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BGH Entscheidung vom 11.11.1959 – 2 StR 447/59

2. Strafsenat

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2 StR 447/59 2268 041

Im Namen des Volkes

In der Sizafsache

gegen

den Autcmechaniker und Vertreter Max Willi Hans

K HER , ohne festen Wohnsitz, geboren an EEERn 1904 in Ag, zur Zeit in Untersuchungshaft;

wegen Betruges i.Rs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

"Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WEM in. der Verhandlung,

Oberstaetsanwalt beim Bundesgerichtshof U] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalt schaft,

Justizangestellter als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Redit erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 13. Juli 1959 wird verworfen. Jedoch wird der Ausspruch über die Gelästrafe dahin berichtigt, daß der Angeklagie zu vier Geldstrafen von je 150.-— DM, ersatzweise zu je sieben Tagen Zuchthaus verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemit vels zu tragen,

Die seit dem 14. Juli 1959 erlitiene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Von Hechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtzuchihausstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zu einer Geldstrafe von 600.-- DM, ersatzweise 50 Tagen Zuchthaus verurteilt worden. Ihm ist auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs eines Vertreters untersagt worden: Die Revision des Angeklagten ist auf den Straf ausspruch beschränkt.

Ihre Einzelausführungen sind unbegründet. Die Darlegungen der Strafkammer zur Versagung mildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nur der Ausspruch über die Geldstrafe muß berichtigt werden.

Die Strafkammer hat auf eine Geldstrafe von 600.-- DM erkannt und in den Gründen dazu ausgeführt, daß für die vier Fälle des Betruges je 150.-- DM Geldstrafe verhängt würden. Mehrere Geldstrafen dürfen aber nicht zusammengezählt werden, vielmehr ist auf jede gesondert zu erkennen (§ 78 StGB). Der ‘Senat kann den Fehler berichtigen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafen au? je sieben Tagen Zuchthaus festzusetzen sind. . Weil 150 nicht durch 20 teilbar ist, verbleibt dann zwar ein Rest von je 10.-- DM, für den aber wegen § 29 Abs. 2 Satz 3 StGB und des Verbots der Schlechterstellung keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr festgesetzt werden kann.

Die Untersagung der Berufsausübung als Vertreter ist rechtlich einwandfrei begründet. Die Strafkammer hat ihre Prüfung, wie es erforderlich ist und wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ärgibt, auf den Zeitpunkt der Entlassung

des Angeklagten aus der Strafhaft abgestellt. Die — überflüssige - Erwähnung des § 42 e im Urteiisspruch beruht auf einem Schreibfehler, da laut Sitzungsniederschrift § 42 1 StGB bei der Verkündung genannt worden ist.

Baldus Busch Scharpenssel

Dr. Sehaischa Kirchhof

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