Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.08.1959 – 2 StR 315/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_315/59 9271 039 _
Im namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den Arbeiter Gerhard W GEREEEEEB, zuletzt in W jetzi unbekannten Aufenthalts, geboren am 1930 ir OEEEEEE ,
2. den Arbeiter Willi A EB aus W geboren am iD 1928 in ;
3, den Hilfsarbeiter Willi r CHEEEEEEEE zus \ GERD dort geboren am GEBE ı 52,
4. den Arbeiter Helmut V EEE zus Ve, dor:
geboren am EEE 19531, zur Zeit in Strafhaft, wegen Meineids u.a.
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichier Dr. Dotterweich Bundesrichier Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitzende Richter, Oberstaeaisanwalt: un
als Verireier der Bundesanwaltschafi, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Gießen vom 14. Mai 1959 mit den Fesistellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über:die Kosten. der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Anwendung von § 157 StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt: WWW vezgen Meineides, AD, RER una VEREEB wegen uneiälicher
vorsätzlicher falscher Aussage.
Mit ihren Revisionen rügen sie Verletzung des sachlichen Rechts, AB und FEB auch Verletzung des Verfahrensrechts, ohne allerdings Tatsachen anzugeben, die nach ihrer Ansicht einen Mangel enthalten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Schuläsvruch gibt bei keinem Angeklagten ia zu rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist im Urteil widerspruchsfrei dargelegt, daß sämtliche Angeklagten in dem Ermittlungsverfahren gegen den Polizeiobermeister Ka, das durch die von WB unterzeichnete Anzeige ausgelöst wurde, als Zeugen "bewußt und vorsätzlich" falsche Aussagen gemacht haben.
Die Strafkammer hat allen vier Angeklagten Strafmilderung nach § 157 StGB zugebilligt, weil sie die Überzeugung gewonnen hatte, "daß der Angeklagte WWW nicht allein für das Zustandekommen der Anzeige verantwortlich zu machen ist, vielmehr die Untsrstützung der übrigen Angeklagten durch Rat und Tat erst den Ausschlag gegeben hat", Aus dem Urteil ergibt sich danach - wenn es auch nicht besonders ausgeführt ist -, daß WEM durch die Anzeige eine falsche Anschuldigung zum Nachteil Kl 's (Vergehen nach § 164 StGB) begangen hat und daß ihn die Angeklagten A TEE und VEREB Gavei Hilfe geleistet, sowie daß sämtliche Angeklagten bei ihrer Vernshnung als Zeugen im Ermittlungsverfahren gegen Ki
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3.
die Unwahrheit gesagt haben, um von sich selbst die Gefähr einer gerichtlichen Bestrafung wegen jener falschen Anschuldigung abzuwenden.
Dem Urteil ist jedoch nichts darüber zu entnehmen, daß die Strafkammer auch geprüft hat, ob die Angeklagten, als sie in dem Ermittlungsverfahren gegen KB 215: Zeugen durch den Richter vernommen wurden, auf die Befugnis hingewiesen worden sind, nach § 55 StPO die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Diese Gefahr bestanä aus dem bereits angeführten Grunde, wenn 'sie den infrage stehenden Vorfall in Widerspruch zu der Anzeige wahrneitsgemäß schilderten. Wenn die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO damals unterblieben ist, so würde dies die Strafbarkeit der Angeklagten zwar nicht beseitigen, jedoch neben dem Eidesnotstand als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden können (vgl. BGHSt 8, 186, 189 und das unveröffentlichte Urteil des Ferienstrafsensts vom 19. Juli 1957 - 1 StR 245/57). Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht diesen Gesichtspunkt übersehen und daß sich das bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, Aus diesem Grunde ist das Urteil hinsichtlich sämtlicher Angeklagten im Strafaussvruch aufzuheben und die Sache insoweit in die Vorinstanz zurückzuverweaisen. Der Strafkammer bleibt es unbenommen, bei der neuen Straffestsetzung trotz Milderung der Strafe nach § 157 StGB den Umstand strafschärfend zu verwerten, daß die Angeklagten sich durch die falsche Aussage wissend selbst in die Zwangslage gebracht haben, als Zeugen aussagen zu müssen und dadurch vor der Alternative
-A-
zu stehen, ihr strafbares Verhalten einzugestehen oder
die falschen Angaben aufrecht zu erhalten und sich dadurch der falschen Zeugenaussage schuldig zu machen. Auf § 358 Abs. 2 StPO wird verwiesen.
Baldus Dr. Peetz Busch . Dr. Dotterweich Lang-Hinrichsen