Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 11.01.1960 – 2 StR 295/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 295/60 2128 062
Im Namen des Volke 3
r In der Strafsache gegen
den Bankjuristen Hans Michael M EEE zus DEE: geboren an 9. EEE GEB :r (u, Kreis
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, daß einem hilrisweise gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung seiner Mutter zu Unrecht nicht stattgegeben und daß das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.
I. Verfahrensbeschwerde.
Der Angeklagte hatte hilfsweise die Vernehmung seiner Mutter darüber beantragt, daß er sich der Jugendlichen Sigrid LCD im Rahmen eines echten Liebesverhältnisses genähert, das Mädchen als seine Geliebte behandelt habe mit der Absicht, sie zu heiraten, und daß seine Mutter ihn ohne Erfolg von seinem Heiratsvorhaben abzubringen versucht habe. Das Landgericht hat den Antrag in den Entscheidungsgründen ablehnend beschieden, weil die Absichten des Angeklagten einer dritten Person nicht genau bekannt sein könnten und weil das Gericht insoweit der Darstellung des Angeklagten gefolgt sei. Durch diese Behandlung des Antrags kann der Angeklagte nicht beschwert sein; denn die Urteilsgründe ergeben, daß der Sachverhalt entsprechend seiner eigenen Darstellung festgestellt worden ist.
II. Sachrüge.
Der Angeklagte hat die von ihm auf 18 Jahre geschätzte Sigrid IWW an einem Abend im Juli 1958 auf der Landstraße getroffen und auf ihre Bitte in seinem Personenkraftwagen mitgenommen. Sie erzählte ihm,
sic sei von Hause weggeliufen, wolle keinesfalls zurückkehren und wisse nicht mchr weiter. Der Angeklagte wollte ihr "aus menschlichem Mitgefühl" helfen, versuchte zunächst vergeblich, sie bei Bekannten unterzubringen, und nahm sie schlicßlich in seinc Wohnung mit. Sie verbrachte diese Nacht auf einer Schlafgelegenhcit im Yohnzinmer, das sie abschloß, nachdcm
sie auf Verlangen den Schlüssel vom Angeklagten erhulten hatte. Für die nächste Nacht gelang es dem Angeklagten, Sigrid IB vei Bekannten unterzubringen. Auf ihre Bitte nahm er sie am Tage darauf aber zu sich zurück, stellte sie seiner Muter als Verwandte eines Bekannten vor unä ließ sie im Kinderzimmer schlafen, während or scibst mit seinem 14jährigen Sohn - die Ehefrau des Angeklagten war etwa sieben Monate vor den Vorgängen verstorben - im ehelichen Schlafzimmer übernachtote. Am nächsten Tag wurde nochmals ein erfolgloser Versuch gemacht, das Mädchen bei Bekannten unterzubringen. Sigrid blicb in der Wohnung des Angeklagten, wo sie zunächst weiter im Kinderzimmer schlief. Etwa fünf Tage nach dem ersten Zusammentreffen gestanden sich
dcr Angeklagte und das Mädchen, daß sie sich gern hätten und von nun an zusammen schlafen wollten. Bei dieser Gelegenlicit offenbarte Sigrid dem Angeklagten, daß sie erst 16 Jahre alt und aus der Fürsorgeerziehung entlaufen war. Der Angeklagte bat sie, bei etwaigen Vernchmungen stets zu sagen, sie habe ihn in dem Glauben gelassen, sie sci ihren Eltern entlaufen. Anschließend kam es regelmäßig zum Geschlechtsverkehr :zwischen beiden.
Der Angeklagte äußerte ihr gegenüber Heiratsabsichten und sprach darüber auch mit seiner Mutter. Als im Oktober 1958 der Angeklagte polizeiliche Anmeläung des Mädchens für unausweichlich arsah, offenvbarte er dem Landcsijugendemt Hp, dcr für Sigrid zuständigen Für-
sorgebchörde, den Sachverhalt und bat, das Mädchen
in seinen Haushalt zurückkehren zu lassen, Auf Verlangen des Landesjugendamts brachte er Sigrid bis zur -Entscheidung über seinen Antrag, der später abgelehnt wurde, nach BED in das Heim, aus dem sie entwichen war.
Diesen Sachverhalt würdigt das Landgericht als Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB; es führt dazu im einselnen aus: Der Angeklagte habe am Abend der Bekanntschaft mit Sigrid ICE freiwillig unter eigener Verantwortung übernommen, für ihr Wohl zu sorgen; als er später erfahren habe, sic sei der Fürsorgeerziehung entlaufen, sei ihm klar geworden, daß er durch seinen Entschluß einc besondere Betreuungs- und Obhutspflicht begründet habe; nunmehr habe ein Betreuungsverhältnis bestanden, das unter den Schutz des § 174 StGB falle;
im Rahmen dieses Betreuungsverhältnisses habe er Sigrid zur Unzucht mißbraucht; die Einwilligung des erst 16 Jahre alten Mädchens und scine Absicht, es zu heiraten, sei rechtlich ohne Bedeutung.
Dicser Beurteilung kann der Senat nicht folgen, weil Sigrid dem Angeklagten nicht zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war. AUSZU- gehen ist von dem Grundgedanken des § 174 StGB, der den Zweck verfolgt, Jugendliche, die der Autorität einer anderen Person unterworfen sind, vor dem Mißbrauch des Autoritätsverhältnisses zu schützen und dieses von ge-
"schlechtlichen Bezichungen reinzuhalten. Von einem solchen Übcerordnungsverhältnis im Sinne des Gesetzes kann hier keine Rede sein. Das Mädchen war dem Angeklagten nicht anvertraut, weil er und Sigrid sich auf gleicher Ebene begegnet sind. Zwar kann ein Überorädnungsverhältnis auch centstchen, ohnc daß eine ausdrückliche Verein-
barung mit dem Erziehungsbercchtigten getroffen wird;
cs genügt, daß rein tatsächlich sich cin Verhältnis herausbildet, auf Grund dessen eine Person nach natürlicher Lebensauffassung verantwortlich für die andere
ist {vegl. Koeniger in NJW 1957, 161). Deshalb mag ausnahmswceise ein Überordnungsverhältnis auch durch das Vertrauen des Jugendlichen, der sich in den Schutz des anderen begibt, begründet werden können. Hier stehen
aber die festgestellten Umstände, unter denen die Bekanntschaft der Boteiligten entstanden ist, der Annahme entgegen, daß auch nur bei einem von ihnen der Wille bestand, ein Verhältnis zu begründen, wie es die Vorschrift des § 174 StGB voraussetzt. Dem Landgericht mag die Entscheidung BGHSt 1, 292 vorgeschwept haben. Dort wurde
aber das vwatsächliche AÄnvertrautsein darin gefunden, daß Gie minderjährigo Person dem Täter von ciner Fürsorgerin ‚übergeben worden war und dieser sich bereit erklärt hatte, für die Jugenäliche zu sorgen. Gegen eine Ausweitung und Verallgemcinerung seirer vorgenannten Entscheidung hat
der erkennenäc Scnat bereits in scinem Urteil NJT 1955, 1237 unter Darlegung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Anvertrautscins Stellung genommen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen. Der Senat hat auch in ständiger Rechtsprechung für das viol engere Verhältnis zwischen Stiefvater und Stieftochter in der Aufnahme in den Haushalt des Stiefvaters nicht ohne weiteres die Grundlage für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB gesehen. Fehlt es hiernach an dem vom Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB geforderten Überordnungsverhältuis, so muß die Verurteilung aus § 174 StGB aufgehoben werden. Dennoch kann das Revisionsgericht den Angeklagten nicht freisprechen, weil möglicherweise der Sachverhalt eine Bestrufung unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt erfordert. Zwar scheidet eine Verfolgung nach § 1§ 2 StGB,
auch wenn der Tatbestand gegeben sein sollte, wegen Fehlens des nach § 182 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrags aus, der wegen Fristablaufs auch nicht mehr gestellt werden kann. In Betracht kommt aber eine Bestrafung wegen Vorgehens nach § 76 JWG; ob der von dieser Vorschrift geforderte Strafantrag der Fürsorgeerziehungsbehörde ordnungsmäßig gestellt und aufrechterhalten worden ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 JWG), wird
die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.
Zu der vom Verteidiger beantragten Verweisung an cin anderes Landgericht besteht kein Anlaß;
Baläus Dr.Dotterweich Scharpensccel
Dr.Schalscha Kirchhof
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