Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 15.01.1960 – 4 StR 528/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

ur ick StGB § 176 Abs. I Nr. 1 Gewalt im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 wendet der Täter auch dann an, wenn er einer Frau gewaltsam Alkohol in solchen Mengen beibringt, daß hierdurch deren Widerstandskraft gegen seine unzüchtigen Handlungen gebrochen wird. Es ist nicht erforderlich, daß das Mittel sofort wirkt.

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja

ur ick

Gewalt im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 wendet der Täter auch dann an, wenn er einer Frau gewaltsam Alkohol in solchen Mengen beibringt, daß hierdurch deren Widerstandskraft gegen seine unzüchtigen Handlungen gebrochen wird. Es ist nicht erforderlich, daß das Mittel sofort wirkt.

BGH, Urt. v. 15. Januar 1960 - 4 StR 528/59 - L1G Bielefeld

2 1 I’ iD fo)

in Nanen des \V in der Strafsache gegen

den Raupenführer Helmut Wilfried B dEmEEEEEEEEED aus OCEEEEB. dort geboren u RD WB.

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen ar einer Frau v. a,

hat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichtsr Dr. Tlitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB ir üsr Verhandluns.

Überstaatsanwalt ED »ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichtsin Bielefeld vom 1. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist:

Die Sache wirä zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an

i Gas Lardgericht zUrückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen gewaitsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau in Tateinheit mit Körperverietzung und Entführung (§ 236 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zehn

"lonaten verurteiit worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

i.) Die Rüge, daß das Landgericht dem hilfsweise gestellten Antrag des Angeklagten auf Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht stattgegeben habe, ist unbegründet. Wie das Landgericht ausführt, konnte der genaue Tatort nicht ermittelt werden (UA S. 7, 8). Yamit entfiel die Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme an dem Ort, an dem sich die Tat abgespielt

haben soll. vorzunehmen.

Soweit die Revision ihre Aufklärungsrüge darauf stützt, die Strafkammer habe keine ausreichenden Ermittlungen über die Lage des Tatorts angestellt, fehlt die Angabe der Beweismittel. deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen.

Die weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den Zeugen IQ zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts vernehmen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung einen Hilfsbeweisamtrag auf dessen Vernehmung gestellt. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt (UA $S. 7). Es ist nicht ersichtlich,daß hier ein Fall vorlag, in welchem sich das Gericht mit einer Wahrunterstellung nicht hätte kegnügen,sendern stattdessen den Zeugen hätte ver-

nehmen müssen.

u

2) Wit der Sachrügse macht Ger Angeklagte geitend, daß die Ausführungen des Urteils über die Tatzeit seiner Täöterschaft entgegenstünden. Nach den getrolfenen Feststellungen ist die Schwester der Verletzten. Sieglinde KB, zegen 17 Uhr nach Hause gekommen, Sie hatte von dem Standort des Wagens

des Angeklagten, den sie verlassen hatte. bis nach, Hause eine Entfernung von etwa 3060 m zu Fuß zurückzulegen, Dies kann höchstens eine Zeit von ungefähr fünf Minuten in Anspruch genommen haben (UA S. 7 unten). Sie müßte also den Wagen des Angeklagten etwa 8 - ‘O0 Minuten vor 7 Uhr veriassen haben. Um diese Zeit fuhr der Angeklagte mit der im Wagen befindlichen Elfriede KW weiter. Das Gericht hat nun

als wahr untersteilt, daß der Angeklagte seiner Einlassung entsprechend bereits "gegen ?!7 Uhr" mit seinem Treunä Karl-Heinz LP zusamnen gewesen sei. Er müßte also in der Zwischenzeit zwischen den Verlassen seines Wagens üurch Sieglinde KB unä den Zusammentreffen mit seinem Freund I@8 diejenigen Handiungen vorgenommen haben, die das Gericht im Urteil (UA S. 4) schildert. Er müßte demnach in diesem Zeitraum, den das Gericht nicht näher bestimmt.

der aber nach den getroffenen Feststellungen nur wenige Minuten umfaßt haben kann, mit dem Opfer Elfriede KW davon gefahren, ersichtlich an

eine Stelle gelangt sein, an der er Störungen durch andere Personen nicht zu befürchten hatte, müßte

ihr dann den Schlüpfer ausgezogen und die geschilderten Unzuchtshandlungen vorgenommen haben. Darauf müßte er den Wagen wieder in Bewegung gesetzt und an eine Stelle gefahren haben, die "nicht weit von zu Hause entfernt" - nämlich von dem Hause der Elfriede KB entfernt -war. Schließlich müßte er

Sa a gr

F ” 3

von hier wieder weggefahren und sich an eine Stelle - wie.weit diese entfernt war, ist in den Ürteiisgründen nicht angegeben - begeben haben, an der er mit L@B zusammengetroffen ist. Nach diesen Festsyellungen ergeben sich erfahrungsgesetzliche Bedenken gegen den Schiuß des Landgerichts. der Angeklagte habe noch "genügend Zeit" zur Ausführung der Tat gehabt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Strafikammer hervorgehobenen Umstandes, daß er mit seinem Wagen Gelegenheit

zı einem schnellen Örtswechsei gehabt habe.

Der vom Landgericht gezogene Schluß wird daher Gurch die bisherigen tatsächlichen Feststel-

lungen nicht getragen.

Gegen die zeitlichen Angaben des Urteils ergeben sich noch aus anderen Gesichtspunkten Bsdenken. Wenn der Angeklagte Elfriede Kg Nnicht weit von zu Hause" entfernt absetzte, sodann davonfuhr und gleichwohl noch vor ?!7 Uhr mit I zusammentraf, so ist es nach den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres verständlich,daß Elfriede Kg "eine halbe tis dreiviertel Stunde später" als Sieglinde zu Hause ankam (UA S. 4). Unter diesen Umständen müßte sie für die "nicht weite" Strecke eine bisher nicht aufgeklärte und verhältnismäßig lange Zeit gebraucht haben.

Aber auch im übrigen enthält das Urteil Feststellungen, die nicht ohne weiteres mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen. Der Angeklagte soil der Elfriede KB. neben ihr im Kraftwagen sitzend. 8 tis 10 Glas wachholder eingeflößt haben, obgleich sich diese dagegen gewehrt haben soll

(UA S. 3 unten). Mangels Darlegung der näheren Umstände ist es nicht erkennbar, wie es dem Angeklagten möglich gewesen sein soil. einem 2Gjährigen Mädchen gegen seinen Widerstand hintereinander die genannte Anzahl von Gläsern Alkonol einzuflößen,

da der Täter jeweils, nachdem er 1 Glas eingeflößt hatte, disses immer wieder neu einschenken mußte, wozu er -— jedenfalls kann dem Urteil nichts anderes

entnommen werden - beide Hände benötigte: Es erhebt sich daher die Frage, warum das Mädchen in Ger Zweischenzeit nicht den Wagen verlassen hat, zumal der Angeklagte im Augenblick des Bingießens sie nicht hätte festhalten können oder weshalb es nicht das Glas während oder nach dem erneuten ZBinfüllen dem Angeklagten aus der Hand geschlagen hat. Danach könnten sich erfahrungsgesetzliche Zweifel

gegen den Schluß des Landgerichts ergeben. der Angeklagte habe ihr den Alkohol gewaltsam eingeflößt (VA S. 3. 8),

In diesen Richtungen wird das Landgericht den Sachverhalt erneut nachzuprüfen haben.

In rechtlicher Hinsicht sei noch erwähnt. daß gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe Gewalt gegen Elfriede Kb angewandt, Bedenken dann nicht zu erheben sind, wenn er dem Mädchen den Alkohol mit Gewalt eingeflößt hat. Zwar handelt es sich bei Alkohol nicht um ein Betäubungsmittel, das, wie etwa Chloräthyl (vgl. BGHSt !, 145), unmittelbar betäubende Wirkung ausükt. Dem Schutzzweck des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht es jedoch. als Gewalt im Sinne dieser Vorschrift auch die ge-

wa\Tsame Beibringung von Alkohol irn solchen Mengen

snzusehen, da3 hierdurch dis Wigerstanräskraft des üprers gebrochen wird Der Sinn des Gesetzes ist es. das Opfer dagegen zu schützen. daß der Täter

es durch Gewalt gegen dessen unzüchtige Angriffe wehrlos macht. Ob das gewaltsam beigebrachte „Wittel wie etwa Chloräthyl sofort oder ob es erst später wirkt. kann sachlich keinen Unterschied begründen: Wie das Landgericht Testgestellt hat, ist Elfriede KB infolge des erheblichen Alkoholgenusses zu einer Gegenwehr gegen den Angeklagten nicht mehr

pr

fähig gewesen,

Sollte das Landgericht bei der nem Verhandlung nicht mehr feststellen können. daß der Alkohol dem Mädchen gegen seinen. Willen beigebracht worden sei, so würde allerdings eine Gewaltanwendung im Sinne der genannten Vorschrift nicht vorliegen: ie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, ist derjenige, der eine Trau in Narkose versetzt und unzüchtig berührt, jedenfalls dann richt nach $ Abs. 1 Nr. 1 strafbar, wenn die Frau mit der Nar-

kose —- auch infolge einer Täuschung - einverstanden war (5 StR 75/59 vom 21. April 1959 = NJW 1959, 092),

Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner wegen tateinheitlich begangener Entführung und Körperverletzung nach den‘§§ 236, 223 StGB verurteilt. Zur Verfolgung ist ein Antrag erforderlich. Das Landgericht hat im Urteil keine Peststellungen darüber getroffen, ob ein solcher gestellt worden ist. Da das Revisionsgericht verpflichtet ist, die Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen,

>

het es durch Binsicht in die Haur*akten im Wege des freibeweises hierüber Feststellungen getrolren.

E38

Wie sich aus Bl. 5 R der Hauptakten ergibt. hat Elfriede KW Strafantrag gestellt. Dieser war emä3 S 65 StGB wirksam. da sie bereits das ‘8. Lebensjahr vollendet hatte, und ermöglichte die

Strafverfolgung unter jedem anwendbaren straf-

ye1

rechtlichen Gesichtspunkt.

3.) Nicht zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, daß die Strafe dem § 176 Aks. 1 Nr. 1 StGB zu entnehmen sei, Sie hätte vielmehr aus

§ 236 StGB bestimmt werden müssen. Beide Vorschritten drohen Zuchthaus bis zu zehn Jahren an. Jedoch laßt $ °"6 in Abs. 2 die Zubilligung mildernder Umstände zu. Da das Landgericht eine Gerängnisstrafe verhäng“ hat. hat es ersichtlich hiervon Gebrauch gemacht, In § 236 StGB ist jedoch die Zukilligung mildernder Umstände nicht vorgesehen Diese Vorschrift ist daher im Sinne des § 73 als dasjenige Gesetz anzusehen, weiches die schwerste Strafe an-

Ur Dr en er.

mn, r ee "ee ,

Archt. Hieräurch ist jedoch der Angeklagte nicht Feschwert. Auch in der neuen Verhandlung dürfte gemäß

dem Verbot der schlechterstellung eine nach Art und

Hche schwerere Strafe als die bisher ausgesprochene nichs verhängt werden (§ 358 Acts. 2 S#PO).

Rotberg Krumme Martin

Lang-Hinrichsen Flitner