Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.11.1959 – 5 StR 479/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR_479/59
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2195 06C
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Teodor U ip zus Ha, geboren am EEE 1914 in Lem; zur Zeit in Untersuchungshaft,
‘wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten TED vwirä das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 30.Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schöffengericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Beschwerdeführer bekämpft seine Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen in zulässiger Form (§ 344 Abs.2 StPO) nur mit der Sachrüge. Diese ist begründet.
Der in diesem Verfahren rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte BWWWWnat gemeinsam mit einem Polen (angeblich mit dem Vornamen Josef) aus dem Vorratskeller der Familie EB ..2. zwölf Dosen Wurst und eine Woche später in der Gastwirtschaft Schaumann eine größere Anzahl Zigarettenpackungen verschiedener Fabrikate gestohlen. Das Landgericht hat den Verdacht, daß es sich bei dem nicht ermittelten Polen "Josef" in Wirklichkeit um den Beschwerdeführer handelt, bei dem drei Dosen Wurst und 156 Zigaretten verschiedener Fabrikate sichergestellt wurden, die aus den beiden schweren Diebstählen herrühren. Die Strafkammer hält ebenfalls nicht für erwiesen, daß der Beschwerdeführer das bei ihm gefundene Diebesgut von BB oder entsprechend seiner Einlassung von einem Dritten, und zwar die Wurstdosen von einem Elias StB una die Zigaretten von einem Unbekannten unter Preis erworben habe. Von diesem Unbekannten hatte der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich als Arbeiter der Firma Reemtsma ausgegeben und die Zigaretten als Deputatzuteilung bezeichnet. Letzteres hält das Landgericht für widerlegt. Im übrigen hat es der Verurteilung wegen Hehlerei in beiden Fällen die Einlassung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, weil er hiernach Sachen, von denen er den Umständen nach annehmen mußte, sie seien mittels einer strafbaren Handlung erlangt, seines Vorteils wegen angekauft habe.
Hieraus ergibt sich, daß die Strafkammer nicht eindeutig den Hehlereitatbestand feststellen konnte, sondern, ohne daß ihr das offenbar deutlich zum Bewußtsein gekommen ist, eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen hat. Daß eine derartige Wahlfeststellung zulässig
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ist, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 68,257,262) mehrfach anerkannt (BCHSt 1, 202: 304; 1,327 f2Z; 4,128 £$; 12,386 ff = NJW 1959,856°).
Voraussetzung für eine solche Wahlfeststellung ist, daß bei Ausschöpfung aller Erkenntnismittel eine eindeutige Feststellung nicht möglich ist, und daß das Gericht die feste Überzeugung gewonnen hat, der Ange’lagte müsse entweder das eine oder das andere Delikt begangen haben. Für die Überzeugung sbildung des Gerichts gelten bei Wahlfeststeilungen im allgemeinen dieselben Regeln wie bei eindeutigen. Daraus folgt. daß dass Gericht unglaubhafte oder nur nicht wideriegte Angaben des Angeklagten grundsätzlich seiner Schuldfeststellurg nicht zugrunde legen darf. Nur wenn naclı der Überzeugung des Gerichts für den Fall, daß der Angeklagte den Diebstahl nicht selbst begangen haben sollte, seine Darstellung richtig sein muß, aus der der Tatbistanä der IIchlerei folgen würde, kann es bei einer Wahlfeststellung (anders als bei einer eindeutigen) Angaben des Angeklaster der Verurteilung zugrunde legen, die ss nur für nicht widerlegt oder sogar für unglaubhaft erachtet. ls darf deshalb für den Beweis des Hehlereivorsatizes Umstände nicht verwerten, die nur vorlägen, wenn der Angeklagte die gestohlenen Sachen von derjenigen Person erworben hätte, die er als Veräußerer bezeichnet, während das Gericht es für möglich hält, daß es eine solche Person nicht gebe, der Angeklagte die Sachen, falls er sie nicht gestohlen habe. vielmekr von einer ganz anderen Person erworben babe. Hieraus folgt, daß bei Wahlfeststellungen besonders sorgfiltig zu prüfen ist, ob der Vermutungstatbestand des § 259 StGB in Frage kommt, soweit sich die Vermutung nicht schen aus der Art der erworbenen Sachen ergibt,
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Gegen diese Regeln, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.Februar 1954 - 5 StR 722/53 -, abgedruckt NJW 1954,931 f, dargelegt hat, hat die Strafkammer verstoßen. Sie verwendet, was zunächst den Erwerb der Wurstdosen anlangt, als Umstand im Sinne des § 259 StGB den Namen des angeblichen Verkäufers, obwohl sie nicht überzeugt ist, daß der Angeklagte die gestohlenen Dosen von Elias St ED erhalten hat. Im übrigen ist auch nicht einzusehen, inwiefern allein dieser Name geeignet sein sollte, auf einen strafbaren Erwerb hinzudeuten. In Bezug auf die Zigaretten ist das Landgericht davon überzeugt, daß sie nicht von einem Arbeiter der Firma Reemtsma herrühren. Nur dann könnte jedoch allenfalls die Tatsache, daß es sich um zigaretten verschiedener Herstellerfirmen handelte, auf den Verdacht strafbarer Herkunft schließen lassen.
Aus diesen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Zuständigkeit des Landgerichts ist bisher ersichtlich wegen besonderer Bedeutung des Falles (88 24 Abs.1 Nr.2, 74 Abs.1l Satz 2 GVG) angenommen worden. Diese kommt ihm jetzt nicht mehr zu, nachdem der Haupttäter BEP aus dem Verfahren ausgeschieden ist. ES ist daher nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen Schöffengerichts weiterhin das Landgericht entscheiden zu lassen. Auf die richtige Anwendung der §§ 74 Abs.l,
24 Abs.l GVG ist auch im Revisionsrechtszuge zu achten, soweit das Verfahrensrecht dies zuläßt (vgl.BVerfG
NJW 1959,871). Aus diesem Grunde hat der Senat die Sache nach § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.
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Der Gem ralbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen, jedoch die Urteilsformel dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte im Wege der Wahlfeststellung verurteilt worden ist (vgl.hierzu BGH NJW 1952,114).
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker