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BGH Beschluss vom 14.10.1959 – 4 StR 392/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Unzulässig ist die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichiers, durch das der Einspruch des Angeklagten gegen einen wegen einer Übertreiung ausschließlich auf Geldstrafe lautenden Strafbefehl oder eine gerichtliche Strafverfügung gleichen Inhalts deshalb verworfen wird, weil der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.

Nachschlagewerk: ja | 2 2 8 3 0 a 0 55

Amtliche Sammlung: ja

StPpo §§ 313, 412, 413

Unzulässig ist die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichiers, durch das der Einspruch des Angeklagten gegen einen wegen einer Übertreiung ausschließlich auf Geldstrafe lautenden Strafbefehl oder eine gerichtliche Strafverfügung gleichen Inhalts deshalb verworfen wird, weil der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.

BGH,Beschl. v. 14. Oktober 1959 - 4 StR 392/59 AG Witten LG Bochum OLG Hamm

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Beschluß

In der Strafsache gogen

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wegen Übertretung des § 9 des preußischen Feld- und Forsipolizeigesetzes (= pr.FFPG)

den Kraftfahrer Karl Heinz geboren an®. WW in S

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörvng des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 1959 durch Senalepräsidenien Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin und Hoepner als Beisiizer beschlossens

Die Revision des Angeklagten gegandas Urteil. des Autsgerichts in Witten vom 10. April 1959 wird als unzulässig verworfen.

ör hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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I. Entwicklung und Stand des Verfehrenss

Gegen den Angeklagien erließ das Amtsgericht in Witten eine gerichtliche Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 9 pr.FRPG, weil er seine Hühner im Garten einer Nachbarin frei hatte herumlaufen iassen, Es setzte eine Geldstrafe von 20.-- IM gegen ihn fest. Seinen Einspruch verwarf es durch Urteil, weil er in der Hauptverhandlung ohne genügende Ent-

schuldigung ausgeblieben sei (§§ 413 Abs. 4, 412 Abs. 1 StPO). Diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Revision angefochten

und sie rechtzeitig begründet.

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Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Hamm hält unter Hinweis auf § 55 pr, FFPG und einen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1953 (BGHSt 4, 138) zwar das Rechtsmittel der Revision für unzulässig, dagegen das der Berufung für zulässig, weil das Verwerfungsurteil nach § 412 Abs. 1 StPO kein Sachurteil, sondern ein Formalurteil sei (so auch Eberhard Schmidt Lehr. kommentar § 313 Anm. 14). Deshalb sei § 313 StPO unanwendbar, der die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts versagt, wenn es ausschließlich Übertreiungen zum Gegenstand hat und wenn der Angeklagte entweder freigesprochen oder ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist. Das Oberlandesge-- richt möchte deshalb das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung behandeln (§ 300 StPO) und die Sache zur Enischeidung hierüber an das Landgericht abgeben. Daran sieht es sich Jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5. Oktober 1955 (JR 1956, 70) gehindert. Es hat deshal» ie Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor-

gelegt.

II. Zur Frage der Zulässigkeit der Vorlegungs

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung wären allerdings; wie der Generalbundesanwalt meint, nicht erfüllt, wenn der Bundesgerichtshof bereits ebenso wie das Oberlandesgericht in Hamburg entschieden hätte, daß nämlich gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO dann, wenn der Strafbefehl wegen einer Übertretung nur auf Geldstrafe lautet, nicht die Beru-

fung, sondern allein die Revision zulässig sei. So.aber he‘ der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, auch nicht

in dem in BGHSt A, 138 veröffentlichten Beschluß. Zwar hat dort der 2. Strafsenat in einem Fall, der wie der vorliegende eine Übertretung nach § 9 pr.FFP& betraf, den durch § 55 dies®

Geseizes angeordneten Ausschluß der Revision für rechiswirksam erklärt. Daraus hat der 2. Strafsenat ferner geschiossen, daß es gegen ein amtsgerichtliches Urteil in Forstund Feldrügesachen, das nach § 313 StPO nicht mit der Bemufung angefochten werden kann und keine der in §§ 55 pr.FFPt genannten strafbaren Handlungen zum Gegenstand hat, überhaupt kein Rechtsmittel gebe. Nicht Stellung genommen aber hat der Bundesgerichtshof in jenem Beschluß zu der Frage, ob ein Urteil, durch das der Einspruch gegen einen wegen einer Übertretung nach § 9 pr.FFPG auf Geldstrafe lautenden Strafbefehl (oder eine gerichtliche Strafverfügung) nach § 412 StPO verworfen worden ist, auch nicht mit Berufung angefochten werden kann, Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob ein solches Urteil unter die Fälle des § 313 StPO einzu-. reihen ist. Nach der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamburg muß dies bejaht, also im vorliegenden Falle sowohl das Rechtsmittel der Revision wie das der Berufung als unzulässig erklärt werden. Das vorlegende Oberlan-Gesgericht in Hamm dagegen hält die Berufung für zulässig. Es würde, wenn es - wie beabsichtigt — entschiede, vom Oberlandesgericht in Hamburg abweichen. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind demnach erfüllt.

ıIl. In der Sache schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamburg an. Bei einem Verwerfungsurteil nach § 412 StPO handelt es sich allerdings um eine Entscheidung, die ohne sachliche Prüfung des dem Strafbefehl (hier der Strafverfügung) zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorwurfs erlassen wird. Sie ergeht aus einem verfahrensrechtlichen Grund, nämlich dem des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dieser formale Gesichtspunkt bietet indes keinen Maßstab für die Aniwort auf die Frage, mit welchem Rechtsmittel

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das Verwerfungsurteil angeföchten werden kann. Sie ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der Strafprozeßordnung, welche die verschiedenen Rechtsmittel entweder unter Ausschluß anderer, z.B. in § 313, oder wahlweise nebeneinander ZB. in § 335, zur Verfügung stellen, im Hinblick auf den strafrechtlichen wehalt zu entscheiden, der hinter dem Ver.- werfungsurteil steckt. Er ist in der Entscheidung enthalten, die durch das Verwerfungsurteil sachlich.bestätigt wird, also in dem Strafbefehl oder in der gerichtlichen Strafverfügung. Haben sie ausschließlich Übertretungen zum Vegenstand und ist, wie im vorliegenden Fall. gegen den Angeklagven darin ausschließlich auf Geidstrafe erkannt worden, sc treffen auch suf das den Einspruch verwerfende Urteil im Falle des } 412 StPO die Voraussetzungen des § 313 aa0 zu. Der Fall eines Angeklagten, gegen den durch einen Strafbefehl oder eine gerichtliche Strafverfügung wegen einer Übertretung auf Geldstrafe erkannt worden ist, gewinnt nicht an sachlicher Bedeutung hinsichtlich seines Unrechtsgehalts deshalt,; weil sein Einspruch wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wird. Es wäre unverständlich, warum der Angeklagte in einem soicken Fall selbstverschuldeter Verschlechterung seiner Verfahrens. lage einen Vorteil dadurch gewinnen sollte, daß ihm der Weg Ger Berufung eröffnet wird. Wer ohne Entschuldigung in der Hauptverhandlung nicht erscheint, kann im Ergebnis nicht anders gestellt werden als derjenige, der einen Einspruch gar nicht erst eingelegt hat.

Aus dieser Rechtsauffassung ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt, daß der Angeklagte, stände nicht § 55 pr.FFPG entgegen, das verwerfende Urteil nur mit Revision anfechten könnte. Durch jene Vorschrift ist ihm aber auch Gieses Rechtsmittel verwehrt, so daß das gegen ihn erlassene und die Strafverfügung bestätigende Urteil unanfechtbar ist. |

Seine Revision mußte aus diesem Grund als unzulässig verworfen werden (§ 549 Abs, 1 StPO).

Steht bei dieser Rechtsauffassung demnach in einem Fall wie dem vorliegenden dem Angeklagten kein Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil zur Verfügung, so kann er doch dann, wenn er infolge eines unabwendbaren Zufalls in der Hauptverhandlung eusbleiben mußte und dennoch, weil dem Richter dieser Umstand unbekannt wer, eine Entscheidung nach § 412 Abs. 1 StPO gegen ihn ergangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beanspruchen, es sei denn, daß ihm Wiedereinsetzung bereits gegen die Ver.- säumung der Einspruchsfrist gewährt worden war /§ 412 Abs. 2 StPC). In den Fällen allerdings, in denen jene Voraussetzungen

für eine Wiedereinsetzung fehlen, das Gericht aber irrigerweise ein unentschuläigtes Ausbleiben angenommen und zu Unrecht den Einspruch verworfen hat, muß es bei dieser unanfechibaren Entscheidung bleiben. Dieses Ergebnis ist nicht unerträglich. da es sich um strafrechtliche Taibestände von vnter:-- gecrädnster Bedeutung handelt. Daß einen Angeklagten om “esetz in einem solchen Bagatellfall jedes ordentliche Rechts-

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mittel versagt wird, widerspricht nicht rechtsstaatlichen

Grundsätzen»

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Krumme Sauer

Martin Bundesrichter Hoepner ist in den Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben.

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