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BGH Entscheidung vom 04.12.1959 – 4 StR 436/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2283 096

punk ser GER DEE GE EEE

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

i,) den Schweißer und Schlosser Gerhard Franz K

aus ‚ geboren am @&. > “> in

2.) den Kaufmann Egon S

geboren am 8: > in D beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: RAU Uo Ro un

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wegen versuchten Mordes u. &.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1959. an der teilgenommen haben;

Senatepräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitxner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt N nnpeee als Vertreter der sanwaltischaft,

Tust izapgestellter iD is Urkunäsbesamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Ki» una sm» gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in

Dortmunä vom 27. April 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,

Die seit dem 28. April 1959 erlittene Untersuchungs—

naft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Straelen angerechnet.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

auge Giger aut uhten SER RER GER te: TERT GERT SEE TE

Das Schwurgericht hat die Angeklagten Ku. SCHE und REED wegen gemeinschaftlichen Moräversuchs in Tateinheit mit versuchten schweren Raub, RED außerdem wegen versuchten Totscklags verurteilt, und zwar

SCHE una KB je zu zehn Jahren Zuchthaus, RB

zu einer Gesamtstrafe gieicher Art und Höhe. Allen drei Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechie auf die

Dauer von fünf Jahren aberkenn!?t.

+

Gegen das Urteil haben nur Ki» vun: SCREEED

Revision eingelegt. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel sind unbegründet.

I

Der Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes (88 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), begangen an dem Autoverleiher Br; 188t keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Er wird von den Beschwerdeführern auch nicht näher angegriffen.

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Dagegen wenden sich diese gegen ihre tateinheitliche Verurteilung wegen Mordversuchs, wobei sie insbesondere die Feststellung des Schwurgerichts beanstanden, sie hätten mit einem tödlichen Ausgeng des

bewaffneten Überfalls auf Br gerechnet und diese Möglichkeit in ihren Willen aufgenommen. Ihre

Rügen können keinen Erfolg haben.

eklagten KESEEEEED

a) Sie macht geltend, das Schwurgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Angeklagien zwan&s-

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bin - 1 ee ea

läufig an eine tödliche Wirkung des Er nit einer Pistole 08 zu versetzenden Schlags gedacht und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hätten. Eine solche Wendung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das Schwurgericht hat nur seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß der von den Angeklagten in Aussicht genommene wuchtige Schlag zu einer schweren Schädelverletzung und in deren Gefolge zum Tode des Opfers führen konnte und daß die Angeklagten sich dessen be-

a

wußt waren (8. 18 UA). Das verstößt nicht gegen die Lebenserfahrung.

b} Die Revision meint, daß das Schwurgericht aus der Gefährlichkeit des ursprünglichen Tatplanes - demzufolge DrEB zunächst durch Vorhalten einer Pistole eingeschüchtert und erst bei Widerstand niedergeschlagen werden sollte, was dann wegen der Gegenwehr äes Überfallenen kein "abzirkelndes Rücksichtinehmen auf die Folgen" mehr zugelassen hätte (S. 18 UA) - keine Schlüsse auf den Vorsatz der Angeklagten habe ziehen dürfen, weil die abgeurteilte Tat nicht nach dem ursprünglichen, sondern nach einem neuen, weniger ge-

fährlichen Plan ausgeführt worden sei.

Dem kann nicht beigetreten werden. Nach der Peststellung des Schwurgerichts haben die Angeklagten den ursprünglichen Tatplen nicht wegen dessen größeren Gefährlichkeit für Br, sondern aus Zweckmäßigkeitserwägungen geändert, sie fürchteten die Gegenwehr des kräftigen und "mit allen Wassern gewaschenen" Opfers und das auf üessen Hilferufe ürohende Eingreifen der

Nachbarschaft (S. 8,9 UA). Bei dieser Sachlage war es dem Schwurgericht denkgesetzlich nicht verwehrt, aus der ursprüng-ichen Bereitschaft der Angeklagten, das Le-

ben Dr noch mehr zu gefährden als dies die später gewählte Art der Tatausführung mit sich brachte, zu folgern, daß die Angeklagten auch weiterhin einen tödlichen Ausgang des Überfalls billigend in Kauf nah-MEN

c) Das Schwurgericht hat den Umstand, daß (schon) bei der Erörterung des ursprünglichen, nach seiner Meinung besonders gefährlichen Tatplanes keiner der Ange-

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klagten widersprach oder auch nur Bedenken äußerte, mit

ais Beweisanzeichen für die Billigung des möglichen Todes

des Opfers gewertet. Die Revision bemängelt das mit dem Hinweis, daß dieses Schweigen ebenso den Schluß zugelassen hätte, daß keiner der Beteiligten andie Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Überfalls auch nur dachte.

Damit wird kein Pehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts behauptet (vgl. § 337 StPO). Schlüsse, die der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zieht, brauchen nicht zwingend zu sein; es

genügt, daß sie denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen allgemein gültige Erfahrungssätsze verstoßen, Das war hier nicht der Fall. Das Schwurgericht hatte schon auf Grund anderer Umstände, inshesondere des von den Angeklagten gefaßten Entschlusses, Br ER durch einen einzigen, überraschend und wuchtig geführten Schlag mit dem schweren, kantigen Grifistück einer Pistole 08 auf längere Zeit zu betäuben, die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagten den möglichen Tod des Überfallenen ins Auge faßten.

Wegen des in diesem Zusammenhang behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des An-

Pan +

1] .

geklagten" wird auf die Ausführungen unter 2 c (cc) zur Revision des Mitangeklagten SIEB verwiesen.

a) Das Schwurgericht hat die Annahme, die Angeklagten hätten die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Unternehmens erkannt, auch darauf gestützt, daR KOEEED uni SEHE Gen Mitangeklagten na gerade den "gefahrbringenden Teil der Tatausführung! übertrugen; die beiden Beschwerdeführer hätten RP eigens hierfür geworben und den Erfolg durch ihn gewährleistet gesehen, weil er etwas vom Boxen verstanden und über das erforderliche Geschick und die nötige Kraft und Erfahrung im Zuschlagen verfügt habe; ferner, weil ihn seine unglücklichen ehelichen Verhältnisse der Fremdenlegion zugetrieben hätten, so daß er in Deutschland nichts mehr zu verlieren gehabt habe, Die Revision hält diese Erwägung für fehlerhaft, weil sich aus den Peststellungen des Schwurgerichts ergebe, daß REP das Niederschlagen des Br@- GB zur deshalb übernahm, weil dieser die Angeklagten

KEEEEEED una SED persäsnlich kannte und die Täter daher schnell entäsckt worden wären»

In der Tat hat das Schwurgericht festgestellt,

daß KO una SCHE für das Herauslocken des

Opfers aus seiner Wohnung und für dessen (nach dem ursprünglichen Tatplan vorgesehene) Bedrohung mit einer Pistole einen Dritten suchten, weil sie be-

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sorgten, von Sr erkennt zu werden, SGEEED

auch deshalb, weil er befürchtete, ohnehin als erster der Tat verdächtigt zu werden, und sich deshalb ein Alibi verschaffen wollte, indem er zu Hause blieb.

Es hat aber auch fentgestellt, dab KOREEED + der im Einvernehmen mit Sielert den Driiten ausfindig

machen sollte und ursprünglich einen gewissen Buchholz gewinnen wollte, den Mitangeklagten REP wegen der genannten Eigenschaften ale geeigneten Mann für die Tat ansah (5. 8 UA). Nach dem Treffen mit rn» berichtete KO den SE» von dessen Bereitschaft zum Mitmachen und schilderte ihm "dessen Persönlichkeit und Eignung für die Tatausführung", worauf sich die beiden entschlossen, noch in derselben Nacht zur Tatausführung zu schreiten (8. 8 UA).

Denach hatten die Beschwerdeführer zwar in jedem Fall vor, die unmittelbaren Tathandlungen . mit Ausnahme der Wegnahme von Geld und Schmuck und der Unterbrechung der Pernsprechleitung, die FEED übertragen waren - durch einen Dritten vornehmen zu 1lassen; für die Auswahl gerade des REED waren jedoch dessen Bewährung in Schlägereien und dessen Verzweiflungsstimmung mindestens mitbestimmend. Der Gedankengang des Schwurgerichts ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

e) Entgegen der Meinung der Revision ist es schließlich mit der Annalme des Schwurgerians, die Angeklagten hätten den möglichen Tod des Briiii> vorausgssehen und billlgenäd in Kauf genommen, nicht unvereinbar, deß KOEREEB nach dem Niederschlagen des Überfallenen die Sprechleitung durchtrennen sollte. Diese Vorsichtsmaßnshme hatte auch dann Sinn. wenn die Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsarz handel-

ten; denn sie waren sich des Todes des Brei nicht sicher,mußten also damit rechnen, Breiii> werde vorzeitig aus seiner Bewußtlosigkeit erwäachen und eine schnelle Verfolgung der Täter durch Anrufen der Polizei herbeiführen. Auch hinderte ein Unver-

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brechen des Fernsprechers etwa hinzukommende Dritte daran, die Polizei von dem Überfall zu verständigen:

2.) Revision des Angeklagten SCENE»

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a) Dieser Beschwerdeführer vermißt eine Feststellung darüber, welche Wirkung der von REED gegen

Dr geführte Schlag hatte. Der Sachverhaltsschilderung sei nur Zu entnehmen, daß RB zum wuchtigen Schlag auf den Kopf des Überfallenen ausgeholt

habe und daß dieser die Gefahr noch rechtzeitig genug erkannt hade, um sich abzuducken und den Arm zum Schutze zu erheben. so daß der Schlag nicht richtig getroffen habe. Die Revision glaubt hieraus folgern zu können, daß der Schlag möglicherweise überhaupt keine Wirkung ausgelöst habe. Das aber hielte sie für unvereinbar mit der Feststellung, daß der Schlag wuchtig geführt worüen sei; nach ihrer Meirung hätte die Wirkung eines wuckiigen Schlages nicht durch bloßes Nisderducken und Erheben des Armes abgewendet

werden Können.

" Diese Rligs ist offensichtlich unbegründet.

b) Zum Einwand, das Schwurgericht habe die Übertragung des tgefahrbringenden Teilß der Tatausführung"

auf den in Schlägereien erfahrenen und auf Grund seiner verzweifelten Stimmung zu allem entschlossenen

RED richt als Beweisangeichen dafür heranziehen dürfen, daß die Angeklagten einen tödlichen Ausgang des Überfalls ins Auge faßten, gilt das unter 1 d bezüg-

lich des Angeklagten KEIEEND Gesagte entsprechend.

c) Den Rechtshegriff des bedingten Vorsatzes hat das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt. Es hat richtig zwischen der Vorstellung und der Billigung der möglicherweise tödlichen Wirkung des BrEEEB zugeäachten Schlages unterschieden (vgl. besonders $. 18/19 UA). Das Schwurgericht hat auch nicht den Fehler begangen, aus der bloßen Erkenntnis der genannten Gefahr auf deren Billigung durch die Angeklagten zu schließen (vel. BGHSt 7, 3653, 367). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß das Schwurgericht seine Überzeugung; die Angeklagten hätten den als möglich vorausgesehenen Todeserfolg gebilligt, auf folgende Umstände gestützt hat:

aa) Die Beschwerdeführer fühlten sich durch Geldsorgen außergewöhnlich bedrückt,;, so sehr jedenfalls, daß der von Heuse aus fleißige und arbeitsane K>- BD ohne Lange Überlegung auf.den Vorschlag des Sielert einging, dessen Arbeitgeber zu überfallen und zu berauben, und daB die beiden Beschwerceführer kurz vor der Ausführung des ihnen zur Last geiegten Verbrechens auf das felegremm sines gewissen Mai, der die gemeinsame Beraubung eines Hotelportiers plante. sofort mit Pistolen bewaffnet nach Wiesbaden fuhren. Das Schwurgericht hebt diesen Gesichtspunkt zwar bei der Beweiswürdigung (8. 15 - 21 UA) nicht besonders hervor, vaR er für das Gericht gleichwohl von erheblicher Gewicht war, ergibt sich einmal aus der S. 15 UA eingestreuten Bemerkung, daß jeder der Angeklagten tzu der in Aussicht genommenen Beute kommen wollve und keinen anderen Weg sah", zum anderen aus der in

der Sachverhaltsschilderung getroffenen Feststellung.

die Angeklagten seien. "um ihr Ziel, die Wegnahme des Geldes, ohne Gefahr der Störung und des Bekanntwerdens zu erreichen, bereit gewesen, als Preis den Tod des

Drei zu zahlen“.

bb) Die Gefahr einer tödlichen Wirkung des den Tatopfer zugedachten Schlages war greifbar nahe. Diese Erkenntnis ließ nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Angekisgten die Gefahr nicht leichtfertig in der Hoffnung abtun, es werde schon nicht so schlimm werden, sondern zwang sie "zur Stellungnahme vor sich selbst" und brachte jeden von ihnen "zu dem Ergebnis, den Überfall mit dem Ziele der Beraubung. so unerwünscht ihnen der Eintritt einer tödlichen Verletzung auch war, komme was wolle, durchzuführen" (Ss. 18/19 UA).

cc) Keiner der Angeklagten hat bei der Erörterung des ursprünglichen, nach der Ansicht des Schwur-

gerichts für Erb besonders gefährlichen Tatplanes Widerspruch erhoben oder auch nur Bedenken an-

gemeldet ($. 19 UA).

Das Sohwurgericht glaubte allerdings nicht ausschließen zu können, deß NEED vor der Ausführung des geänderten Tatplanes seinen Tatgenossen vorhielt, Brei könne durch den Schiag zu Tode kommen, und daß FB hierauf sinngemäß antwortete, er mache das schon, daß BraBD zur schlafe_ (Ss. 20 UVA). Ohne Rechtsirrtum hat es jedoch angenommen, daß diesen Umstand keine die Angekjagten entlastende Bedeutung zukomme. Denn das Schwurgericht war davon überzeug?,

daß der "intelligenter Kg sich mit der Antwort des RED innerlich nich“ beruhigte, vielmehr die nahe-

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liegende Frage, wie denn die "offenkundig ‚vödliche Gefahr" eines die längere Bewußtlosigkeit des Opfers herbeiführenden Schlages gebannt werden könne, nur deshalb unterlassen hat, weil er sie angesichts der erkannten Unmöglichkeit einer "Schlagsicherung" für überflüssig hielt und eine unliebsame Verdeutlichung der Gefährlichkeit des Vorhabens" vermeiden wollte.

Nach dem Gesagten geht der Vorwurf der Revision fehl. das Schwurgericht habe die Frage der Billigung des als möglich erkannten Todeserfolgs nur formelhaft bejaht. Die Beweiswürdigung des Tatrichters begegnet darüberhinaus auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken,

d) Das Schwurgericht hat den Versuch, BreiiEB zu töten, u. a. deshalb als Morädversuch gewertet, weil RED entsprechend der Tatplanung die Arg- und Wehrlosigkeit des Überfallenen ausgenutzt habe. Gegen diese rechiliche Beurteilung hatte die Verteidigung schon im ersten Rechtszug eingewendet, REP habe beim Heraustreten des BrB zu erkennen geglaubt, daß dieser mit einer Pistole bewaffnet sei, REP habe daher im entscheidenden Zeitpunkt des Zuschlagens das Opfer nicht mehr für arg- und wehrlös gehalten. Das Schwurgericht ist diesem Einwand im angefochtenen Urteil mit der Erwägung begegnet, daß RED SriiiiD zuminüest vis zu dessen Heraustreten ins Preie als arg- und wehrıos angesehen habe, die Ausführung der Tat&ber habe schon damit begormen, daß RED rei Era zexlopft, iam sein angebliches Begehren, einen Leihwagen zu mieten, vorgetragen und ihn dadurch zum Verlassen der schütsenden Yohnung bewogen habe, während er sich gleich-

seitig zum Niederschlagen des Herausiretenden bereitgestellt habe /S. 32 UA).

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Die Revision bestreitet, daß zu dieser Zeit schon ein Versuch im Sinne des § 45 StgB vorgelegen

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habe; jedoch zu Unrecht. Nach den Feststellungen kann kein Zweifel bestehen, daß die genannten Handlungen nach dem Verbrechenspläane und nach natürlicher Auffassung Teil der eigentlichen Tatbestandshandlungen waren (u: a. BGHSt 2, 380; BGH LM Nr. & zu § 453 StGB = NJW 1952. 514; BGH IM Nr. 22 zu § 211 StGB, Nr. 9 zu § 249 StGB = NIW 1954, 567).

e) Aus demselben Grund versagt auch der vom Beschwerdeführer im jetzigen Rechtszug wiederholte Einwand, REP habe, als er zum Schlage ausholte, Dre nicht mehr für arg- unä wehrlos gehalten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Einlassung des Angeklagten REED, er habe EriEB beim Verlassen der Wohnung mit einer Pistole bewaffnet geglaubt, ankesichts des gesamten Tatverlaufs, insbesondere des Umstandes, daß RB am ursprünglichen Tatplian festhielt, Glauben verdiente.

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Auch die auf die allgemeinen Sachrügen gebotene

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Nachprüfung des Urteils im übrigen 1äßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Ihre Revisionen sind daher als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Sausr Martin

Lang-Hinrichsen Flitner

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