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BGH Entscheidung vom 22.12.1959 – 5 StR 503/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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795 00n

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Helfer in Steuersachen Alfred W (uEmEmEEEEEEED

aus

Co, j geboren an EEE 155: ir vum,

2. den vereidigten Buchprüfer Dipl.-Kfn. Rudolf S ggg aus G

’ geboren am ED 1911 in rege,

wegen Steuerhinterziehung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Dezember 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ww> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntr

1. Die Revision des Angeklagten WPD zezgen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12.Mai 1959 wird verworfen,

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen,

2. Auf die Revision des Angeklagten SED wird das angefochtene Urteil

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a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Vergehens gesen § 402 AbgO in vierzehn Fällen verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu ‘aufgehoben, soweit es die Verurteilung nach § 402 AbgO angeht,

Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen,

Im Umfange der Aufhehung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S@D - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

unter Ye

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Gründe§

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden;

2. WORD wesen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 2.000 DM;

2. Sg wezen eines Vergehens gegen § 402 AbgO zu 1000 DM Geldstrafe und wegen zweier Verstöße gegen § 413 AbgO zu Geldstrafen von 20 und 30 DM.

A. Revision des Angeklagten VE :

l. Vergeblich wendet sich dieser Beschwerdeführer gegen die Annahme des Urteils, es habe zwischen beiden

Angeklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden, durch das eine Pflicht zur Zahlung von Lohnsteuer begründet worden sei.

a) Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des § 267 StPO beruft, ist sein Vorbringen angesichts der eingehenden Begründung des Urteils abwegig,

b) Aber auch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten kann dieser Angriff nicht durchdringen.

aa) Der für das Steuerrecht maßgebende Begriff des Arbeitnehmers ist weder dem bürgerlichen Recht noch dem Arbeitsrecht noch dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen, Die Begriffe stimmen in den verschiedenen Rechtsgebieten nicht immer überein, Deshalb ist es möglich, daß jemand nach einem dieser Gesetze als Arbeitnehmer anzusehen ist, nach anderen dagegen nicht, Für die steuerliche Beurteilung ist nur der für das Steuerrecht maßgebende Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen (BFH vom 20.Januar 1955 = BB 1955, 340). Dabei ist von der Vorschrift des § 1 1IStDV 1959 auszugehen, deren Fassung den früheren Lohnsteuerdurchführungsverordnungen entspricht (vgl.u.a. LStDV vom 12,Februar 1952 BGBl I 97). Nach Absatz 2 des § 1 aaO sind

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u.a, solche Personen Arbeitnehmer, die in privatem Dienst beschäftigt sind und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Gemäß Absatz 3 aaO liegt ein Dienstverhältnis vor, "wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist". Es kommt also vor allem darauf an, ob der Beschäftigte eine selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt. Diese Frage kann aber nur "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse entschieden werden!" (BFH aa0, im Anschluß an RFH vom 31.Juli 1941 - RStBL 1941,8753 -— und vom 25.Februar 1943 - RStBl 1943,299 -),

bb) Die angefochtene Entscheidung trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung.

Zwar war der Beschwerdeführer Wa "freier Mitarbeiter" des Mitangeklagten Sg; er konnte sich seine Arbeit selbst einteilen und war daher insoweit selbständig. Hierauf kommt es jedoch für das Gebiet des Steuerrechts nicht entscheidend an, weil WE die ihm übertragenen Arbeiten nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und für Rechnung des Mitangeklagten SB ausführte, und weil er ausschließlich für dessen Betrien arbeitete und nicht nebenher noch für andere Auftraggeber tätig war. Im Sinne des Steuerrechts hatte der Beschwerdeführer WEEEEND deshalb eine unselbständige Stellung; er schuldete "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse" dem SB Seine Arbeitskraft,

Die Feststellungen des Urteils weisen somit deutlichauf das Bestehen eines lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses hin, Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, daß sich die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung mit dieser Frage nicht noch näher auseinandergesetzt

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hat. Hierzu bestand übrigens auch deshalb kein Anlaß,

weil beide Angeklagte die Lohnsteuerpflicht des Beschwerdeführers WEB friner nie bestritten hatten. Der Mitangeklagte Sg@hatte stets einen Teil der Lohnsteuer angemeldet und abgeführt, und der Beschwerdeführer Wartemann hatte dies nicht nur geduldet, sondern sogar wiederholt Anträge auf Iohnsteuerjahresausgleich gestellt. Bei solcher Sachlage durfte das Landgericht - zumal

beide Angeklagte besondere Kenntnisse auf dem Cebiete des Steuerrechts haben -— ohne nähere Begründung davon ausgehen, daß beiden Beteiligten der unselbständige Charakter der Tätigkeit Ws bewußt war.

Die Feststellungen des Urteils sind in Bezug auf die Lohnsteuerpflicht auch widerspruchsfrei, Die Nachzahlung vom 28.Dezember 1953 wird auf Seite 3 UA ausdrücklich als "Arbeitslohnrestforderung" bezeichnet, Dieser Rechtsgrund wird auf Seite 12 UA nicht -- wie die Revision meint - in Frage gestellt, Die Darlegungen dieses Teils der Entscheidungsgründe befassen sich lediglich mit der Verteidigung des Angeklagten und heben hervor, es sei unklar, was er unter Berufung auf diese Nachzahlung erreichen wolle.

2. Unvereinbar mit den Entscheidungsgründen ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Nachzahlung von 15.968,15 DM nach ihrem Empfang auf das Finkommen der früheren Jahre umgelegt und allein hierdurch die Differenz zwischen den ursprünglichen Lohnsteuerangaben und dem später ermittelten tatsächlichen Finkommen hervorgerufen, wie die Strafkammer bei ihren Feststellungen übersehen habe.

Dieses Vorbringen wird sch:n dadurch widerlegt, daß der Angeklagte Lohnsteuer in Bezug auf einen erheblich höheren "Mehrlohn' (26.424,08 DM) hinterzogen hat. Mit der Nachzahlung von 15.968,15 DM kann diese Hinterziehung also nicht erklärt werden. Im übrigen hat die Strafkamner auf

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Seite 6 UA ausdrücklich festgestellt, "laut Journal" habe der Angeklagte den ermittelten höheren Lohn jeweils in den Jahren 1949 bis Ende Mai 1954 "erhalten". Damit kommt deutlich zum Ausdruck, daß diese Beträge an ihn schon früher ausgezahlt worden waren und mit der Nachzahlung

vom 28.Dezember 1953 nichts zu tun haben.

Hiervon abgesehen, greift auch die selbständige Hilfsbegründung des Urteils gegenüber dem Revisionsvorbringen durch, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nämlich in den Jahren 1949 bis Mai 1954 sein Bruttoeinkommen stets genau gekannt ("er ist in finanziellen Dingen sehr genau und hat darüber intern stets genau Buch geführt „.."

- UA S.10). Weiterhin war "ihm als Steuerfachmann klar", daß mit seinen Anträgen auf Jahressteuerausgleich "eine endgültige Fixierung vorgenommen" wird (UA S.12). Da der Angeklagte überdies seine Lohnangaben auch nach Zahlung

des Betrages von 15.968,15 DM dem Finanzamt gegenüber nicht berichtigt hat, ist seine Verteidigung, er habe die genaue Klärung der Lohnverhältnisse abwarten wollen, vom Landgericht mit Recht als "unwirksam" angesehen worden.

