Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 29.07.1959 – 4 StR 214/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

4, StR 244/89 2283 036

rm Nasen des Vo’kes

In der Strafsa:he gegen den Studenten Pau! Ernst Friedrich CD zus SED: geboren an MB. EEE ED in VD: Kreis SB.

wegen Totschlags

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Tr. Geier als Vorsitzender,

Bunaesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Tr. Wilims Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof. Dr. Lang- Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung-

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rsarrrt als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erzennts

Auf die Revision der Staatsanweltschaft wird das Urteil des Schwurgerichis in Arnsberg vom 14, Januar 1959 mit den Fesistellungen aufgehoben;

Die Ssche wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an

cas Schwurgericht in Hagen zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe§

m [m - mh in zu ie in

Dem Angeklagten wurde zur Last geiegt in Den vB- see iz: der Nacht zum 1€. Mai ‘058 vorsätzlich die Haustochter Else BER zeiötet -u haben, ohne Mörder zu sein. indem er sie würgie, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab vnd die ermeintlich Tote in den MiBsce warf, wo sie ertrank.

Tas Schwurgerichti hat den Angeklag;sen freigesprochen.

Es hat festgestellt, daß er das Mädchen, das sich "or ihm abgewandt hatte solange gewürgt hat, bis sie ohnmächiig wucde und sie dann, im Gleuben, sie sei tot, in den Stausee der MWBsVerre geworfen hat. Hierdurch iral ihr Tod ein ‚JA 5. 9,50. 8). Zum mindesten während des letzten halben Jahres vor der Tat war der Angeklagte nach der Meinung des Schwurgerichis, das sich auf das Gutachten des Landesobermedizinaslrais Dr. Raeiher stützte. infolge einer zunehmenden Einengung seines Bewußtseins unfähig zu erkennen, daß das Mädchen sich von ihm zurückgezogen hatte !UA S. ‘9, 21,. Das Schwurgericht hai seinen Freispruch darauf gegründet, daß nichv auszuschließen sei, daß bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat das Bewußtsein, das Mädchen könne durch das Würgen ohnmächtig werden und sterben, und die Billigung dıeses Erfolges nicht vorgelegen hätten und daß er ferner beim Würgen in einem Affekisturm gehandelt habe, der eine Bewußtrseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. StGB darstelle (UA S. !Y — 2:)>

Das Schwurgericht hat auch georüft, ob der Angeklagte Ser fahrlässigen Tötung schuldig sei, weil er das nur bewußtlose, aber seiner Ansicht nach bereits verstorbene Mädchen ins Wasser geworfen hat, Es ist zur Überzeugung gekommen. daß ıhm nach seinen versönlichen Kenntnissen und Fähigkei ven als meäisirischen Laien nicht der Vorwurf gemachi werden „Cuıne- er “abe erxenren und damit rechnen konnen und müsseı,

. I

a a ERTL SER KLETT RER er

Fr”

‚Bl. 6 R Bd. II d.A-\

deß Else Berkhoff noch lebe. Möglicherweise habe er auch nacı dem vorausgegangenaen scelischen Arusnahmazusssand noch nick; cie 7olle Überlegungsfähigkeis gehabt (UA S. 22).

Miü der Rerision rügt die Staaisar.walsschals die Voerletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Die Bundesanwalisshaf; hkaiı das Rechismiitel ım Ergebnis rertreien.

I. Verfehrensrecntliche, Rügen

_.

i- Die unver T und IT der Revisionsschrift erhobenen

Ausklärungsrügen sind unzulässig, weil nichi angegoben ist, auf wolchem Wege der Tatrichier zu einer weiteren Aufklärung des Sachvernalis hätte gelangen können (BGHSt 2, 168),

2, Weiterhin macht die Staaisanwaltschaft geltend. daß ein von ihr in der Haupiverhandlung gestellter Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Insoweit erhebt sie auch die Rüge mangelnder Aufklärung,

Ter Beweisamtrag ging dahin. den Angeklagten durch einen weiteren Sachverständigen, der über hesondere Sachkunde und Forschungsmittei, insbesondere auf dem Gebiei der nich krankhaften Affekta und deren Auswirkungen auf die Zurechnu fähigkeit verfügt, untersuchen zu lassen ivgi. Bl. 6 RBüä I GeA.). Tas Schwurgericht hat diesen Beweisamtrag mit folgender Begründung abgelehnt: Der Beweisamtrag des Vertreiers der Staatsonwaltschaft wird abgelehnt, weil nichi dargelegt und sonst auch nicht ersichtlich ist, daß ein never Sachverständi über Forschungsmittel verfügt, die denen des’ Sachverständigen Dr. Raeiher überlegen erscheinen - § 244 Abs, 4 StPO (vgl.

