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BGH Entscheidung vom 15.12.1959 – 5 StR 524/59

5. Strafsenat

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5_ StR 524/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektriker Erich MED aus ze, dort geboren am ED 1909,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.

2215 01z

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Juli 1959 samt den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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(Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 176 Abs.l Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 1§ 3 StGB zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die mit der Revision erhobene Sachrüge dringt durch.

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ergibt sich aus ihnen nur, daß der Angeklagte, entgegen der Auffassung der in früheren Verfahren über ihn erstatteten Gutachten, nicht schizophren ist. Der Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB ist aber weiter als der der Geisteskrankheit im medizinischen Sinne (BGH NJW 1955,1726 mit weiteren Nachweisen). Nach den Feststellungen gehört der Angeklagte zu den sensitiven Psychopathen mit schizoider Charakteranlage. Er leidet an einer Sexualneurose, deren Ursache u.a. in seiner Sterilisation liegt und die zu schweren neurotischen Reaktionen geführt hat. "Schizoid" und "neurotisch" sind Ausdrücke, die medizinisch nicht krankhafte Zustände bezeichnen. Trotzdem können sie "krankhafte Störungen der Geistestätigkeit" im Sinne des § 51 StGB sein.

Bei dieser Sachlage hätte es näherer Begründung bedurft, wenn die Strafkammer verneinen wollte, daß die Geistestätigkeit des Angeklagten bei der Tat krankhaft gestört war. War sie aber in dieser Weise gestört, dann hätte die Strafkammer für den Schuldspruch darlegen müssen, daß weder ‚die Einsichts- noch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat aus-

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geschlossen war; verneinte sie dies, so mußte sie für

den Strafausspruch prüfen, ob eine dieser Fähigkeiten erheblich vermindert war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. 0

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker