Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 25.08.1960 – 4 StR 260/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
4 StR 280/60 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schreiner, jetzt Hüttenarbeiter Kurt D aus R ‚„ dort geboren an | 1951, zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 25. August 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter EBörtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt .ı in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt i bei der Verkündung
als Vertreter der Rundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Schwurgerichts Kleve vom 27. Oktober 1959 wird
verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-
mittels,
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt, weil er am 8. August 1958 die 49 Jahre alte Trinkhalleninhaberin krna S inR zur Befriedigung seines Geschlechtstrietes heimtückisch getötet hat.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne !vfolg.
I. Verfahrensrügen:
1. Der Beschwerdeführer meint, das Schwurgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den inhalt einer am 11. September 1958 von einen holländischen Fischer aus dem Rhein geborgenen Flaschenpost bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt habe. |
Die Rüge ist unbegründet.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt dann vor, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt hat, obwohl der ihm bekannte - Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahe legte (IM StPO § 244 Abs, 2 Nr. 1). Das Schwurgericht hat seine Aufgabe, von Amts - wegen die “Wahrheit zu erforschen, weder mißverstanden . noch mangelhaft erfüllt. PBinmal hat es ohne Rechtsirrtun im Urteil dargelegt, daß und weshalb es den Geständnissen des Angeklagten vor Polizei unä Ermittlungsrichter Glauben geschenkt hat (UA 18 - 28). Ausschlaggebend ist ferner, daß der Angeklagte sein Geständnis nicht etwa unaufigeforderv alsbald nach der Tat abgegeben nat, sondern erst nach monatelangen Er-
mittlungen - der Angeklagte befand sich während dieser Zeit in Freiheit — im Anschluß an eine Gegenüberstellung mit dem Hüttenarbeiter M : (HA I 215). Die Gefahr einer falschen Selbstbezichtigung (vgl. Elster/ Lingemann, Handwörterbuch der Kriminologie, 1. Bd.
5. 602 ff; Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen, 4. Aufl, S. 66 ff) durfte das Schwurgericht umsomehr ausschließen, als der Angeklagte von der Tat herrührende Blutspuren, die sich
an seiner Jacke befunden hatten, nachweislich und zugestandenermaßen kunstvoll entfernte, um diese gegen ihn sprechenden Anhaltspunkte zu beseitigen (UA 12). Angesichts dieser Sachlage konnte das Schwurgericht die - übrigens inhaltlich unklar und verworren wirkende - Tlaschenpost, deren Urheber nicht ermittelt werden konnte, im Urteil ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung. bedeutungslos unerörtert lassen.
2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Schwurgericht habe das von ihm .gegen den Sachverständigen, Landesmedizinalrat Dr. W .;„ wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt.
Dieser Revisionsangriff hat ebenfalls keinen Erfolg. j
Der Sachverständige hatte den Angeklagten im Verlaufe einer nach § § 1 StPO erfolgten Einweisung während der Zeit "vom 16. April bis 15. Mai 1959 in der Landesheilanstalt Johannistal (Süchteln/Rheinland) auf seinen Geisteszustand untersucht und hierüber ein fachärztliches Gutachten erstattet (HA'II 158 - 207). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens leitete der Vorsitzende
des Schwurgerichts dem Sachverständigen einen Schriftsatz.des Verteidigers vom 24, September 1959 zu und bat, in Ergänzung des Gutachtens zu den vom Verteidiger angeschnittenen Fragen Stellung zu nehmen. Der Verteidiger hatte u. a. ausgeführt (S. 3/4, HA III. 35/36):
"Es würde nach meinen Dafürhalten eine schwere Gefahr für die Gerechtigkeit darstellen, diese große und entscheidende Erinnerungslücke etwa nit einer mehr oder minder leichten Handbevwegung als bloße Schutz- und Zweckbehauptung des Angeklagten abzutun."
Ersichtlich als Stellungnahme auf diesen Hinweis heißt es in dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 7. Oktober 1959 (S. 2, HA III 85);
"Die Annahme einer Schutzbehauptung des D. in Bezug auf die Gedächtnisiücke für den eigentlichen Hergang der Tat wurde von dem Gutachter keineswegs ohne ausreichende Begründung hingestellt. Die gesamte Beurteilung des Gutachtens äreht sich ja vielmehr darum, alle möglichen krankhaften oder psychologischen \iurzeln einer solchen Bewußtseinsstörung auszuschließen. Neben anderen Argumenten spricht ja auch der Tolgerichtige Anschluß der Aneignung des Geldes an die Tötung, daß D. dabei von dem Wissen um die Tötung der Frau 3. ausging."
