Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 22.12.1959 – 1 StR 581/59

1. Strafsenat

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Leitsatz

Amnsiiche Sammlung: nein StGB § 22 Abs. 3 Nr, 1 Der Tavrichter muß die Frage, ob das Öffentliche interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, erörtern, wenn durch die Tat ein Vertrauensschaden für Öffentliche Einrichtungen entstanden isi. (Betrügerische Schädigung von Hilfsbedürftigen durch eine dienstlich mit deren Betreuung befaßte Person.)

Nachschlagewerk: ja 7508 0 17 6 g

Amnsiiche Sammlung: nein

StGB § 22 Abs. 3 Nr, 1

Der Tavrichter muß die Frage, ob das Öffentliche interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, erörtern, wenn durch die Tat ein Vertrauensschaden für Öffentliche Einrichtungen entstanden isi. (Betrügerische Schädigung von Hilfsbedürftigen durch eine dienstlich mit deren Betreuung befaßte Person.)

BGH, Urt. v. 22. Dezember 1959:- 1 StR 581/59 — LG Darmstadt

zn namen des Yolkes

in der Svrafsache

gegen

aus , dort geboren ar ED :

un)

2, wegen Zorigesetzten Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung son 22, Dezember 1359, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bandesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberiandesgerichtsrat «EEE

als Vertreter der Bundesanwaltscha?%,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

fär Recht erkanntsz

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteii des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 1959 mit den Fesisiellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgerichi zurückverwiesen;

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, der als Angesteliter der Siaät U mit der Unterbringung von Obdachlosen und Aszlhesohnern befaßt war, suchte in der Zeit "on Ende 31957 nis Anfang 13979 von einer Reihe sclcher Perssnen Zahlung angehlicher Anstzandssummen zder Miesvrarsch:sse su erlangen, um sich au? diese Weise versfänlich zu vereichern. in sechs von insgesamt zehn Fällen hatie er dawit Erfolg. Das Landgericht hat ihn wegen Tortgesetstien Beirugs zu 5 Menaten Gefängnis verurteilt; die Vollstreckung der

Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mis der Sachriige gegen die Strafaussetzung; sie grei?t durche

Das Landgericht hat seine Entscheidung gem. § 23 StB ausschließlich damit begründet, daß im Hinblick auf die bisher sirafiose Lebensführung und das einsichiige Verhalten des Angeklagten, der die betrügerisch erlangten 3Jelddeiräge zurückerstattet hat, die Erwartung vegr'indet sei, daß er unter Einwirkung des Verfahrens und der Aussetzung der Strafe künftig ein gesetzmäßiges und georänetes heben führen werde (§ 25 Abs. 2 St@B). Dagegen enthält das angefochtene Ürteil keine Ausführungen zu der Frage, on das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert \§ 27 Abs, 3 Nr. 1 StGB).

Das wird von der Revision zutreffend beanstandet.

x

war braucht nicht in jedem Falle ausdrückiich dargelegt zu werden, daß keiner der Versagungsgründe des § 23 Ans. 3 StGB voriiege. Fehlen jedoch s>iche Erörterungen in Fäilen, in denen die sus dem Trieil ersichtlichen Tatsachen und Umstände die Annahme naheiegen, daß einer der Versagungsgründe gegeben ist, ist das sachliche Recht verietst: denn es vleibt dann ungewi5B, ch der Tatrichter. das Jesetz richtig angewandt nat ‚BSH 3 StR AA/5S vom 6. April 1955).

So verhält es sich hier. Der Angeirlagte hat seine o Antssteilung gröpblich mißbraucht, Er hat Perscnen geschädigt, deren fürsorgliche Betreuung ihm oblag und äle ersichtlich besonders hil?sbedürftig waren und durch den ihnen zugefügten Schaden besonders hart getroffen wurden. Er hat dies in einer ganzen Reihe von Fällen und über ein volies Jahr hin geian unä durch sein Handeln das Veriraven erschüttert, dessen gerade soziale Einrichtungen der "?fentlichen Hand bedürfen. Die Wiedergutmachung des materiellen Schadens kann eine solche Einbuße des Vertrauens nicht ausgleichen. Dies kann wenigstens in beschränktem Umlange in aller Regel nur durch den sofortigen Vollzug der Strafe erreicht werden; denn der Über solche Verfehlungen mit Rechig) ungehaltenen Öffentlichkeit, vor allem aber dem die Zahl der Geschädigten weit Üübersteigenden Personenkreis, der au? Fürsorgeleisiungen der Öffentlichen Hand angewiesen ist und erwarten dar?, dabei nicht betrogen zu werden, wird o?t nur aurch die Vollstreckung der Strafe zum Bewußtsein gebrachi werden können, daß die Gerichte mit Ernst Über die Sauberkelt der öffentlichen Verwaltung wachen, — während umgekehrt durch die Strafaussetzung nur zu leicht der Eindruck entsteht, ais werde der dem Ansehen Üffentlicher Einrichtungen zugefügte Schaden von Rechts wegen nur gering oder gar

,

nicht veranschlagt; damit würde dann im Ergebnis sogar noch eine Yeriielung und Verbreiterung des von Täter YTerschuideten Vertrauensverlustes eintreten k"nnen. Gerade solche Wirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung welive der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 2° Abs. 7 Nr. 1 StGB verhindern. Das wird das Landgericht bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben {vgil, auch BöH 1 St?

75.55 von IC. Anril 1956).

[rem

2 Di. Geier Dr. Peetz Werner

wWiilms Dr. Failer