Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 07.12.1960 – 5 StR 470/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2167 035
(alt: 5 StR 524/59)
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektriker Erich MD aus BEE, dort geboren am EEE 1909,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte en
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.Juni 1960 wird
verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. |
Die nach dem B.Juni 1960 erlittene Unter-
suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses ist frei von Rechtsirrtum.
l. Soweit die Revision die Bewertung der Zeugenaussagen angreift, wendet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Urteils ausreichen, um auszuschließen, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit infolge einer Depression ein Hang zum Exhibitionismus bestand, der als krankhafte Störung der Geistestätigkeit anzusehen wäre. Jedenfalls ergibt das Urteil eindeutig, daß eine etwaige krankhafte Störung der Geistestätigkeit nach der Überzeugung der Strafkamnmer weder die Einsichts- noch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert hat. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal an die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit bei Sexualdelikten strenge Anforderungen gestellt werden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmitt
Börker Faller