Der Verteidiger lehnte nunmehr in der Hauptverhandlung den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab; aus dem Zusatzgutachten ergebe sich "eine Voreingenommenheit des Sachverständigen und eine Tendenz, alle dem Angeklagten günstigen ‚Umstände zu riderlegen" (HA III 96 R). Das 'Schwurgericht wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück, "da aus dem beanstandeten Satz im Gutachten auf eine Voreingenon-
menheit nicht geschlossen werden kann und auch sonst keine Gründe für eine Voreingenommenheit erkennbar sind",
Das Revisionsgericht hat die Frage, ob die festgestellten Tatsachen "vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus" die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, als Rechtsfrage selbst zu beurteilen (BGHSt 8, 226, 253). Die Prüfung ergibt, daß der beanstandete Satz des Ergänzungsgutachtens nicht geeignet war, bei dem Angeklagten verständigerweise Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken.
Der Sachverständige spricht in dem (vorstehend angeführten) Absatz seines Gutachtens darüber, ob . die Einlassung des Angeklagten, er könne sich an den eigentlichen Tathergang nicht erinnern, von ihm "mit einer mehr oder minder leichten Handbewegung" abgetan worden sei, wie der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 24. September 1959 befürchtet hatte. Er weist darauf hin, daß die Unglaubhaftigkeit der vom Angeklagten behaupteten Gedächtnislücke ("Schutzbehauptung") im Gutachten unter allen nur möglichen Gesichtspunkten begründet worden ist. Für die Erwägung, daß die Gedächtnislücke vom Angeklagten nur vorgetäuscht werde, spreche u, a. auch die an die Tötung folgerich- ‚tig anschiießende nachträgliche Wegnahme des Geldes; sie zeige, daR der Angeklagte gewußt habe, was im Keller vorgefallen sei. Mit der beanstandeten Wendung; "die gesamte Beurteilung des Gutachtens drehe sich ja
un era ut aaa > ma me
darum, alle möglichen krankhaften oder psychologischen
Aurzeln einer Bewußtseinsstörung auszuschließen", wollte
er nur den Vorwurf unzulänglicher Untersuchung der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslücke entkräften.
Bei verständiger Auslegung und unter Berücksichtigung
des Gesamtinhalts der Außerung konnte der Angeklagte aie-. sem Wortlaut nicht entnehmen, daß der Gutachter die entscheidende Frage mit einer für ihn ungünstigen vorgefaßten Meinung geprüft habe.
5. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Schwurgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, als weiteren Sachverständigen einen Fachpsychologen darüber zu hören, ob es möglich sei, daß ein sonst So beherrschter Mensch wie der Angeklagte ohne Anzeichen einer schweren Affektstauung und ohne Annahme eines die Verantwortlichkeit ausschlie-Benden oder erheblich einschränkenden geistigen Ausnahnezustandes eine solche Tötungshandlung vornehmen könne. kr ist ferner der Meinung, das Schwurgericht habe dadurch auch die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt.
Die Rüge greitt nicht durch.
Das Schwurgericht hat die Ablehnung des Beweisamtrages damit begründet, daß "das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das erstattete Gutachten, das als ausreichend zu erachten ist, bereits erwiesen ist und Bedenken gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. W
| nicht gegeben sind" (HA III 102 R). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat der Tatrichter in dem Beschluß nicht ausdrücklich auch dazu Stellung genommen, ob das Gutachten des Sachverständigen Dr. W . von unzutrefienden tatsächlichen Voraussetzungen ausging oder ob es Widersprüche enthielt. Eine besondere Begründung hierzu war jedoch entbehrlich, weil diese Möglichkeiten offensichtlich ausschieden und auch
vreder der Angeklagte noch sein Verteidiger Bedenken in dieser Richtung geltend gemacht hatten. Nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft kann auch nicht angenommen werden, daß ein Psychologe allgemein für die Beurteilung des Einflusses nicht krankhafter Affektzustände auf die Zurechnungsfähigkeit über Forschungsmittel verfügt, die denen eines erfahrenen Psychiaters überlegen erscheinen (BGH 4 StR 214/59 vom 29. Juli 1959).
Es trifft auch nicht zu, daß über Fragen dieses Grenzgebietes stets Psychiater und Psychologen gehört werden müßten. Vielmehr bleibt es im allgemeinen dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er
dem von ihm gehörten Vertreter der einen oder anderen . Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung
der einschlägigen Fragen zutraut oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebietes hinzuzuziehen (BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16):
Vorliegend bestand nach den Umständen um so‘wenißer Anlaß, auf Antrag oder von Ants wegen einen Psychologen als weiteren Sachverständigen zu vernehmen, weil der psychi& trische Sachverständige Dr. W dem Gericht glaubhaft erklärt hatte, er beschäftige sich "seit vielen Jahren speziell mit Fragen der Psychologie" und werde von
anderen Gerichten häufig "speziell als psychologischer Sachverständiger herangezogen" (UA 37). Die in der Revisionsschrift vom Verteidiger geäußerte Meinung: (S. 5), "daß selkst eine nahe Verwandtschaft zwischen den Wissenschaftsgebieten der Psychiatrie und der Neurologie einerseits und der Psychologie andererseits nicht gegeben" sei; ist in dieser allgemeinen Forn nicht haltbar. Auf dem Gebiete der Psychopathologie hat sich eine "Verbindung zwischen Psychiatrie und Psychologie herausgebildet. Die ge-
genseitige Durchdringung der Gebiete hat dahin geführt, daß namhafte mit Geisteskrankheiten befaßte Mediziner zugleich als Psychologen gelten; die heutige Psychologie. ist ohne sie nicht denkbar (Anschütz, Psychologie, 1953, S. 101/102).
Im übrigen verliert die Beanstandung der Revision noch dadurch an Bedeutung, daß es für die rechtliche fWürdigung nicht entscheidend ist, ob der Angeklagte, als er dem Opfer die Beilhiebe versetzte, im Zustand der Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat oder nicht. Dies wird bei der sachlichrechtlichen Prüfung noch erörtert werden.
II. Sachrüge
1. Der äußere Tatbestand des Mordes ist ohne Rechtsfehler festgestellt. .
a) Der Angeklagte hat sein Opfer getötet, "um dann anschließend mit dem Körper der Trau 8 seine geschlechtliche Befriedigung zu suchen" (UA 9). Er hat sonit "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" im Sinne des
go
§ 211 StGB getötet (BGHSt 7, 353, 354).
b) Der Angeklagte hat dabei auch "heimtückisch" im Sinne des § 211 StGB gehandelt, weil er die Arg- und wehrlosigkeit seines Opfers - in Teindlicher Willensrichtung (BGHSt 9, 385, 390) - ausgenutzt hat (EGHSt 7, 218 , 221), ohne daß es darauf ankommt, ob er älesen Umstand herbeigeführt oder unterstützt hat (BEGHSt 8, 216, 219), ob er :einer mehr oder weniger raschen Eingebung zur Tat gefolgt ist (BGHSt 6, 120, 121) oder ob er etwa in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung gehandelt hat (BGHSt 11, 139, 144). Als Frau 8 ‚ vor dem Angeklagten
-9-
gehend, in den Kohlenkeller treten wollte, fiel der Angeklagte plötzlich von hinten über sie her und drückte
ihr mit beiden Händen so kräftig den Hals zu, daß der Kehlkopf mehrfach gebrochen wurde. Die Verletzungen leiteten einen Erstickungstod ein, der ohne weitere Finwirkungen etwa nach 20 - 30 Minuten eingetreten wäre. "Bei dieser Sachlage sind alle Merkmale des Begriffes "neimtückisch" gegeben.
| c) Das Schwurgericht hat auch erörtert (UA 40),
ob der Angeklagte nach dem Herunterreißen der Kleidung seines Opfers die sechs Beilhiebe in das Gesicht der Sterbenden ausgeführt hat, um eine andere Straftat, nämlich die vorangegangene und zunächst nur bis zum Versuch gediehene Mordtat, zu verdecken. Nach den Feststellungen gab die tödlich Verletzte "unmenschliche Röchellaute" von sich und wand sich "unter fortwährenden nachhal-
tigen Zuckungen unä Körperkrümmungen". Als der Angeklagte | das sah, fürchtete er, daß sie vielleicht noch einmal aufwachen und alles. erzählen könnte (UA 10). Er erkannte, "daß hierdurch die Gefahr bestand, daß sie ihn als Täter verraten könnte. Er hat darauf Überlegungen angestellt, wie er diese Gefahr beseitigen könnte. Dabei hat er seine Umgebung beobachtet und in der Kellerecke einen Hauklotz mit einem darin steckenden Beil bemerkt. Er erkannte sogleich, daß dieses Beil besonders dazu geeignet war, Frau S: nunmehr mit Sicherheit. zu töten und die ihm drohende Gefahr zu beseitigen" (UA 38/39).
Es hätte nahegelegen, in dieser Handlung ein Verdecken der vorangegangenen Tat zu erblicken (vgl.. BGHSt 9, 180, 182). Der Angeklagte ist aber durch die mangelnde Feststellung einer weiteren Begehungsforn des: Mordes nicht beschwert, so daß dieser Punkt auf sich beruhen kann.
- 10 -
2. a) Der innere Tatbestand ist dem Urteil klar zu entnehmen (UA 38/39). Der Angeklagte war nach den Feststellungen auch in der Lage, die besonderen Merkmale des Tatbestanädes des Mordes in ihrer Bedeutung für die Tat zu erfassen (BCHSt 6, 120 und 329, 11, 136, 144). | |
b) Schließlich sind auch die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für die Tatzeit bejaht hat, rechtlih nicht zu beanstanden. |
Im Urteil wird ausführlich und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb das Gericht der Einlassung des Angeklagten, er wisse von dem eigentlichen Tatgeschehen im Keller nichts (UA 16) , nicht geglaubt hat (UA 18 - 28). Insbesondere ist auch der aus dem Wortlaut der polizeilichen und richterlichen Vernehmungsniederschritten gezogene Schluß, der Angeklagte habe die Tathandlung aus eigenen Erlebnis und nicht nur aus der Kenntnis vom Hörensagen geschildert, rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der Revisionsschrift (S. 8) vertretene Auffassung, der Tatrichter habe "eine schon fast tragische Überschätzung" an den Tag gelegt, "einzelne Tort- und Redewendungen /des Angeklagten? derart auf eine Mikro-Goldwaage zu legen", stellt einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Diese läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine- Erfahrungs-
sätze nicht erkennen.
Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des 3.51 StGB ist im Urteil eingehend unä ohne Rechtsfehler beantwortet worden (UA 28 - 37). Der Tatrichter hat sich nicht mit der bloßen Wiedergabe des Sachverstänäigengutachtens begnügt, sondern sich mit ihm auseinandergesetzt,
- 11 -
eigene Erwägungen hinzugefügt und es kritisch gewürdist.
Es ist allerdings anerkannt, daß auch auf nicht ‚krankhafter Grundlage beruhende besonders schwere Zornund Haßaffekte unter dem Gesichtspunkt der Bewußtseinsstörung in sehr seltenen Fällen die Zurechnungsfähigkeit des Täter beeinträchtigen können (BGH in ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 11, 20 und 4 StR 214/59 vom 29. Juli; 1959). Ob ein Überstarkes Anschwellen des Geschlechtstriebes überhaupt jemals solche Wirkungen haben kann, daß es den vorgenannten Gefühlsaufwallungen gleichzustellen wäre, kann hier offen bleiben. Das Schwurgericht hat jedenfalls in einer mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Weise festgestellt, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit nich t in einem solchen Zustande höchstgradiger Erregung befunden hat. 5s hat weite: dargelegt, daß die Tat dem Persönlichkeitsbilde des Angeklagten entspricht; das durch außergewöhnliche geschlechtliche Triebhaftigkeit und auffällige Gefühlskälte gekennzeichnet. ist.Daß der Beschwerdeführer sonst allgemein in seinem Leben bisher als friedfertig, beherrscht und hilfsbereit angesehen worden ist, worauf die Verteidigung mit Nachdruck hinweist, schließt ein andersartiges Verhalten unter der Einwirkung seines besonders starken Geschlechtstriebes nicht aus»
Im übrigen wäre es rechtlich ohne Bedeutung, wenn der Angeklagte, bevor er seinem Opfer die Beilhiebe versetzte, durch: die bisherigen Angriffshandlungen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Affektzustand geraten wäre. Denn es schließen auch Abweichungen des tatsächlichen gegenüber dem vorgestellten Tatverlauf regelmäßig den Vorsatz nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraus“ schbaren halten und keine andere Bewertung der Tat recht-
- 12 -
fertigen (RGSt 70, 257, 258; BGHSt 7, 325, 329). Da der Angeklagte, als er Frau 5 würgte, bereits mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, so hätte er, wenn er sich nunmehr im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden hätte, mit dem Versetzen der Beilhiebe lediglich fortgefahren, so zu handeln, wie er es im Zustand der Zurechnungsfähigkeit zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bewußt begonnen hatte. Unter diesen Umständen würde eine wesentliche Abweichung des tatsächlichen Geschehensablaufs von dem von ihm vorgestellten Verlauf nicht vorliegen. Auch in diesen Falle wäre er mithin für die vollendete Tötung verantwortlich.
Senatspräsident
. Dr. Rotberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Krumme Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler