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BGH Entscheidung vom 19.01.1960 – 5 StR 589/59

5. Strafsenat

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5 stR_ 589/59

2158 084

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Mex L EB , «hne festen Wohnsitz,

geboren an 91915 ir Vammmummumm

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshsfs in der Sitzung vom 19.Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EREEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

JustizobersekretärgD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29,Juni 1959, soweit es das Verfahren einstellt, dahin geändert, daß der Angeklagte in diesem Punkte freigesprochen ist,

Die weitergehende Revisirn wird verworfen.

Die nach dem 29.Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate ütersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet,

Der Beschwerdeführer hat äie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

I. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist unbegründet,

Laut Sitzungsniederschrift (§§ 273 Abs.1, 274 StPO) hatte der Staatsanwalt beantragt, den Kraftfahrer Holm TOD 215 Zeugen zu vernehmen, und der Verteidiger hatte hierzu keinen Antrag sestellt. Er tat dies auch dann nicht, als der Staetsanwalt den Beweisamtrag auf Anregung des Gerichts zurückzog. Es trifft also nicht zu, daß die Strafkammer "einem Beweisamtritt der Verteidigung nicht nachgekommen" sei, wie die Revision behauptet,

Den Kraftfahrer von Amts wegen als Zeugen zu hören, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, Dazu nötigten insbesondere nicht die Angaben des Angeklagten in der Hauptverkandlung (UA S.19,22). Die Revision stellt seine Einlassung zwar anders dar, Diesen Vortrag kann das Revisionsgericht aber nicht nachprüfen. Es hält sich daran, wie das Urteil die Behauptungen des Angeklagten wiedergibt, Danach bestand kein Anlaß, zu seiner Entlastung den Kraftfahrer als Zeugen zu vernehnen,

II, Die Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos,

1, Soweit der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten einen Diebstahl zur Last legte, hat die Strafkammer nur eine Übertretung des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB angenommen und das Verfahren eingestellt, weil der Strafantrag des Geschädigten fehlt, der nach § 370 Abs.2 StGB erforderlich ist, In solchen Fällen ist der Angeklagte jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, von dem Vorwurfe des Diebstahls freizusprechen (BGHSt 1,231,235; 7,256,261). Das kann der Senat nach § 354 Abs.1 StPO selbst tun,

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2. Die drei Verbrechen des Rückfallbetruges sind im Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Schriftsatze vom 28.0kt-ber 1959, er habe gegen Jung eine Gegenforderung vn 122,50 DM gehabt, entfernt sich. unzulässig von den Feststellungen des Tatrichters,.

3, Die Revisi‘n wendet sich besonders dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung anordnet. Auch in diesen Punkten enthält das Urteil jedoch keinen rechtlichen Fehler.

a) Die Revision wirft dem Landgericht zu Unrecht vor, es würdige nicht die Vortaten, sondern nur die Strafen, Der Sachverhalt der strafbaren Handlungen, die im Rahmen des § 20a Abs.1l StGB als sogenannte Symptomtaten herangezogen werden (UA S.28), wird im Urteil mitgeteilt (UA S.9,10) und verwertet (UA S.30,31),

Die Strafkammer kommt mit rechtlich einwandfreien Ausführungen zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte "von einem durch Anlage und Übung bedingten unausrottbaren Hang immer wieder zu Rechtsbrüchen getrieben" wird (UA S.29-31), Was die Revision hiergegen vorträgt, geht fehl. Da der Angeklagte an einem Schwachsinn geringsten Grades ("Debilität") leidet und einen haltlosen, willensschwachen Charakter hat, sieht die Strafkammer zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB als unwiderlegt an (UA S.26,27). Bei der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs.1 StGB wird mit Recht auf die Haltlusigkeit und Willensschwäche hingewiesen (UA 5.31). Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das Landgericht in diesem Zusammenhange nicht auch mit den geringen Schwachsinn des Angeklagten ausdrücklich auseinanderzusetzen, Er ist kein rechtliches Hindernis, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu bezeichnen, Zu diesem Personenkreis gehören im Gegenteil

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viele, bei denen ein leichter Schwachsinn mit den Charaktermängeln zusammentrifft, die der Angeklagte auf-

weist,

Zu Unrecht rechnet die Revision den Angeklagten schließlich unter "die Gelegenheitsverbrecher, die aus unabwendbarer Not handeln". In solcher Lage war der Angeklagte bei seinen Betrügereien nicht. Das ergibt sich aus den Feststellungen über die einzelnen Betrugsfälle, Das Landgericht legt außerdem dar, daß der Angeklagte, wenn er aus der Strafhaft gek>mmen war, stets einen Rückhalt an seinen Verwandten hätte haben können und zunächst auch Arbeitsmöglichkeiten fand (UA S.29).

b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden,

Der Beschwerdeführer meint, sie könnte durch die Betreuung in einer zuverlässigen Familie ersetzt werden, Diese und ähnliche Maßnahmen sind jedoch nach seinem bisherigen Verhalten so aussichtslos, daß die Strafkammer sie nicht ausdrücklich zu erörtern brauchte,

Die von der Revision vorgeschlagene Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder FPflegeanstalt setzt nach § 42b StGB voraus, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit erwiesen ist, Das Landgericht hat sie aber nicht feststellen können, sondern nur zugunsten des Angeklagten angenomnen, Außerdem wird die Entscheidung des Tatrichters durch seine Erwägung getragen, daß der Angeklagte weder heil- noch pflegebedürftig ist und es aus diesem Grunde unangebracht wäre, ihn nicht in Sicherungsverwahrung zu nehmen, sondern in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (vgl. BGHSt 5,312).

5.

4. Der Teilerfolg der Revision vetrifft nur einen unbedeutenden Nebenpunkt und gibt dem Senat daher keinen Anlaß, nach § 475 Abs.1 Satz 3 StPO die Gebühr zu ermäßigen oder die Auslagen zu verteilen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-

anwaltschaft,

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker