Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 04.11.1959 – 2 StR 405/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 405/59 2271 020

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Monteur Kurt S EEE zu: Teen geboren am Rp 1935 in Tommmmuuuunu

wegen Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Prankfurt am Main vom 30. April 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden; die Fahreriaubnis wurde ihm mit fünfjähriger Sperrfrist entzogen.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwenäung des sachlichen Rechts.

1.) In der Hauptverhandlung fragte der Verteidiger die Zeugin Trike IB, warum sie abweichend von ihrer polizeilich vrotokollierten Aussage heute die Worte "Du Hure" dem Angeklagten in den Mund lege und ob er diese Worte tatsächlich gebraucht habe. Das Gericht hat die Frage nicht zugelassen; die Revision beanstandet das mit Recht. Der Beschluß war schon deshalb fehlerhaft, weil er damit begründet ist, daß die Frage "nicht sachdienlich" sei. Denn nach § 241 Abs. 2 StPO können nur ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückgewiesen werden. Den von der Strafkammer gewählten Ablehnungsgrund kennt das Gesetz nicht. Zwar dürfen Fragen an einen Zeugen, die nur den Zweck verfolgen, ihn in Verlegenheit zu bringen und unsicher zu machen, als "nicht zur Sache gehörend" zurückgewiesen werden (BGHSt 2, 284, 287). Diese Begründung hat die Strafkammer aber ihrem Beschluß nicht gegeben. Tatsächlich gehörte die Frage zur Sache; denn der Verteidiger wollte ersichtlich einem möglichen Widerspruch in den Aussagen der Zeugin nachgehen. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen des Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 8 StPO nicht vor. Das Urteil beruht nicht auf dem Gerichtsbeschluß. Die Revision hai nichts darüber vorgetragen, inwiefern die Antwort der Zeugin, gleichgültig wie sie ausfiel, die Beweiswürdigung der Strafkammer hätte beeinflussen sollen. Das ist auch ausgeschlossen, weil der Angeklagte das Rahmengeschehen und sogar wesentliche

- 3.

Einzelheiten selbst eingeräumt hat. Er leugnet insbesondere nicht, die Zeugin angehalten zu haben, nicht mehr "auf den Strich zu gehen". Angesichts einer solchen Äußerung kann in der Erinnerung der Zeugin die Vorstellung entstanden sein,

der Angeklagte habe den Ausdruck "Hure" gebraucht, ohne daß dadurch ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wurde. Hiernach wurde die Verteidigung durch die Zurückweisung der Frage nicht in einem für das Urteil wesentlichen Punkt beschränkt.

2.) Nach § 61 Nr. 2 StPO konnte die Zeugin Lil als vVerletzte nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. Das Urteil ergibt nicht, daß die Strafkammer bei ihrer Ermessensentscheidung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist (BGESt 1. 175).

5.) Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung bleiben erfolglos. Allerdings dürfen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes und die Gründe des Gesetzgebers für die Strafandrohung kein Anlaß zur Strafschärfung sein. Dagegen können die Größe des Unrechts und der Schuld des Täters sowie seine Gefährlichkeit straferschwerenä in Betracht gezogen werden. Gegen diese Grunäsätze hat die Strafksammer aber auch nicht verstoßen. Sie berücksichtigt bei der Strafzumessung, daß der Angeklagte die zeugin längere Zeit in herzloser und sadistischer Weise geauält und in Todesangst gehalten hat. Indem das Urteil im Anschluß hieran fortfährt, der Angeklagte habe schließlich ihre Notlage dazu ausgenutzt, mit ihr, die keinen Widerstand leisten konnte, den Geschlechtsverkehr auszuüben, so ist damit ersichtlich nur die unmittelbar vorher gekennzeichnete Notlage gemeint, die er in besonders verwerflicher Weise herbeigeführt hat. Das ist dahin zu verstehen, daß sich in diesen Umständen die besondere Rohheit des Täters, seine das Durchschnittsmaß

| mn un -

"A -

erheblich überschreitende Schuld und seine Gefährlichkeit offenbaren. Hiergegen ist nichts einzuwenden; eine Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zur Strafschärfung liegt darin nicht. Auch sonst zeigt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges