Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 29.07.1959 – 4 StR 262/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Eu 2283 037
Im Namen des Volkes In der Strafsache u % gegen
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wegen Vergehens nach 88 159, 153 StGB u.a.
hat der Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt au ::: der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkennt:
Auf die Revision des. angeklasten wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 13. Januar 1959 dahin abgeändert, daß die Nebenklägerin die ihr in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.
Die Kosten des ‚Rechtsmittels, einschließlich der
dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
2.
Gründes
Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet ‘ worden, weil er hinreichend verdächtig war, in der Nacht zum 30. August 1958 durch zwei selbständige Handlungen den “ betrunken auf der Fahrbahn liegenden Fußgänger Werner Ku mit einem Pkw Ford M 15 fahrlässig getötet und nach diesem Verkehrsunfall Unfallflucht begangen zu haben (55 222, 142, 74 StGB).
Weil er während seiner Entfernung vom Unfallort die mit ihm fahrende Verena > aufgefordert hatte, im Falle ihrer Vernehmung wahrheitswidrig anzugeben, er sei links an dem auf der Straße liegenden KM) vorbeigefahren, wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß unter Umständen neben oder anstelle einer Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht eine solche wegen An-- stiftung zur Begünstigung und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage erfolgen. ‚könne.
Diesem Strafverfahren hatte sich die Witwe des Verunglückten, Maria Zu, angeschlossen. _
Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen einer Übertretung nach § 9 StVO und eines Vergehens der erfilglos versuchten Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt und ihm die Kosten des Verfehrens Senachließlich SSR
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Die auf die Sachrüge beschränkte Revision des Angeklagten |
richtet sich nur gegen den Teil der Kostenentscheidung, nach dem er auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin : zu tragen hai. Sie hat Erfolg.
1. Nach dem Urteil des re Strafsenats vom 15. Januar 1958 (BGHSt 11, 195) hat der Angeklagte, der wegen einer nur
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von Amts wegen verfolgten Straftat verurteilt worden ist, Ü dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nach §§ 39; und 471 Abs. 1 StPO nur dann zu erstatten, wenn seine Veruil teilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den; Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten & Rechtsgutes richtet. Dem damaligen Urteil lag ein Sachver-! halt zugrunde, bei dem der Nebenkläger selbst durch den Per: sonenkraftwagen des Angeklagten verletzt, diesem aber nur eine fahrlässige Übertretung im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 41°3 Abs. 1, 71 StVZO nachgewiesen worden war. Hierdagegen komm; als Grundlage für die Befugnis der Nebenklägerin, sich der. öffentlichen Klage anzuschließen, nur die Vorschrift des = § 395 Abs.:2 Nr. 1 StPO in Betracht. Das aber macht für die: Kostenfolgen keinen Unterschied. Denn auch auf diesen Fall treffen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs über das Ver: hältnis der §§ 397 und 471. StPO zueinander und die daraus . folgenden Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des A geklagten zu,
Zur Webenklage befugt, wer die Witwe KM nach § 395. Abs. 2 Nr. 1 StPO nur, wenn Werner KEEP "äurch eine mit “ Strafe bedrohte Handlung getötet" worden war. Das Landgerich hat er die Möglichkeit nicht auszuschließen vermocht, daß : Werner REED schon tot war, als ihn der Angeklagte überfuhr; und diesen daher insoweit nur nach § 9 StVO verurteilt, weil er seine Fahrgeschwindigkeit. nicht so eingerichtet hat, daß. er seinen Verpflichtungen im Straßenverkehr jederzeit genuge konnte. Diese Vorschrift ist ebenso zum Schutze der allgemei-: nen Verkehrssicherheit geschaffen worden, wie die in dem Ur-, teil BGHSt 11, 195 erörterten Vorschriften der Straßenver-- ®W:. kehrszulassungsordnung. Ihre Verletzung gab der Nebenklägerit| - keine Befugnis, sich dem Verfahren anzuschließen. Weder sie noch der - wie das Landgericht unterstellt - zur Tatzeit .
bereits verstorbene Werner MED, sondern die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer war der Träger des Rechtsguts, das der Angeklagte durch zu schnelles Fahren verletzte. Daher
steht der Angeklagte der Nebenklägerin nicht als "Verurteil--
ter" im Sinne des § 471 Abs. 1 StPO gegenüber und durfte somit nicht zur Erstattung ihrer notwendigen Auslagen verur.- teilt werden. Da es auch keine Rechtsgrundlage für eine Erstattungspflicht der Staatskasse gibt, muß die Nebenklägerin ihre Kosten selbst tragen.
2. Da die zulässig auf die ihm auferlegte Pflicht zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin beschränkte Revision des Angeklagten vollen Erfolg hat, sind die Kosten dieses Rechtsmittels von der Siaatskasse zu iragen, und zwar einschließlich seiner notwendigen Auslagen in diesem Rechtszuge. Das ergibt sich aus dem in § 467 zum kusdruck gebrachten Grundsatz, daß dem Ängeklagten durch eine
unrichtige Entscheidung des Gerichts keine vermögensrechtlichen f
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Geier Dr.Schalscha - Willms
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