Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 13.10.1959 – 5 StR 379/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 579/59 ImNamen des Volkes 9195 07%
In der Strafsache
gegen
den Zimmermann Eduard H EB aus Zu, geboren am EEE 1911 in CB (Warthelana),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Eduard FB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.April 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt ist. Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
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III. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, soweit er nicht freigesprochen
ist. IV. Die nach dem 29.April 1959 erlittene
Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
Die Strafkammer hat den Angeklagten Eduard He wegen Unzucht mit einer Abhängigen gemäß § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit unechter Blutschande gemäß § 173 Abs.2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts; sie hat nur in geringem Umfang Erfolg.
I.
Gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit unechter Blutschande bestehen keine rechtlichen Bedenken; auch die Strafzumessung ist, entgegen der Auffassung der Revision, rechtlich einwandfrei. Die von der Revision behaupteten Widersprüche der Strafzumessungsgründe zu den tatsächlichen Feststellungen bestehen nicht.
II.
Hingegen ist die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu Unrecht erfolgt. Die Strafkammer sieht die mittelbare Falschbeurkundung darin, daß der Angeklagte die Geburt des Kindes seiner Stieftochter, dessen Vater er selbst ist, beim Standesamt mit dem Bemerken angezeigt hat, daß der Vater unbekannt sei, und daß diese Tatsache in das Geburtenbuch eingetragen worden sei.
Das ist rechtsirrig. Nach § 271 StGB wird nur bestraft, wer die unrichtige Beurkundung einer Tatsache in ein öffentliches Register bewirkt, die von der Beweiskraft des Öffentlichen Registers erfaßt wird (BGHSt 6,380). Das Geburtenbuch erbringt aber, soweit nicht ein Randvermerk gemäß §§ 29 ff des Personenstandsgesetzes über die Anerkennung der unehelichen Vaterschaft oder über deren gerichtliche Feststellung eingetragen ist, keinen Beweis dafür, wer der
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Vater eines unehelichen Kindes oder daß der uneheliche Vater unbekannt ist. Wenn es in § 21 PStG vom 8.August 1957 (BGBl I S.1125) heißt, daß u.a. "die Vor- und Familiennamen der Eltern" einzutragen sind, so handelt es sich dabei nur um die Mutter und den ehelichen Vater. Das hat schon das Reichsgericht für das Personenstandsgesetz von 1875, das ebenfalls von der Eintragung der Eltern sprach, entschieden (RGSt 41,301,303).
Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung mußte deshalb aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt . Börker