Der vernommene Sachverständigs Dr Raether hatte den Angeklagven auf seine strafrechtliche Versatwortlichkeit Tür die Tat, soweit ss sich um das Würgen des Mädchens handeiv, negutachtel und war zu dem Ergehnis gekommen. es sei nicht ausgeschlossen, daß dar Angelrlagie infsig? eines Afrlektisturnes zurechnungsunfähig gewssen ssi.

Ter Beweisamtrag ist seinen Sian gemäß, da die Vecehrung eines Sachverständiger. der auf dem Gebiet der "nicht sranknaften Afleike" und deren A. mwirkıng au! die Zurecnnıngsiduigkeit über besondere Sachkunde und Forschungsmiitel verfügt, besriragt wurde, dahin auszulegen, daß die Varnehnasg sines weiteren Sachverständigen zum Beweis für die Behauptung gefordert wurde, daß der Angeklagte bei der Tat Nicht zurechnungsunfähig gewesen sei.

Iie Ablehnung des Beweisamtrags gemäß § 244 Abs; 4A Satz 2 2, Faibsatz St) setzt voraus, daß die Merkmale des ', Halbsatzes dieser Vorschrift erfüllt sind, d.h., daß das Gericht durch das tereits erstabtete Gu5ach5en das Gegeniei! der benaupteten Taisacke schon als erwiesen erachtet. Kierzı har Cas Schwurgericht in seinem Ablehnungsbeschluß nicht Stellung garommen. Insoweit enthält der Beschluß eine Lücke, die sinen nechtsfehler darstellt. Tatsächlich hat auch das S:hwurgerich; nach dem Inhalt des Urteils das Gegenteil der behaupseten Tatsache nicht für erwiesen erachtei, Denn es hes nicas angenommen. daß der Angeklagte unzurechnungsfähig sei, sondern lediglich, daß die Zurechnungsunfähiskeii nient auSs-uschlie3en se! Bleiht wie hier die Frage der Zurechnungs-Fänigreit nach der Auffassung des Gerichis zweifelhaft, isi

"os Scawarge’icht hat darüher hiraus seine Aufklärungs-

prlicht \erleszt, Mal die Zurschnungsfähigkeit bei einen

nn an fen u nn m dit

an sicn gesunden Menschen infolge eines Alfektzustandes ausgeschlossen sein kann. ist, wie in der Rech5sprechung Eusgesprochen werden ist, nur in sei? sei;enen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. OGHSü 3, 9, 2535 BEHSL 3, 194, "39; 6, 329, 5321. Auch der Sachvers5ändige kat in diesen Verfahreı erkläri, daß von über tarsend von ihm forensisch beguiachteten Menschen der Angeklagte der ersie sei, bei den er das Vorliegen des § 51 Abs. i StGB in einem Fall disser Art nicht ausschließe, Unter diesen Umsiänden sind en die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung besonders hohe Anforderurgen zu stellen. Wie das Urveil ergibt, sind der Hauptverhandlung lediglich drei ambulante Untersuchungen Aursh den Sachverständigen vorausgegangen. Da, wie dieser selbst hervorhebt, wegen der Sei,enheit der Fälle, in denen äle Anwendung des § 5° wegen nicht krankhafter Bewußtssinssiörung zu bejaken sei, eine genaue Analysierung, der Persön-

ww nn ba me sw un te Ahr an nr un m

Jichkeis notwendig ist, können jene Untersuchungen nicht als

. ausreichend für die weissragende Entscheidung über die Zu- . rechnungsfähigkeit, wenn es sich um die Tötungshandlung & seitens eines gesunden Menschens handelt, angesehen werden.

ın einem solchen Falle ist grundsätzlich für eine den ge-Fichtlichen Anforderungen enisprechenäe Begutachtung eine Erforschung der Persönlichkeit durch Explorationen und Beobachtungen, die sich über längere Zeit ersirecken, notwendäigs Die Rechtsordnung kann, wenn sie sich nicht selbsi aufgeben will, das außergewöhnliche Ergebnis, daß ein an sich gesunder Mensch nach $ Fi StGB von jeder Veraentworiung freigestellt wird, nur dann hinnehmen, wenn alle Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts erschöpft sind, Hierbei isi an

die Aufkiämngspflicht ein strenger Maßstab anzulegen.

