ICE Burschen, die miteinander den Harktplatz betraten, bis zum Ende der Schlägerei um eine zusammengerottete Menschenmenge handelte, die mit vereinten Kräften gegen Personen Gewalttätigkeiten beging. Diese Annahme steht mit der ständigen Kkechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, im Einklang (RGSt 53, 305; 56, 281; 60 332).
Die Zusammenrottung war 5ffentlich. Nach den Feststellungen bestand die Möglichkeit, daß sich beliebig viele nicht bestimmte Personen an ihr beteiligen konnten.
Zutreffend hat die Jugendkammer auch dargetan, daß die Angeklagten CB und KB an der Zusammenrottung teilgenommen haben. Auch diese Annahme entspricht der ständigen hechtsprechung des Keichsgerichts und des Bundesgerichtsnofs, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (RGSt 20, 403;
36, 174; 52, 118; 54, 85; 54, 299, 301; 60, 332; BGHSt 5, 344)»
All dieser Tatbestandsmerknale waren sich die Angeklagten CB und Ki nach den Feststellungen bewußt: Sie wußten insbesondere, daß durch die Zusammenrottung eine vwefahr für die Allgemeinheit entstand und daß diese Gefehr durch ihre Beteiligung an der zusammengerotteten Menschenmenge vergrößert wurde (vgl. BGH NJW 1954, 1694).
53, KRaufhandel;
a) Der Tatbestand des § 227 StuB ist nur erfüllt, wenn durch eine Schlägerei oder einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzw, verursacht wurde. Es erhebt sich daher die Frage, ob die gesamte, etwa 20 Minuten dauernde Auseinandersetzung zwischen
den Gruppen der ICE und der Schwerter Burschen, zu deren “nde erst Klaus I@BB tödlich verletzt wurde, als eine Schlägerei angesehen werden kann. Die Jugendkammer hat diese Irage bejaht. %
Eine Schlägerei liegt undestrittenermaßen nur vor, wenn mehrere - mindestens drei - Dersonen sich gegenseitig (durch Schlagen) Körperverletzungen zufügen. Niemals kann eine einzelne Körperverletzung oder können die einer einzelnen Person von mehreren zugefügten Schläge für sich allein als Schlägerei angesehen werden. Erst durch das gegenseitige Aufeinandereinschlagen mehrerer Personen kommt eine Schlägerei zustande. Kegelmäßig zieht sich eine Schlägerei über eine geraume, kürzer oder länger dauernde Zeit hin. Ob die von mehreren Personen gegenseitig verübten Körperverletzungen Teile ein- und derselben Schlägerei sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles in wesentlichen vom Tatrichter zu entscheiden (RG GA 59, 33%; vgl. auch für den ball des von mehreren gewachten Angriffs RG GA 68, 275). Es kann kein Kechtsirrtum darin gefunden werden, wenn die Jugendkamner die Einheit der Schlägerei deshalb bejaht hat, weil alle Kampfhandlungen in der WWWiiestraße von Anfang bis zum Ende unmittelbar aufeinander folgten, in engem räumlichem Zusaumenhang standen und auf den übereinstimmenden Plänen beider üruppen beruhten, sich hier und jetzt mit dem bwegner tätlich auseinanderzusetzen>
Durch diese Schlägerei ist der Tod des Klaus TB verursacht worden. Der £intritt des Todes eines Menschen ist Tür den Tatbestand des § 227 StuB nur eine Bedingung der Stratbarkeit. 3 56 StsB ist im Falle des } 227 St&B nicht anzuwen.- den (BGH NyW 1954, 765 = MDR 1954, 371).
b) Aus den Feststellungen hat die Jugendkammer zutreffend den Schluß gezogen, daß sich die Angeklagten Ci und KB an ser Schlägerei, die den Tod des Klaus TB verursacht hat, beteiligt haben. Für die Anwendung des § 227 Abs. 1 StuB kommt es nicht darauf an, ob der Täter an der Mißhandlung der Person beteiligt war, deren Tod oder schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde; maßgebend ist nur, ob er an der Schlägerei als solcher teilgenommen hat (R6St 5, 170; 59, 264; RG JW 1932, 948).
Die “nnahme der Kevision, Cu und x seien
ohne ihr Verschulden in die Schlägerei hineingezogen worden, beruht auf Voraussetzungen, die mit den Feststellungen der Jugendkammer nicht übereinstimmen. Nach diesen Feststellungen haben sämtliche an der Schlägerei beteiligten Iserlohner Burschen schon vor ihrem beginn beschlossen, es zu einer Schlägerei mit den Sch Jungen kommenzulassen, dabei zusammenzuhalten und ihren Kameraden auch dann zu helfen, wenn diese den Streit von sich aus vom Zaune brechen würden. Zutreffend hat hieraus die Jugendkammer gefolgert, daß sich die Angeklagten CB und ED an der planmäßig herbeigeführten Schlägerei schuldhaft beteiligt haben. Von der Frage der schuldhaften beteiligung an der Schlägerei ist die Irage zu trennen,
ob die von einem läter während der Schlägerei allein oder mit anderen begangene Körperverletzungs- oder Tötungshandlung rechtmäßig oder schuldlos ist. Eine solche Handlung eines schuldhaft an der Schlägerei Beteiligten kann beispielsweise durch Notwehr gerechtfertigt sein (RGSt 73, 341; ÄG HRR 40, 396).
Wegen einer solchen Handlung sind aber CB und Kai
nicht verurteilt worden.
c) Eraglich kann es sonach nur bleiben, ob die Bestrafung der Angeklagten EB und Ku nach § 227 Abs, ı StüuB nicht etwa deshalb entfallen muß, weil sie ihre Beteiligung an der Schlägerei zwar während deren Lauer, aber zu einen Zeitpunkt aufgegeben haben, ehe die den Tod des Klaus Te» herbeiführenden Handlungen begangen wurden. Das Reichsgericht nat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß für die Bestrafung nach § 227 Abs. 1 StGB die Beteiligung an } einer einheitlichen Schlägerei zu irgendeinen Zeitpunkt, also auch dann genügt, wenn sich der Täter der Schlägerei erst angeschlossen hat, nachdem der tödliche Erfolg oder die schwere Körperverletzung von anderen Personen bereits verursacht war, oder wenn der Täter seine Beteiligung an der Schlägerei bereits endgültig aufgegeben hatte, bevor die den Tod oder die schwere Körperverletzung verursachenden Handlungen vorgenonmen wurden (RGSt 72, 73; GA 59, 333, sowie die von August Schaefer im IK, &. Aufl. bei § 227 Bem. V weiter angeführten Urteile). Gegen diese Auffassung sind im Schrifttum teilweise Bedenken erhoben worden (Schaefer aa0; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 6, Aufl., S. 247), die von anderen Schriftstellern nicht geteilt werden (vgl. Schönke/Schröder 9. kufl., Bem. III l; Kohlrausch/Lange 42. aufl. Bem. V - je zu § 227 - ):
Ob es für die Bestrafung eines Täters aus § 227 Abs. 1 StüB ausreicht, wenn er sich einer Schlägerei erst anschließt; nachdem dabei der Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person von anderen Tätern bereits herbeigeführt war, braucht hier nicht entschieden zu werden. Für den Fall, daß ein Täter seine deteiligung an einer Schlägerei endgültig aufgibt, bevor von anderen Tätern die zum Tode oder zur schweren Körperverletzung einer Person führenden Handlungen begangen werdel:
tritt der Senat der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei.
Das Reichsgericht hat überzeugend ausgeführt (RGSt 72, 73), das sesetz stelle nicht als Tatbestandsmerkmal auf, daß gerade die Beteiligung des Täters ursächlich für den Tod des Opfers des Raufhandels gewesen ist. üös hat daraus gefolgert, nach dem Wortlaut des Gesetzes könne maßgebend nur sein, daß die schwere Folge, die nach ihm die Bestrafung des Ruufhandels herbeiführt, durch den Raufhandel eingetreten ist, an dem sich der Täter zu irgendeiner Zeit beteiligt hat.
