Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 24.11.1964 – 5 StR 449/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 449/64 | 2210 047 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den früheren Justizobersekretär
Hubert DB ME zu: 1 GENRE, geboren am 1913 in zuge (Westfalen),
wegen Amtsunterschlagung u.a.
un
- 2 - .
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzınde Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Justizangestellte 0)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 18.Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkamnmer die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die von ihr erhobene Sachrüge hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, hat hierzu ausgeführt;
"Das Landgericht hat seine Äntscheidung nach § 23 StB ausschließlich damit begründet, es sei nach der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat zu erwarten, daß er unter der Einwirküng der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde. Keine Ausführungen enthält das angefochtene Urteil zu der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs.3 Nr.1 StGB). Das wird von der Revision zutreffend beanstandet.
" Zwar braucht nicht in jedem Fall ausdrücklich dargelegt zu werden, daß keiner der Versagungsgründe des § 23 Abs.3 StGB vorliege. Fehlen jedoch solche Erörterungen in einem Falle, in dem die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände die Annahme nahelegen, daß einer der Versagungsgründe gegeben ist, so ist das sachliche Recht verletzt; denn es bleibt dann ungewiß, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewandt hat, (BGH 1 StR 581/59 vom 22.Dezember 1959 - NJW 1960,
491).
So verhält es sich hier. Art, Umfang und Dauer der Straftaten des Angeklagten im Justizdienst legen es, wie die Revision zutreffend ausführt, nahe, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Bei diesem Sachverhalt gebietet es die Pflicht, mit Ernst über die
Tb T -4-
Sauberkeit der Verwaltung zu wachen (BGH aa0), zu dieser Frage eindeutig Stellung zu nehmen. Schon deshalb durfte der Tatrichter dazu nicht schweigen.
Überdies 1äßt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß die Strafkammer den Versagungsgrund des § 23 Abs.3 Nr.1 StGB weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat (BGH IM StGB
§ 23 Nr.19 = JR 1955,186) ."
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting