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BGH Entscheidung vom 08.12.1959 – 1 StR 577/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Altwarenhändler Johann 5 em zus AM Or?.. geboren am NEE 1925 in SEM, Lcdkr. Ka,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller

als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

EEE aD. dam AED: Gin Ey zmin ve Guayana,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet»

1.) Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 StPO darin, daß die Strafkammer den Antrag der Verteidigung, entweder

die Zeugin Brigitte FD nochmals in Gegenwart der Sachverständigen Goriwoda zu vernehmen oder ein Obergutachien zu erholen, abgelehnt hat.

Soweit damit die Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO gerügt werden soll, ist die Rüge unzulässig, da der Ablehnungsgrund nicht angegeben wird, die Rüge elso nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Soweit die Revision mit der Rüge behauptet, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzi, ist die Rüge unbegründet,

Der Beschwerdeführer meint, der Sachverständigen Goriwoda

habe der unmittelbare Eindruck der Beweisaufnahme gefehlt,

da sie nur bei einem unwichtigen Teil der Hauptverhandlung zugegen gewesen sei. Das Gutachten sei daher mangelhaft gewesen, so daß Veranlassung bestanden hätte, die Beweisaufnahme entweder teilweise zu wiederholen oder einen Obergutachter beizuziehen. Offenbar geht hierbei der Beschwerdeführer davon aus, daß bei Zuziehung eines weiteren Sachver-

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ständigen die Verhandlung hätte unterbrochen und der Suchverständige dann während der ganzen neuen Hauptverhandlung hätte zugegen sein müssen. Hierzu war jedoch die Strafksmmer nicht verpflichtet,

Die Strafprozeßordnung schreibt die ständige Anwesenheic der zugezogenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht vor. Nach § 80 Abs. 2 StPO kann dem Sachversiändigen u a, gestattet werden, "der Vernehmung von Zeugen oder des Beschul-. diyten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen-' Inwieweit der Tatrichter in der Hauptverhandlung von dieser ) Befugnis Gebrauch machen will, ist seinem pflichtgemäßem Ermessen überlassen. Er wird den Sachverständigen insbesondere dann zur Beweisaufnahme zuziehen müssen, wenn die Feststellung des Sachverhalts ohne seine Mitwirkung auf Schwierigkeiten sioßen würde insbesondere wenn es notwendig ist. auf Fachgebieten an Zeugen sachgemäße Fragen zu stellen. Im übrigen gilt der "Grundsatz der Unmittelbarkeit", wie er sich aus den §§ 250, 261 StPO für das Gericht ergibt, nicht für den Sachverständigen. Es steht nichts im Wege, ihm das £rgebnis der ohne seine Anwesenheit stattgefundenen Beweisaufnahnme soweit er es für sein Gutachten benötigt, durch Mitteilung des Gerichts zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGRSt 2, 25. 27).

Die Aufklärungspflicht würde dann verletzt werden, wenn 4 dies nicht in ausreichendem Maße geschähe, so daß das Gutachten auf unrichtiger tatsächlicher Grundlage erstattet würde. Hierfür bieten hier das Urteil und auch die Revisionsbegründung selbsi keine Anhaltspunkte. Nicht nur der Anklagevertreter und das Gericht haben die Sachverständige von den Widersrrüchen. die sich in der Hauptverhandlung zwischen den Bekundungen der auf ihre Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugin Brigiite HD GEB una den Aussagen anderer Zeugen ergaben, in Kenntnis gesetzt, auch die Verteidiger haben sie darauf hingewiesen.

Nach der letzten Vernehmung der Sachverständigen wurde weiterer Beweis nicht mehr erhoben.

Der Revision mag zugegeben werden, daß es im vorliegenden Fall, in dem sich die Sachverständige Goriwoda zur Glaubwürdigkeit der alleinigen Tatzeugin äußern sollte, zum mindesten zweckmäßig gewesen wäre, wenn die Sachverständige der Beweisaüfnahme hätte beiwohnen können. Sie wurde aber erst im Laufe der Hauptverhandlung zügezogen. Die Zeugin Brigitte FEED wurde, wenn auch ihre Vernehmung nicht wiederholt wurde, in ihrer Gegenwart nochmals gehört, so daß die Sachverständige Gelegenheit hatte, die ihr noch erforderlich erscheinenden Fragen zu stellen. Die Notwendigkeit zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen oder zur teilweisen Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem bereits zugezogenen Sachverständigen mußte sich dem Gericht bei dieser Sachlage nicht autarängen.

2.) Die- Revision: rügt. weiter .'als Gesetzesverletzung, daß

die Strafkamner. dem Antrag der Verteidigung auf Vernehmung

der Zeugin SW nicht. ‚stattgegeben habe. Auch hier gibt die Revision nicht ausdrücklich an, mit welcher Begründung die Strafkammer: den Beweisamtrag abgelehnt hat. Dem Revisionsvorbringen kann aber noch mit: ausreichender. Deutlichkeit entnommen werden, daß die Strefkammer die Beweistatsache als bedeutungslos erachtet und deshalb. dem Beweisamtrag nicht stattgegeben hat. Die hiernach zulässige Rüge bemängelt dies mit Recht:

Die Strafkammer hat den Beweisamtrag nur mit den Worten des Gesetzes; "weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind" durch Beschluß abgelehnt. Dies ist unzureichend. Nach ständiger Rechtsprechung muß in einem solchen Falle die Begründung

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erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen

oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird und es müssen im letzten Falle die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung ergeben soll

(RG JW 1931, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141). Diesen Verfahrensfehler hat allerdings die Revision nicht gerügt. Sie

macht vielmehr geltend, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen entgegen der Meinung der Strafkammer nicht bedeutungs los seien.

Von welchen Erwägungen die Strafkammer bei der Abiehnung des Beweisamtrags ausgegangen ist, ergibt sich aus der Begründung, die sie im Urteil nachträglich - allerdings unzulässigerweise (vgl. BGH NJW 1951, 368 Nr. 24) - für die Ablehnung gegeben hat: Sie führt hier aus, es könne sich nur um"Lügen im Rahmen des täglichen Lebens"'handein, die mit der grundsätzlichen. Glaubwürdigkeit nicht in einen unvereinbaren Widerspruch stünden. Damit wird jedoch das Beweisthema nicht erschöpft, denn es wird im Beweisamtrag behauptet, dab Brigitte EEE die Zeugin Scott wiederholt belogen habe, so daß diese sie schließlich aus der Wohnung gewiesen habe. Es wird also ein fortgesetztes lügenhaftes Verhalten behauptet. Abgesehen davon läßt die weitere Begründung, ein Zeuge werde nicht dadurch unglaubhaft, daß MYIG feststehe, er habe in anderen Zusammenhängen des Öfteren gelogen, "yor allem wenn es sich, wie hier, um einen zeitlich begrenzten Abschnitt handelt, und die Zeugin SED zeitweise die Geliebte des Gustav HOEEEEEEEED war, während sie nunmehr in Frankreich verheiratet. ist," ihrem Wortlaut nach die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer der Aussage dieser Zeugin wegen ihrer Persönlichkeit keinen erhebiichen Beweiswert beimißt. Darin läge aber eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Es ist hiernach jedenfalls nicht ausge-

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schlossen, daß für die Ablehnung des Beweisamtrags der nach der Meinung der Strafkammer geringe Wert des Beweismitteis mitbestimmend war. Das aber ist ein Verfahrensfehler, da

sich der Wert eines Beweismittels regelmäßig erst nach

der Beweiserhebung beurteilen läßt (BGH NJW 1952, 191 Nr. 16).

Hierauf kann das Urteil auch beruhen. Für die Glaubwürdig-

keit eines Zeugen ist es überdies nicht in jedem Falle bedeutungslos, daß er "in anderen Zusammenhängen des öfteren gelo-- gen hat." Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen kann dies wohl von Bedeutung sein;

es kommt dabei auf die näheren Umstände an, auf die hier die Strafkammer ersichtlich nicht eingegangen ist.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, so daß es auf. die weiteren Rügen nicht ankommt.

3.) Im Hinblick auf die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Der Sachverständige Landgerichtsarzt Dr. Klug hat aus den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Widersprüchen in den Angaben der Zeugin Brigitte Härtfelder selbst und zwischen diesen Angaben und der Aussage anderer Zeugen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit jener Zeugin hergeleitet. Die Strafkammer bemerkt hierzu, es liege insoweit kein von einem Sachverständigen psychologisch zu bewertender Sachverhalt vor. Dies ist rechtlich bedenklich. Der Sachverständige sollte sich zur Glaubwürdigkeit der Brigitte MEEEEED äußern und die genannten Widersprüche betrafen gerade die Aussage dieser Zeugin, Wenn es auch Sache des Gerichts ist, die Widersprüche aufzuklären und, falls dies nicht möglich ist, aus ihnen Schlüsse zu ziehen, so waren sie im vorliegen-

den Falle doch auch für das von den Sachverständigen zu ersiattende Gutachten von Bedeutung. Das wird auch für die neue Hauptverhandlung zu beachten sein.

Soweit die Widersprüche auch in dieser Verhandlung nicht geklärt werden können, wird die Strafkammer bei ihrer Entscheiäung auch die jeweils für den Angeklagten günstigere Möglichkeit in Betracht ziehen müssen.

Die Widersprüche betrafen zum Teil die Frage, ob Brigitte Härtfelder, wie sie als Zeugin angab, anderen Personen von den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten Mitteilung gemacht WM hat. Jene anderen Personen haben dies als Zeugen bestritten: Mit der geringen Aussagetüchtigkeit der Zeugin, auf welche die Strafkammer hinweist, können diese Widersprüche nicht erklärt werden. Sie beruht, wie die Strafkammer auf Grund der Sachverständigengutachten ausführt, im wesentlichen darauf, daß das Gedächtnis der Zeugin "nach Kapazität und Treuet schlecht ist. Bei den angeführten Widersprüchen handelt es sich aber gerade darum, daß die Zeugin mehr sagt, als

dje übrigen Zeugen nach ihrer Angabe wissen, was nicht auf einem schlechten Gedächtnis beruhen kann.

Dr. Geier Werner Hübner

Fischer Dr. Faller