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BGH Entscheidung vom 14.01.1958 – 5 StR 589/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 589/57

InmnNamen des Volk e 4220 080

In der Strafsache gegen

den Automobilkaufmann Hans-Eberhard D EEEREEED aus BEE, geboren am EEEEEEEED 1925 ir. Tamm:

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Januar 1958, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Win der Verhandlung, Justizobersekretär 8 bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

%

- Von Rechts wegen -

Gründen

Die Strafkammer hat den Angeklasten wegen NMeineides nach § 154 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Nach den Feststellungen des Urteils leistete der Angeklagte am 21.Juni 1956 auf Betreiben eines Gläubigers vor dem Amtsgericht in Berlin-iedding den Offenbarungseid. Dabei verschwieg er, daß er kurz zuvor seinem Darlehensgeber BÜMEEEED einen Kraftwagen zur Sicherheit für eine Darlehensforderung von 1500 DM nebst Zinsen und Kosten übereignet hatte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Den bisherigen Feststellungen kann nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden, daß der Offenbarungseid des Angeklagten objektiv unrichtig war.

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, bei der Leistung des Offenbarungseides auch solche Gegenstände anzugeben, die nach objektivem \Wertmaßstab für den Gläubiger ohne jeden Vermögenswert sind (vgl. RGSt 60,37; RG JW 1934,2692°; BGH NJW 1952,1023?7). Der Anspruch des Schuldners auf Rückübereignung einer Sache, die er einem anderen zur Sicherheit übereignet hat, ist aber in aller Regel für den Gläubiger ohne jeden Vermögenswert, wenn die Rückübertragung von der Zahlung eines Schuldbetrages abhängt, der höher ist als der Erlös, der bei Verwertung der Sache im denkbar günstigsten Fall erzielt werden könnte (ähnlich für den Fall einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache BGH 5 StR 97/57 vom 2.4.1957).

So kann es hier gewesen sein. Das Urteil schließt diese Möglichkeit nicht aus. Es stellt weder den Wert des Wagens noch Umstände fest, aus denen auf die Höhe des denkbar günstigsten Erlüses geschlossen werden könnte.

Das Urteil muß aus diesen Grunde aufgehoben werden.

Sollte der Anspruch auf Rückübereignung ohne jeden Vermögenswert gewesen sein, der Angeklagte aber geglaubt haben, er müsse den Anspruch trotzdem angeben, so würde er sich eines - untauglichen -— Meineidsversuchs schuldig gemacht haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt -Siemer Schmitt Börker