Dazu kommen folgende Erwägungen: § 227 Abs. 1 StüB ist uls reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden (Frank 18.Aufl., 5 227 Bem. II 2; Schönke/Schröder 9. Aufl., 3 227 Bem. IT; Maurach BT 3, Aufl., S. 91; Welzel aa0, S. 246). Der Grund der Strafdrohung des 5 227 Abs. 1 St.B liegt darin, daß Schlägereien zwischen mehreren Personen erfahrungsgemäß oft schwerwiegende zolgen haben und daß wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung an einer solchen Schlägerei entgegengetreten werden soll, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen -— Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankäme. Haben sich mehrere Personen zusammengetan und eine Schlägerei einmal eröffnet, so liegt es überdies häufig nicht mehr in der Macht des einzelnen Beteiligten, den Eintritt der schwerwiegenden Folgen dadurch zu verhindern, daß er für seine Person seine beteiligung aufgibt. Seine bisherige Mitwirkung hat erfahrungsgemäß meist die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert. Lie dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei wirkt regelmäßig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner hinaus fort. is entspricht daher dem Zweck des § 227 Abs,1l StGB, daß derjenige, der sich an einer Schlägerei einmal beteiligt hat, auch dann bestraft wird, wenn die schwerwiegende Folge von den Mitbeteiligten erst verursacht wird, nachden er selbst seine Be-
teiligung aufgegeben hat. Die unterschiedliche Art, in aer die einzelnen Personen sich an einer Schlägerei beteiligi haben, kann bei der Festsetzung der Strafhöhe den gerechten Ausgleich finden.
Mit dieser Auffassung steht - anders als die Revision meint — auch die Entscheidung des keichsgerichts in JW 1938, 3157 im Einklang. Dort hatte sich das Reichsgericht mit einen Fall zu befassen, in dem von drei an einer Schlägerei beteilig. ten lätern sich einer entfernte, ehe von den beiden anderen beteiligten der eine getötet wurde. Das Keichsgericht hat für! diesen Fall entschieden, daß es sich nach der wntfernung des einen Deteiiigten nur noch um einen Streit zwischen zwei Personen gehandelt habe, auf den § 227 StGB nicht anwendbar sei; der Tod sei nicht durch eine Schlägerei, an der notwendig nin-
destens drei Personen beteiligt sein müssen, verursacht worden. So liegt aber die Sache im vorliegenden Fall nicht. an der Schlägerei in der Westenstraße waren bis zuletzt erheblich mehr als zwei Persoren beteiligt.
4. Das angefochtene Urteil hat für die Angeklagten va ED unS KEEB ohne fechtsirrtum sämtliche äußeren und inne ren latbestandsmerkmale sowohl des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs, 1 StuB) als auch des Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) dargetan, Entgegen der Meinung der Revisionen, wonach der Tatbestand des § 225 (gemeint ist offensichtlich § 227) StöB den des } 125 StGB ausschließt, besteken gegen die Annahme von Tateinheit nach § 73 StGB keine Bedenken. § 125 Abs. 1 und 3 227 Abs. 1 StGB enthalten - neben gleichen oder doch gleichartigen - auch ganz verschiedenartige Tatbestandsmerkmale. Jener setzt voraus, daß sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet, worauf es bei 3) 227 Abs. 1 StGB nicht ankomatı Gieser ist nur erfüllt, wenn durch die Schlägerei oder den
von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Nenschen oder
eine schwere {ör;erverletzung verursacht worden ist, während nach § 125 Abs. 1 StGB jede Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen ausreicht, Keine der beiden Straftaten ist eine, wenn nicht notwendig, so doch regelmäßige Erscheinungsforn der anderen (vel. R6St 58, 19, 23; 60, 117, 122).
5. Frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die strafrecktliche Verantwortlichkeit
der Angeklagten C> und KB nach 3 3 JGG bejaht hat.
Zum Schuldspruch erweisen sich somit die Revisionen als unbegründet,
6. Mit dem angefochtenen Urteil sind gegen die Angeklagten CD und KEe Lediglich Zuchtmittel angeordnet worden. Obwohl § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG bestimmt, daß ein solches Urteil nicht wegen des Umfangs der Naßnahmen und nicht deshalb angefochten werden kann, weil andere £erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeorcnst werden sollen, ist der >enat auch insoweit zur Überprüfung in der Lage (vgl. BGHSt 10, 198) und dazu auf Grund der allgemeinen Sachrüge verpflichtet. Die Erwägungen der Jugendkamner sind jedoch auch insoweit nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
7. Schließlich ist auch die auf der Nichtanwendung des $S 74 JGG beruhende zntscheidung im Kostenpunkt nicht von einer irrigen Rechtsauffassung beeinflußt.
Auch dem »Denat erscheint es angemessen, bei seinem Urteil von der Möglichkeit des § 74 JGG keinen Gebrauch zu machen.
Rotberg Eundesrichter Dr. Sauer Martin kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Rotberg R
Flitner Börtzler