Tas Urteil war daner berei‘:s auf Grund der Verfahrensrügen aufzuheben,

m mn

Die Ensscheidung, ob ein peychielrischer oder psyehn-Yleıtr der

tegischer SochTerständiger zu vernehmen ist. Maßgebenö isb

En,scheidung des Schwurgerichts überlassen. nur. ds3 er die erforderliche Sachkunde vnd Erfehruüs in Ger Beurieiiung des Einflusses nicht _krankhafter Affekizusiände auf die Zurechnungsfähigkeit het.

Die slsatsanwelwschaft und die Bundessnwalischaft sına der Auffassung. deß für die Begasachtung dieser Frage zn erster Linie Ps5choiogen zusläniig sind. Wie dem Sena; bekanni ist, ist es unter den Veriieiern der dveiden wissen-

schaftlichen Gebiete umstritten, ob für dıe Begutachims

nichi krankhafter Zustände, soweit äle Frage der ZurechnungS- fähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen 248 ff).

sind vgl. Bresser, Der Psychologe und § 51, NW 1958, Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, in diesen noch unausge,rageneu Streit zugunsten der einen oder anderen Rachrichtung Stellung zu nehmen. Es kann auch nicht rechisgrundsäözlich ausgesprochen werden, daß, sofern eS sich um Fragen dieses Srenzgebietes handelt, stets Vertretst beider Disziplinen gehör; werden müßten. Allgemein anerkannte feststehende Erfahrungssätze, die für üle Zuständigkeit des

einen oder anderen Sachverständigen sprechen, bestehen zur Zeit nicht. Unter diesen Umständen bleibt es im einzelnen Falle, sofern nicht besondere Gründe für die Zuziehun eines Sachvsrständigen des einen oder des anderen Gebietes oder

von Sachverständigen beider Gebiete sprecken, dem pflichimäßigen Ermessen des Tatrichiers überlassen, ob er dem

von ihm gehörten Vertreter der einen oder. anderen Fachzichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutrsut oder ob er es für erforderlich NEIL, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaf5sgebie»08 hinzuziehen:. Jech dem zegemwärtigen Stand der Dinge Famil Nicht angenommen werden, daß ein Psychologe allgemein i* Frogen dieser art über überlegene Forschungsmittel im Ver-

— mn

„1

greich „u einem Psychiater verfügt,

II. Rügen der, Verletzung sachlichen kechts

- bb on... mn mm nme. 02 wen Sur

.

'„ Nach Ger Rechtsprechung des Obsrsten Gerichtshors für die Briiische Zone wirkv ein Allertisiurm nur denn ausnahmsweise schuidausschlicßend oder schuldmildernd, wenn er sclbsi mverschuldet ist. Dori, wo an sich beherrschkare und vermeidbare Charakierfehler und rorelische Enigleisungen zur Ta, fürren, kaun ihnen rechtlich kein Einiluß auf die

Zureernungsfähigkeit zuerkannt werden. Von an sich gesunden Menscher muß die Rechtsordnung erwar'sen, daß sie die ihren normalerweise innewohnenden Hemmungen und sitvwiichen Kräfse deflür einsetzen. einen Zusterd zu. vermeiden, der sich in sırsfbaren Handlungen en:laden karı. Auch der Burdesgerichlshof hat in der Enischeidung zGCHSc 3, ‘Cı; 190 einen Schuldausschließungsgrunda dieser Art nur Jann ais für die Frage der Verantwortung erheblich erklärt, wenn der Täter unverschuldet in den Zusvand hochgradigen Affekts geraten ist, Allerdings sind gegenüber diesem Standpunkt in BEHSS 7, 325, 327/28 Sweifel geäußert worden. In BGHSt 6, 329, 332 und 10, 26 wurde die Frage offangelassen. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von der früher in der Rechtsprechung vertreienen Auffassung abzugehen, Dies entspricht auch sonsi dem Standpunkt der Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß äie Anwendung des § 5° StGB bei eier naturwidrigen geschlechtlichen Triebhef;igkeit ausscheidev; wenn 6ie Nichtzügelung des Triebes nur auf einem Charaktermangel oder einer sittiichen Schwäche beruht,

Diese Gedanken sind der Kechtsordnung nicht.fremd: Auch der sog, "actio libera irn causa" liegt die Auffassung susrunde, daß ein gesunder kensch in dem vor dem Zustand der Unsurechnungsfähigkeit liogendsn Zeitatschnitt seine Kräfie defür einzusetzen has. S.veftaien zu vermeiden.

-8-

Ähnliches. wenn auch in etwas abweichendem Sinne, gilt für das Delikt der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB). Wenn auch diese Fälle der rechtlichen Beurteilung der Bewußiseinsstörung, die hier zur Erörterung steht, nicht gleichgestellt werden können, so liegen doch im Grundprinzip gewisse Ähn-- lichkeiten vor,

Das Schwurgericht führt aus, daß sich das ganze Lebens- und Weltbild des Angeklagten bereits seit einem halben Jahr vor der Tat eingeengt ste und er zu einer sachgerechten Beurteilung seiner Lage im Verhältnis zu Else Berkhoff nicht mehr fähig war. Es hat jedoch nicht geprüft, ob und inwieweit die Herbeiführung dieses Zustandes dem Angeklagten als schuldhaft zur lasi zu legen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage wird es davon auszugehen haben, daß ein Verschulden dann zu bejahen ist, wenn die dem gesunden Menschen innewohnenden Hennungsvorstellungen bei Anspannung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte und unter Anlegung eines strengen Haßstabes wirksam werden können. Bereits in anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Mensch, weil er auf freie, sittliche Seibsibestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die ver- i aniwortliche Entscheidung gerufen ist, sich als Teiihaber

v Rechtsgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden (BGESt 2, 94 ff, 291). Dieser Satz muß grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Mensch einer schwierigen lage gegenübersteht. Ze . R

2, Soweit das Schwurgericht eine vorsätzliche Tötungs-

handlung des Angeklagten insofern verneint, als er das be- E wußtlose Mädchen in das Wasser warf (UA 2. 22), wirddie ©

Auffassung des Schwurgerichts von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen.

Bella tnu [1 SRPENG . SSR FEN

Tagegen ist die Verneinung der Fahrlässigkeit rechtsfehlerhaft, Die Ursächlichkeit dieser Handlung für den

It ERDE

KErT Cr er > .

u

‚Meinung, daß ein bewußiloser Mensch, der keinen Puls und

Mädchen noch lebe. Diese Würdigung liegt zwar auf tat-

hat,

noch nicht soweit abgeklungen gewesen sei, daß er schon

-9.-

Tod der Else Berkhoff hat das Schwurgericht festgestellt {JA S, 18). Es führt ferner aus, daß sich die Einlassung |; des Angeklagten, er habe sie, nachdem er durch Nachfühlen keinen Herzschlag mehr festgestellt habe, für tot gehalten,’ nicht widerlegen lasse. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Abele Laien von der Richtigkeit ihrer

keine Atmung mehr habe, tot sei, meist fest überzeugt seien, könne dem Angeklagten als medizinischem Laien nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten unter den gegebenen Umständen nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe damit rechnen können und müssen, daß das

richterlichem Gebiet. Das Revisionsgericht ist jedoch befugt nachzuprüfen, ob der Tatrichter hierbei von einem zutreffenden Maßstab der an den Angeklagten zu stellenden Anforderungen ausgegangen ist, Dies ist jedoch nicht der Kr Fall. In der Entscheidung BGHSt 10, 208, 216 hat der: Bundes gerichtshof bereits ausgesprochen, daß der damalige An- ' geklagte grob fahrlässig handelte, indem er seinen Ent- j schluß, die vermeintliche Leiche an Ort und Stelle zu verbrennen, in die Tat umsetzte, ohne zuvor durch eine jeden :"Y zweifel mit größter Sicherheit ausschließende: Untersuchung & den eingetretenen Tod festzustellen. Diese an jeden "Menschen ® zu stellenden ‚Anforderungen hat das Schwurgericht, verkannt: Sie sind in besonderem Maß dann zu erheben, wenn der Täter den Lustand des vermeintlichen Todes selbst geschaffeh. 4

Für seine Ansicht; führt das Schwurgericht weiter an; daß mögiicherweise Ger Erregungszustand des Angeklagten

wieder die Überlegungsfähigkeit eines im Vollbesitz seiner geistigen und seelischen Kräfte: be findlichen Menschen

gehabt habe. Diese Ausführungen stehen richt im Einklang mi; der vom Schwurgericht ersichtlich nicht für widerlegt erachteten Einlassımg les Angeklagten, nach welcher er

- 0

smnähernda wieder Herr seiner Gedenken geworden sei, als er Lise "lehiss" habe daliegen sehen.

das Urteil mußie Jsher auch aus sachlich-rechtlichen gründen aufgehoben werden:

ks erschien angemessen, von der Befugnis des § 354 äbs. ? Sarz 2 StGB Gebrauch zu machen.

Senauspräsident Dr. Geier

ist »eurlaubt und deshalb verhindert zu unterzcichä8n; Dr. Schalscha Hoepner

Dr. Schalecha

willms Lang-Hinrichsen