3. Auch die Annahme des Urteils, der Beschwerdeführer habe eine fortgesetzte Handlung begangen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision stellt dies im einzelnen nur in Frage, soweit es die Feststellung des Landgerichts angeht, der Angeklagte wäre - seinem schon früher gefaßten Vorsatze entsprechend -— ohne die Steuerprüfungen vom 28,Mei und 6./7.Juli 1954 während des "gesamten Steuerjahres" 1954 „ steuerunehrlich gewesen. Das Landgericht folgert das aber widerspruchsfrei aus dem Verhalten des Angeklagten in den vorangegangenen Jahren. Diese Folgerung ist denkgesetzlich möglich und kann deshalb im Revisionsrechtszuge nicht nachgeprüft werden,

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4. Da der Angeklagte Wartemann auch noch Steuern, die nach dem 51.Dezember 1952 entstanden sind, hinterzogen hat (vgl. § 4 Abs.1 Nr.1 StFG 1954), und weil es sich insgesamt um ein (fortgesetztes) Tun handelt, kann das Straffreiheitsgesetz 1954 auf sämtliche Tatteile nicht angewendet werden,

Seine Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

B. Revision des Angeklagten Sg

Die sachlichrechtlichen Angriffe dieses Beschwerdeführers führen zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruches der Verurteilung nach § 402 AbgO, sreifen aber im übrigen nicht durch.

I. Verurteilung nach 8 402 AbgO:

Nach den Feststellungen hat dieser Beschwerdeführer als Arbeitgeber des Mitangeklagten Wege dessen Lohnkonto ständig geprüft, Es ist ihm deshalb auch "sofort aufgefallen, daß WB in allen Jahren nur Monatspauschbeträge angegeben hat. Mindestens von 1952 an wußte er, de VB nicht jeden Monat 600 DM brutto und im Dezember zweimal 600 DM brutto eingenommen haben kann", "Sggp>sah auf dem Gehaltskonto We die immer gleich-

bleibenden Monatsbezüge und die immer gleichbleibenden

Lohnsteuerbeträge, er mußte weiter annehmen, was auch geschah, daß diese auf dem Lohnkonto befindlichen Lohnsteuerbeträge in die Gesamtsumme der von ihm getätigten Voranmeldung und der von ihm getätigten Überweisung der Lohnsteuerbeträge einbezogen wurden; daß diese Beträge

in Wahrheit höher waren, was der'Fall war, damit mußte er rechnen. Demzufolge hatte er eine Nachprüfung vorzunehmen, mindestens eine Hilfskraft mit der Nachprüfung zu betrauen,

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Wenn er das nicht getan hat, hat er nicht nur leicht fahrlässig, sondern grob fahrlässig, also leichtfertig gehandelt; dies um so mehr, als er es ja war, der für die Abführung dieser Steuerbeträge in erster Linie verantwortlich war. Sein Gesundheitszustand entschuldigt ihn nicht."

Nach Meinung des Landgerichts ist der Beschwerdeführer Sg» "eines Vergehens nach § 402 AbgO schuldig".

l. Die sachlichrechtlichen EFinzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung greifen nicht durch,

a) Soweit auch dieser Beschwerdeführer das Bestehen eines lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses bestreitet, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten

WEB V erwiesen werden,

Abwegig ist der Einwand, lediglich der Mitangeklagte Brätte die Pflicht gehabt, die Lohnsteuer zu ermitteln, voranzumelden und abzuführen. Nach der Vorschrift des § 38 Abs.3 EStG sowie den Bestimmungen der §§ 30,41 IStDV 1952 - BGB1 I 97 - ist der Arbeitgeber hierzu _\ verpflichtet,

Soweit die Revision diesen Angriff durch ein neues oder in Widerspruch mit den Feststellungen stehendes Tatsachenvorbringen unterstützt, kann sie hiermit im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden,

Das angefochtene Urteil stellt wiederholt fest, daß der Beschwerdeführer Sgggp die Lohnsteuer für Wim (allerdings in zu geringer Höhe) monatlich ermittelt, monatlich vorangemeldet und dann an das Finanzamt abgeführt hat (UA S.4,13). Diese (bindende) Feststellung verträgt sich zwangler mit der Darlegung des Urteils, Vo habe die Kundengelder zum größten Teil selbst kassiert, sich dabei seinen Anteil abgezogen und dann über die Einnahme von Aundengeldern in unregelmäßigen Zeitabständen mit dem Beschwerdeführer sg abgerechnet (UA S.3). Die Art und

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Weise der Lohnabrechnung hat nämlich nichts mit der regelmäßigen Abführung der angemeldeten Lohnsteuer durch den hierfür haftenden Arbeitgeber zu tun.

Der Beschwerdeführer durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß WEB vis 1952 stets Lohnsteuer jahresausgleich beantragt hatte, Denn hierdurch wurden, wie der Angeklagte Sg (als erfahrener Steuerfachmann) wußte, nur zuviel gezahlte Steuern ausgeglichen,

Ebenfalls fehl geht der Hinweis auf etwaige Werbungskosten des VW. Soweit diese nicht bereits auf der Lohnsteuerkarte vermerkt worden waren, durften sie von dem Arbeitgeber Sg weder bei der Anmeldung der Steuern noch bei deren Abführung berücksichtigt werden.

b) Auch gegen den Vorwurf der Leichtfertigkeit wendet sich die Revision vergeblich. Da der Angeklagte Sg nach den Feststellungen "wußte", daß die Angaben des Journals über die gleichbleibenden Monatsverdienste seines Mitaerbeiters WW unrichtig sein mußten, war er als Arbeitgeber in der Tat verpflichtet, diese Angaben nachzuprüfen oder durch eine Hilfskraft nachprüfen zu lassen. Dieser Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer nicht etwa - wie die Revision meint - dadurch enthoben, daß der Angeklagte Wi "ein in Steuersachen sehr erfahrener Experte" ist, Denn WB war nicht steuerlicher Berater, sondern Angestellter des Beschwerdeführers, und nach den oben angegebenen Steuervorschriften haftete dieser als Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuern aller Angestellter zunächst ganz allein. Mit Recht hat die Strafkammer daher sein Verhalten als leichtfertig im Sinne des § 402 AbgO angesehen, '

c) Was die Revision sonst noch im einzelnen vorbringt, ist entweder offensichtlich unbegründet oder unzulässig,

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weil es sich auf neue Tatsachen stützt oder die Feststellungen des Urteils nicht genügend berücksichtigt.

2, Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, daß die Annahme des Landgerichts rechtlich bedenklich ist, der Angeklagte habe sich "eines" Vergehens gegen § 402 AbgO schuldig gemacht. Die angefochtene Entscheidung begründet dies nicht näher.

a) Fine fortgesetzte (grob) fahrlässige Steuerverkürzung hat das Landgericht wohl nicht angenommen. Denn fahrlässige Straftaten können ganz allgemein nicht "fortgesetzt" (im Sinne der Rechtsprechung zur fortgesetzten vorsätzlichen

Straftat) begangen werden,

b) Es kann daher nur so sein, daß die Strafkammer das Verhalten des Beschwerdeführers als eine fahrlässige Dauerstraftat angesehen hat, Dagegen bestehen aber ebenfalls

Aurchgreifende Rechtsbedenken, Denn ein Dauervergehen der leichtfertigen Steuerverkürzung liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige eines in dauernder Unachtsamkeit bestehenden Gesamtverhaltens

schuldig macht, aus dem mehrere, bei gehöriger Achtsamkeit voraussehbare Verletzungen der Steuerpflicht von selbst,

also ohne sein weiteres Zutun entspringen (RGSt 76,68,70; 176,283,284/285; dem hat sich der BGH angeschlossen:

