Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 13.11.1959 – 1 StR 533/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

2308 096 /

se,

4_StR 553/53

Beschluß

wem wa zu te un ver mr br ur sur ar wer Tun

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Wilhelm W aus En GE. geboren am BD 1933 in — Sachbezeichnungs AMD Ufo —

wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. November 1959 beschlossens

l. Das Gesuch des Angeklagten vom 20. August 1959, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteii des Landgerichts Nürnberg-Fürtr om 7. Juli 1959 Wiedereiunsetizung in den vori.- gen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Desgieichen wird der Antrag des Angeklagten, den seine Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfenden Beschluß des Landgerichis Nürnberg-Fürth vom 21. Juli 1959 aufzuheben, als unzulässig verworfen.

m: ale ab Hilo 000 Aue aan

Der Angeklagte war bei der Verkündung des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth persönlich anwesend. Er wurde durch Aushändigung eines Merkblatts über Nechtsmittel belehrt. Seine von ihm selbst unterzeichnete schriftliche Erklärung, daß er das Urteil anfechte, ging beim Landgericht am 15. Juli 1959, also verspätet, ein. Seine Revision wurde deshalb durch Beschluß des ILandgerichts vom 21. Juli 1959 gemäß §§ 346 Abs. 1, 341 Abs. 1, 43 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten persönlich am 15. August 1959 zugestellt. Das Gesuch des Ver:

teidigers, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der NHerisionsfrist zu gewähren, ging am 24. August 1959 beim Landgericht ein. Es ist darauf gestützt, daß der Angeklagte vom 1. Juli 1959 bis zum 16,.Av-

gust 1959 krank geschrieben war. Als Art der Erkrankung ist eine fiebrige Grippe angegeben. Dagegen sagt das Gesuch nichts über Verlauf und nähere Umstände dieser Erkrankung. Es 1äßt insbesondere nicht erkennen, ob die angebliche Krankheit des Angeklagten in den hier wesentlichen Zeitabschnitten einen

so ernsten Graä erreichte, daß sie den Angeklagten an dem

rechtzeitigen Gebrauch seiner Rechtsbehelfe hinderte. Dass glg

wäre aber gerade im gegebenen Falle erforderlich gewesen. weil der Angeklagte innerhalb des für seine Krankheit angegebenen Zeitraums sowohl an der Hauptverhandlung teilgencnmmen wie die Schrift, mit der er das Urteil anfocht, abgefaßt und zar Versendung gebracht hat. Es fehlt deshalb an der in § 45 StPO vorgeschriebenen Angabe ausreichender Versäumungsgründe. Der bloße Hinweis darauf, daß zur Ülaubhaftmachung ein ärziliches Zeugnis nachgebracht werden könne, vermag den Mangel der Angabe von Tatsachen, auf die sich eine solche Glaub-- haftmachung erst beziehen könnte, nicht zu ersetzen. Es muß deshalb für die Entscheidung des Gesuchs davon ausgegangen werden, daß die Krankheit des Angeklagten in den für die Be-

echtung der Fristen wesentlichen Zeitabschnitten nicht äerar® 2

wer, daß sie im Sinne des § 44 StPO als unabwendbarer Zufall den Angeklagten an der rechtzeitigen Ausübung seiner Rechte hinderte. Das gilt auch für die einwöchige Frist, binnen derer das Gesuch um Wiedereinsetzung nach Behebung des angeblichen Hindernisses angebracht werden mußte (§ 45 StPO), mit der Folge, daß diese Frist nicht erst am 16. August 1959 (Ende der Erkrankung), sondern schon am 15, August 1959 zu laufen begann, als dem Angeklagten die Verwerfung seiner Revision durch das Lanägericht bekannt wurde. Da somit der Anrag auf Wiedereinsetzung nicht nur sachlich unbegründet, sondern auch verspätet ist, war er als unzulägsig zu verwerfel-

Las

Der weitere Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, der sich gegen die Verwerfung der Revision durch das Landgericht wendet, ist von dem Vertei.-. äiger ausdrücklich für den Fall gestellt worden, daß dem Gesuch um Wiedereinsetzung nicht siattgegeben wird. Auch dieser Antrag ist verspätet, weil er binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt werden mußte, und deshalb gleichfalls als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

Willms Hübner

12 zur)

Ne eh ne A a SE EEE ne Set.

Eäörn

DR u 73%