1 StR 180/52 vom 17.März 1953). Das würde z.B. zutreffen, wenn der Beschwerdeführer es ein für allemal versäumt hätte, sich die nötige Kenntnis seiner Steuerpflichten zu verschaffen, und wenn als Folge dieser einen Fahrlässigkeit die (hier allmonatliche) Finbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuern unterblieben wären, ohne daß sich inzwischen neue Anlässe zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes ergeben hätten. Werden aber für die einzelnen Steuerabschnitte die Lohnsteuern jeweils unrichtig angemeldet und abgeführt, so hat der Titer jedesmal auf Grund neuer

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Se Pe Kl She

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Sachlagen die Frage von neuem zu prüfen und einen neuen Entschluß zu fassen; damit wird er jedesmal von neuem

auf seine Pflicht zur Achtsamkeit hingewiesen. Es liegt dann kein einheitliches Verschulden mit mehreren rechtswidrigen Teilerfolgen, sondern eine Kette einzelner Zuwiderhandlungen mit gleichartiger Verschulden vor

(RG aa0 mit weiteren Hinweisen), Ein Dauervergehen ist

also nur in der Form des (wirklichen) Unterlassens pflichtgemäß gebotenen Handelns denkbar, Wird der Tatbestand des

N 402 AbgO durch Handeln verletzt (wie es hier in Wahrheit ist), so scheidet diese Möglichkeit, mehrere Rechtsverlet2ungen zu einer Tinheit zusammenzufassen, aus Hartung, Steuerstrafrecht 2,Aufl. Anm. IV 2 zu 8 402 AbgO; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenorädnung Anm. 14 zu § 402).

e) Das vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers zerfällt also in mehrere strafbare Einzelhandlungen. Da die tatsächlichen Angaben des landgerichtlichen Urteils erschöpfend sind, konnte das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs,.1.StPO ändern. Diese Änderung beruht auf folgenden Erwägungen;

aa) Die Strafkammer hat für das von ihr als einheitlich

angesehene Vergehen gegen § 402 AbgO eine Geldstrafe von

1000 DM, ersatzweise 50 Tage Gefängnis, verhängt, Die Ersatzfreiheitsstrafe für alle Verstöße des Angeklagten: gegen § 402 AbgO übersteigt also nicht drei Monate. Auch in der neuen Verhandlung kann keine schwerere Strafe gegen ihn verhängt werden (§ 358 Abs.2 StPO). Da er nach den Feststellungen bisher noch nicht bestraft worden ist, muß

"also auf einen Teil der Verstöße das Straffreiheitsgesetz

1954 angewendet werden,

Gemäß § 4 aaO wird für Steuervergehen im Sinne des § 392 AbgO (um solche Vergehen handelt es sich hier)

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Straffreiheit gewährt, wenn die Steuerforderung, auf

die sich die Tat bezieht, bis zum 31.Dezember 1952 entstanden und die Tat vor dem 1.Dezember 1953 begangen

worden ist (§ 4 Abs.1 Nr.l a StFG 1954). Wann eine Steuerforderung entstanden ist, ergibt sich u.a. aus § 3 SteueranpassungsG, Für Steuerabzugsbeträge bestimmt

§ 3 Abs.5 Nr.1l a StAnpG, daß ‘die Steuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte entsteht, In Bezug auf alle Lohnzahlungen an den Angeklagten VE bis zum 31.Dezember 1952 kann dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs.1 Nr.1l a StFG 1954 eine leichtfertige Steuerverkürzung also nicht mehr vorgeworfen werden, weil das Verfahren insoweit einzustellen war. Daß die letzte dieser Taten vor dem 1.Dezember 19553 begangen worden ist, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen in Übereinstimmung mit den hier in Betracht kommenden Steuervorschriften.

bb) Dem Beschwerdeführer gefallen daher nur leichtfertige Steuerverkürzungen für einen Lohnzahlungszeitraum vom l.Januar 1953 bis 31.März 1954 zur Last,

Die Zahl der Steuerverkürzungen in dieser Zeit beurteilt sich nach der Zahl der jeweiligen Fälligkeitstermine, zu denen eine geringere Lohnsteuer als geschuldet abgeführt worden ist. Im Unterschied zu den Veranlagungssteuern werden Steuerabzugsbeträge, also auch die Lohnsteuer, allein auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften fällig, so daß hier eine Hinterziehung immer dann vollendet war, wenn die gemäß ‘§ 38 Abs.1 EStG, § 30 Abs.1 IStDV 1952 einzubehaltende Steuer bis zu diesen Zeitpunkt ganz oder zum Teil noch nicht bei der Finanzkasse eingegangen war. Bei der Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuern, wie sie im vorliegenden Falle in Betracht kamen, mußte der Beschwerdeführer die Abzüge entsprechend der Vorschrift des 8 41 Abs.2 Nr.1 LStDV 1952 spätestens am zehnten Tage nach.

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Ablauf eines jeden Kalendermonats in einem Betrage abführen. Besonderheiten im Sinne des § 30 Abs.2 LStDV 1952 scheiden hier aus. Denn nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte SgBkeine "genaue Lohnabrechnung

für einen längeren Zeitraum" vorbehalten oder vorbehalten wollen, Das ergeben die Darlegungen auf Seite 4 der Urteilsabschrift deutlich; im übrigen geht dies auch daraus hervor, daß nie eine Nachabrechnung stattgefunden hat und daß auch die Nachzahlung vom 28.Dezember 1953 bei der steuerlichen Abrechnung von keinem Angeklagten berücksichtigt worden ist,

Es kommen deshalb insgesamt fünfzehn Fälligkeitstermine aus der Zeit vom 10,Februar 1953 bis 10.April 1954 für Steuerverkürzungen in Betracht. Nach den Feststellungen ist die Lohnsteuer in diesem Zeitraum lediglich einmal nicht verkürzt worden (bei der am 10.Februar 1954 gezahlten, d.h. im Januar 1954 für "gm entstandenen Lohnsteuer hatte der Beschwerdeführer Sg den Steuersollbetrag sogar überschritten). Die anderen (vierzehn) leichtfertigen Verkürzungen werden ohne erkennbaren Rechtsmangel im Urteil festgestellt, Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern.

d) Das Landgericht wird in diesem Umfange über die Straffrage neu verhandeln und vierzehn Finzelstrafen festsetzen, dabei aber die Vorschrift des § 358 Abs.2 Satz 1 StPO beachten müssen,

II. Verurteilungen nach § 413 Abe0:

l. Fehl geht der Finwand des Beschwerdeführers, "nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 413 Abs.? AbgO)" sei "die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar",

Schon für die alte Fassung des § 413 AbgO hatte der Bundesgerichtshof entschieden, daß es sich bei Nichtabführung

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oder bei unzureichender Abführung von Lohnsteuern nicht

un bloße "Versäumung eines Zahlungstermins" handelt

(1 StR 296/51 vom 11.März 1952 = BR 1952,484). Die seit dem 15.Mai 1956 (also auch für die Tatzeiträume) geltende Fassung des § 415 Abs.1 Nr.l a AbgO stellt dies mit den Worten "nicht rechtzeitig" nunmehr völlig außer Zweifel,

2, Ebenfalls vergeblich bestreitet die Revision, daß vorsätzliche Verstöße vorliegen. Die Darlegungen des Landgerichts hierzu (vgl. S.17 UA) sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im übrigen hatte der Unfall des Angeklagten bereits im Februar 1956 stattgefunden und nur zu einer Arbeitsunfähigkeit von "mehreren Monaten" geführt (UA S.16). Auch deshalb können die Verstöße vom 10.0ktober 1956 und vom 10.Januar 1957 durch die Unfallfolgen nicht beeinflußt sein,

3. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ‘keine Rechtsmängel dieser Verurteilungen erkennen ließ, war die Revision insoweit zu verwerfen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker