Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 21.07.1959 – 5 StR 254/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
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In der Strafsache
gegen
1. den Bautechniker Lothar 1 ED zu: zo dort geboren om EB 1912, ’
2. die berufslose Irmgard 2 S.orene Ku aus BOB, zeboren am 1917 in
3. die Verkäuferin Gertrud G u u aus BB, geboren am 1924 in a
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Die Revision des Angeklagten MB gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.November 1958 wird verworfen, jedoch wird das Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als ein 19.657,60 DM übersteigender Betrag von 3.140 DM eingezogen ist.
II. Auf die Revision der Angeklagten zEEEEn wird das Urteil samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als gegenüber dieser Angeklagten eine Einziehung erfolgt ist.
III. Auf die Revision der Angeklagten CE wird das Urteil insoweit aufgehoben, als gegenüber dieser Angeklagten eine Einziehung erfolgt ist; die Einziehung gegenüber dieser Angeklagten entfällt.
IV. Die Kosten der Revision der Angeklagten GEBträst Ale Landeskasse.
V. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung gegenüber dem Angeklagten MW, soweit sie aufgehoben ist, und über die Einziehung gegenüber der Angeklagten ZU ar üäas Lanägericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser beiden Angeklagten zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkemmer hat den Angeklagten Me wegen Währungsvergehens in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit unbefugten Führen eines akademischen Grades und ciner Amts- und Dienstbezeichnung, in zwei Fällen wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades und einer Amts- und Dienstbezeichnung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, die Ang:klagten Zip una cm wegen Beihilfe zum Währungsvergehen in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, und zwar die Angeklagte ZH zu vier Monaten Gefängnis, die Angeklagte GE zu drei Monaten Gefängnis; diese beiden Strafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. 22.797,60 DM hat die Strafkammer eingezogen mit der Maßgabe, daß für diesen Betrag der Angeklagte MB voll und die Angeklagten ZB und GEB jeäe in Höhe von 7.840 DM gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten MB haften.
A. Revision des Angeklagten Mn
Dieser Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an und rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
I. Verfahrensrügen.
1. Der Angeklagte hatte den Sachverständigen Dr.Klaue wegen Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer hat diesen Ablehnungsamtrag durch Beschluß verworfen. Daraufhin hat der Verteidiger zu Protokoll "Beschwerde" gegen den Ablehnungsbeschluß eingelegt.
Die Revision rügt, daß die Strafkammer auf die Beschwerde nichts veranlaßt habe und daß sie den Ablehnungsamtrag zu Unrecht abgelehnt habe. Beide Angriffe sind unbegründet.
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a) Die Beschwerde ist nach § 305 StPO unzulässig.
b) Die Strofkammer hat mit rechtlich einwandfreier Begründung die vom Angeklagten behaupteten Ablehnungstatsachen als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Sie hat vielmehr dem angehörten Sachverständigen geglaubt, daß er die Äußerung, auf die der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch im wesentlichen gestützt hat, nicht getan habe. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (BGHSt 8,226,232/233). Geht man von ihr aus, so hat die Strafkammer das Ablehnungsgesuch mit Recht für unbegründet erklärt.
2. Daß das Urteil die vernommenen Entlastugszeugen nicht ausdrücklich erwähnt und sich mit ihren Aussagen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist kein Rechtsfehler.
3. Die Rüge, die Strafkammer habe Beweisamträge des Angeklagten zu Unrecht wegen Verschleppung abgelehnt, ist nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO schon deshalb unbeachtlich, weil die Revisionsbegründung weder den Inhalt der Beweisamträge mitteilt noch den Inhalt des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses. Im übrigen begründen die eingehenden Ausführungen des Gerichtsbeschlusses ausreichend die Verschleppungsabsicht des Angeklagten.
4. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe das in das Wissen der Ärztinnen Dr.Dibelius und Dr.Parow Gestellte als wahr unterstellt, sich aber an diese Wahrunterstellung nicht gehalten, dringt ebenfalls nicht durch. Die Sitzungsniederschrift ergibt keine solche Wahrunterst@ellung.
5. Eine Auskunft der Strafvollzussanstalt Rummelsburg darüber einzuholen, ob die Mitangeklagte Zn den Angeklagten MB im Untersuchungsgefängnis besucht hat, brauchte sich dem Gericht ohne ausdrücklichen Beweisamtrag nicht aufzudrängen.
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6. Am 3,September 1957 hatte die Schwester des Angeklasten, Frau Te, einen Oräner mit 369 Blättern (Kostenanschläge der Firma Willllınd Bescheinigungen der Versicherungsanstalt DEE) eingereicht. Diese Mappe hat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluß vom 14.September 1957 mit der Begründung beschlagnahmt, daß die Unterlagen als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung seien. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer diese Unterlagen nicht "zum Vortrag gebracht und überprüft" habe, obgleich sich aus ihnen der Umfang der Tätigkeit des Angeklagten bei WlWergeben hätte und die Strafkammer insoweit den Einlassungen des Angeklagten nicht gefolgt sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, diese Unterlagen zu verlesen, um den Umfang der Tätigkeit des Angeklagten bei Welke festzustellen. Denn das Urteil kann auf diesem Verstoß nicht beruhen. Wie die nachfolgenden. Ausführungen zur Sachrüge ergeben, konnte es für die Frage, ob und in welchen Unfange sich der Angeklagte eines Währungsvergehens schuldig gemacht hat, überhaupt nicht auf den Umfang seiner Tätigkeit bei WEB ankommen. Die Darlegungen der Strafkanner, daß der Angeklagte bei Welke nicht in einem lohnsteuerpflichtigen und zum Umtausch berechtigenden Arbeitsverhältnis gestanden habe, sondern als selbständiger Unternehmer für Welke tätig gewesen sei, beruhen nicht auf ihren Feststellungen über den Umfang seiner Tätigkeit, sondern auf denen über die Art, wie der Angeklagte seine Tätigkeit ausgeübt hat (Arbeiten zu Hause, Arbeiten je nach Bedarf, Bezahlung für die einzelnen Arbeiten, keine Weisungsgebundenheit).
7. Soweit der Angeklagte sonst beanstandet, daß die Strafkammer den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe, fehlt es an der Angabe, welcher weiteren Beweismittel sie sich hätte bedienen sollen. Daß vernommene
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Zeugen nicht über bestimmte Fragen gehört worden sind, kann die Revision nicht begründen, Im übrigen decken sich diese Beanstandungen mit der Sachrüge.
8. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 24.Februar 1959 zugestellt worden, die Revisionsbegründungsfrist war daher am 10.März 1959 abgelaufen, Soweit in dem - Schriftsatz. des Verteidigers vom 16.April 1959 und den weiteren zu Protokoll erklärten Eingaben des Angeklagten neue Tatsachen zu den Verfahrensrügen vorgebracht sind, sind diese daher unbeachtlich.
II. Sachrügen.
1. Verurteilung wegen Währungsvergehens in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung.
a) Diese Verurteilung ist im Schuld- und Strafausspruch nicht zu beanstanden.
aa) Mit Recht sieht die Strafkammer den Angeklagten als: : Täter des Währungsvergehens an. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Mitangeklagte Zw im Namen und Auftrag des Angeklagten MB die Umtauschanträge zingereicht und das Geld für ihn in Empfang genommen. Das genügt, um den Angeklagten MB als Täter anzusehen. Es bedurfte hierzu keiner Feststellungen, was im einzelnen mit dem Geld geschehen ist,
bb) Daß die Strafkammer den Angeklagten nicht schon für das Jahr 1952, sondern erst vom Jahre 1953 ab des Währungsvergehens in Tateinheit mit den übrigen Delikten für schuldig befunden hat, ergibt das Urteil eindeutig.
cc) Rechtliche Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich des Schuldumfanges des Angeklagten für den ersten Teilakt der fortgesetzten Handlung (Kölpin-Bescheinigungen) . Mit diesen gefälschten Kölpin-Bescheinigungen hat der Angeklagte in der Zeit von Januar bis September 1953 den Umtausch von 3.520 DM-Ost 1:1 in DM-West erreicht. Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte in der Zeit
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vom 1. bis 31,März 1953 Krankengelö, dessen Höhe sie nicht feststellen konnte, erhalten hat, das zum Umtausch berechtigte. Sie hält es fermer für möglich, daß der Angeklagte in der Zeit vom 21.Mai 1953 bis zum September 1953 bei der Firma MED- He, einer Ostfirma, bei der er damals beschäftigt war, ebensoviel verdient hat, wie er auf den gefälschten Bescheinigungen als seinen Verdienst bei der Berliner Volkseigenen Wohnungsverwaltung angegeben hat, daß er also auf Grund seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma Me FO in gleichen Umfang umtauschberechtigt war, wie er es gewesen wäre, wenn er tatsächlich bei der Ber’.iner Volkseigenen Wohnungsverwaltung tätig gewesen wäre. Soweit es sich um den Betrug handelt, meint deshalb die Strafkammer, dem Angeklagten habe insoweit möglicherweise die Absicht gefehlt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.. Zum Währungsvergehen führt sie hingegen aus, der Angeklagte habe mit den inhaltlich _ unrichtigen Lohnbescheinigungen keinen Umtauschanspruch gehabt. Er habe deshalb die unrichtigen Angaben gemacht, um einen ihm nicht zustehenden Währungsausgleich zu erreichen. Für die Verurteilung nach Nr.11 a der Währungsergänzungsveroränung (WEVO) hält die Strafkammer es also für unerheblich, ob dem Angeklagten an sich ein Umtauschanspruch zustand, sofern er nur die Verwirklichung dieses ihm an sich. zustehenden Anspruches mit unrichtigen Bescheinigungen erstrebte.
Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Nr.11 a WEVO bestraft denjenigen, der unrichtige oder unvollständige Angaben in bostimmten Erklärungen macht, wenn er es in der Absicht tut, für sich oder einen anderen entgegen den Vorschriften dieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen den Umtausch von Ostmarkbeträgen in Westmark zu erreichen. Die hierbei‘ erwähnten Vorschriften der Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen können nur die matericllrechtlichen Vorschriften, nicht die bloßen
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Beweisvorschriften sein, die ebenfalls in der Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen enthalten sind. Zu dieser einschränkenden Auslegung zwingt schon Nr.i1 e WEVO. Hiernach ist der durch eine unter Nr.11 a bezeichnete Handlung erlangte Westmarkbetrag oder sein Gegenwert zugunsten der Stadt Berlin einzuziehen. Eine solche Einziehung erscheint nur gegenüber einem Täter sinnvoll, der etwas erlangt hat, was ihm nicht zustand, nicht aber gegenüber einem Täter, der dasjenige, was ihm zustand, mit unrichtigen Beweismitteln erlangt hat. Der Senat hat deshalb schon in seinem insoweit unveröffentlichten Urteil
5 StR 539/58 vom 20.Januar 1959 auf Seite 7 dargelegt, daß die Absicht, den Umtausch entgegen den Vorschriften der Verordnung zu erreichen, dieselbe betrügerische Absicht ist wie die des § 263 StGB.
Die Ansicht der Strafkamner, der Angeklagte hätte möglicherweise einen Umtauschanspruch aus anderen als den von ihm gegenüber der Lohnausgleichsstelle geltend gemachten Gründen gehabt, trifft allerdings nur für die Zeit seiner Erkrankung vom 1.Januar bis 31.März 1953 zu, Krankengeld ist nach den Durchführungsbestimmungen vom 11.0ktober 1949 (VOB1 I,420) § 2 Nr,2 e sowohl dann umtauschberechtigt, wenn es von der VAB, als auch dann, wenn es von dem Arbeitgeber gezahlt wird. Hingegen war der Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Firma M-EOEB nicht umtauschberechtigt. Nach § 16 Abs.1 der 5,.LAKDB (VOBl I 1950,517) entfällt das Umtauschrecht, wenn Ostarbeitsverhältnisse für einen Zeitraum von mehr als 530 Tagen unterbrochen sind. Zwischen dem Ende der Krankheit des Angeklagten am 1.April 1953 (Krankheitszeiten, in denen Krankengeld gezahlt wird, müssen Ostarbeitszeiten gleichstehen) unä dem 21.Mai 1953, an dem der Angeklagte die Arbeit bei der Firma NEp- Teuuugp aufgenommen hat, liegt ein Zeitraum von mehr als 30 Tagen. Daß der Angeklagte wußte, daß er aus diesem Grunde für
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seine Tätigkeit bei der Firma Ve Te kein Umtauschrecht hätte, stellt das Urteil nicht fest. Seine
wiedergegebenen Ausführungen zum Betrugsvorsatz ergeben vielmehr, daß es von der Möglichkeit ausgegangen ist, der Angeklagte habe an sein Umtauschrecht geglaubt, wenn dabei auch das Urteil die Vorschrift des § 16 Abs.1 5.LAKDB nicht erörtert hat. Für den Zeitraum von Januar bis September 1953 ist deshalb die innere Tatseite für das Währungsvergehen nur für den April 1953 und Teile des Mai und September 1953 einwandfrei festgestellt. Für die Zeiträume von Oktober 1953 bis März 1955 und von April 1955 bis Dezember 1955 bestehen hingegen derartige Bedenken nicht. Für die auf Grund des Urteils vom 15.Dezember 1954 erfolgte Nachzahlung der Firma Me- EEE von 600 DM hatte der Angeklagte kein Umtauschrecht. Da der Angeklagte Anfang September 1953 entlassen worden war und die Nachzahlung die ersten drei Wochen nach seiner Entlassung betraf, war sie für den September, allenfalls Oktober 1953 geleistet. Sie hätte daher auch nur nachträglich für diesen Monat nach § 16 Abs.2 LAKDB umgetauscht werden können. Für diesen Zeitraum bestand aber für den Angeklagten deshalb kein Umtauschrecht mehr, weil er für ihn bereits im September bezw. Oktober 1953 den zulässigen Höchstbetrag ungetauscht erhalten hatte, wenn auch zu Unrecht. Sowohl für September als auch für Oktober 1953 betrug der zulässige Höchstumtauschbetrag für den Angeklagten mit vier Kindern 430 DM monatlich. Diesen Betrag hatte der Angeklagte bereits für den fraglichen Zeitraum auf Grund seiner unrichtigen Arbeitsbescheinigungen erhalten. Daß der Angeklagte für die Ostmarkzahlungen, die er von We und Scib erhalten hat, kein Umtauschrecht hatte, hat das Urteil einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte befand sich damals nicht in einem der Iohnsteuer unterliegenden Arbeitsverhältnis, sondern arbeitete als selbständiger Unternehner.
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Der erwähnte Fehler bezüglich des ersten Zeitrauns der fortgesetzten Handlung hat weder den Schuld- noch den Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinträchtigt. Da die Strafkammer für den gesamten Umtausch eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist der Schuldspruch in jedem Fall zu Recht erfolgt. Der Strafausspruch ist ebenfalls durch den Fehler nicht beeinflußt. Die Strafkammer führt nämlich aus, sie habe strafmildernd berücksichtigt, daß ein Teilabschnitt der fortgesetzten Handlung vor dem 1.Dezember 1953, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzas 1954, liege. Damit bringt sie zum Ausdruck, daß sie diesem Teilabschnitt bei der Bemessung der Strafe keine Bedeutung beigelegt hat. Der Fehler betrifft aber nur diesen Zeitraum.
b) Nur der Umfang der Einziehung beruht auf dem Fehler.
aa) Daß die Strafkammer den gesamten Betrag, soweit er tatsächlich durch das Währungsvergehen erlangt ist, gegenüber dem Angeklagten MB einzezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Mitangeklagte ZUEEEEB hat die Umtauschbeträge teils als möglicherweise gutgläubiges, teils als bösgläubiges Werkzeug für MM erlangt. Selbst wenn sie einen Teil der Beträge oder älle mit seinen Einverständnis oder ohne dieses für sich behalten haben sollte, würde das nichts daran ändern, daß NAME die Beträge durch sie erlangt hat. Der Bundesgerichtshof hat (BGHSt 10,237,244 £) bereits entschieden, daß die gesamte Bestechungssumme, die ein Mittäter in der Absicht empfängt, sie mit dem anderen Mittäter zu teilen, als von beiden erlangt gilt. Erst recht ist deshalb der gesamte Betrag, den der Gehilfe für den Haupttäter erlangt, von diesem erlangt. Da der Angeklagte also sämtliche Beträge durch die Mitangeklagte ZU langt hat, müssen sie bei ihm eingezogen werden. Dafür ist es unerheblich, ob sie sich noch ganz oder zum Teil bei Frau ZU befinden;
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im ersten Fall wären die Beträge selbst (auch gegenüber dem Angeklagten Mb) , im zweiten Fall ihr Wert einzuziehen. Bei Geldbeträgen, um die es sich hier handelt, macht das keinen Unterschied.
bb) Eingezogen werden können aber nur die Beträge, bezüglich deren ein Währungsvergehen des Angeklagten MA einwandfrei festgestellt ist. Das ist, wie die obigen Ausführungen ergeben, der Fall für den Zeitraum von Oktober 1953 bis März 1955, wo der Angeklagte insgesamt 7.840 DM-West erhalten hat, und von April 1955 bis Dezember 1956, wo er insgesamt 11.437,60 DM-West erhalten hat. Es ist ferner der Fall für den April 1953. In diesem Monat hat der Angeklagte 380 DM-Ost erhalten, den nach den damals geltenden Bestimmungen zulässigen Höchstbetrag von 300 DM nebst Zuschlag für vier Kinder von 80 DM (vgl. VO über die weitere Erhöhung von Umtauschsätzen - GVBl 1953, 21 - und Nr.I 3 b der Anordnung vom 19.März 1951 (GVBl 1951,300). Daß der Angeklagte in dem ganzen Zeitraum von Januar bis September 1953 jeweils den zulässigen Höchstbetrag erhalten hat, ergibt sich aus der für diesen Zeltraum festgestellten Gesamtsumme von 3520 DM sowie den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und § 2 der VO vom 8.August 1953 (GVBl 756), die den Betrag von 300 DM ab 1.August 1953 auf 350 DM erhöhte. Demnach steht schon jetzt fest, daß
7.840 DM-W + 11.437,60 DM-W + 380 DM-W = 19.657,60 DM-W zu Recht eingezogen sind, während es bezüglich des Rest. betrages von 3.140 DM-W noch weiterer Feststellungen darüber bedarf, ob sich der Angeklagte bewußt war, kein Umtauschrecht zu haben.
2. Auch die übrigen Verurteilungen sind frei von Rechtsirrtun.
a) Fall Entschädigungsamt (versuchter Betrug in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades und einer Amts- und Dienstbezeichnung).
Die Angriffe der Revision gehen fehl. In den unrichtigen Behauptungen gegenüber dem Entschädigungsamt liegt
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ein versuchter Betrug. Es ist streitig, ob im Zivilprozeß ein versuchter Prozeßbetrug schon dadurch begangen werden kann, daß beweislos unrichtige Pro::cßbehauptungen aufgestellt werden. Auf die Entscheidung dieser Streitfrage kommt es hier nicht an. Die erwähnten Zweifel können nänmlich nur mit Rücksicht auf die trotz der Wahrheitspflicht der Parteien im Zivilprozeß herrschenden Parteimaxime bestehen, wonach der Richter unbestrittene und im Versäumnisverfahren ihnen gleichstehende Parteibehauptungen seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne sich Gedanken über ihre . Richtigkeit machen zu müssen. Es kann deshalb zweifel- '.; haft sein, ob der Richter sich in einem solchen Falle irrt, Das Entschädigungsanmt hingegen kann seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde legen, die es mindestens für glaubhaft hält. Wer ihm gegenüber als Antragsteller unrichtige Behauptungen aufstellt, begeht daher immer einen versuchten Betrug, wobei es nicht darauf. ankommt, ob das ‚ntschädigungsamt den Perteibehauptungen, allein glauben darf, oder in welchem Umfang es ihre Richtigkeit nachprüfen muß. Die Parteibeh-uptung ist im Ent-. schädigungsverfahren mindestens eine der Grundlagen für die stets notwendige Überzeugungsbildung des Entschädt-. gungsamntes. | | . b) Fali Ve (Betrug in Tateirheit mit unbefugten Führen eines akademischen Grades und einer Dienstbezeichnung). aa) Daß der Stedt Vamuien äurch die Einstellung
des-Angeklagten ein Schaden entstanden ist, ergibt sich. aus dem Urteil einwandfrei. Der Angeklagte ist nach Gruppe III TOA eingest"£T worden. Die Einstrfung nach der TOA hängt nicht nur davon ab, welche Arbeitsleistung der Bewerber vellsringen kann, sondern auch von seiner Vorbildung. Die TOA IIi ist die Gruppe für: "wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie gleichwertige wissenschaftliche. technische, kaufmännische und sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit",
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Es entscheidet also nicht allein die ausgeübte Tätigkeit; vielmehr muß der Angestellte ohne abgeschlossene Hochschulbildung einem solchen mit abgeschlossener Hochschulbildung gleichstehen, nämlich mindestens durch seine besondere sonstige Vorbildung in Verbindung mit seiner Berufserfahrung. Der Angeklagte hat nur Volksschulbildung, außerdem die Gesellenprüfung,und hat eine Baugewerkschule be-Sucht. Die Strafkammer geht also mit Recht davon aus, daß die Vorbildung des Angeklagten für seine Einstufung in
TOA III nicht ausreichte. Der für die Stadt VmEiEp entstandene Schaden besteht also schon in der zu hohen Ein-
. gruppierung des Angeklagten, so daß es nicht darauf ankommt, ob er in der Lage war, die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch gerade seine Einstufung in eine grundsätzlich für Akademiker bestimmte Gruppe erstrebt. Er hat (UA 5.44) en die Stadt VW geschrieben: "Meine Gehaltsforderungen würden der TOA für die akademischen Berufe entsprechen."
bb) Abwegig ist die Auffassung der Revision, der Angeklagte könne deshalb nicht wegen unbefugten Führens akademischer Grade und einer Amts- und Dienstbezeichnung bestraft werden, weil er die Tat teilweise vor der rechtlichen Rückgliederung des Saargebietes begangen habe.
c) Fall KMB (versuchter Betrug in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades und einer Amts- und Dienstbezeichnung).
Auch hier ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte die Einstellung als Akademiker mit einer entsprechenden Tarifgruppe erstrebt und in seinem Bewerbungsschreiben unrichtige Angaben über seine Vorbildung und seinen Werdegang gemacht hat. Die Verurteilung ist also rechtsirrtunsfrei.
3. Die allgemeinen Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. ’
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Der Senat hat sich nicht in der Lage gesehen, dem Angeklagten die Untersuchungshaft ganz oder zum Teil anzurechnen, die er seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils erlitten hat. Die Strafkammer führt in den Strafzumessungsgründen aus: Der Strafzweck sei bei der Persönlichkeit des Angeklagten nur zu erreichen, wenn er mindestens acht Monate der Strafe ohne die Vorteile der Untersuchungshaft in Strafhaft verbüße. Dem schließt sich der Senat mit Rücksicht auf die Feststellungen zur Persönlichkeit und zu den Taten des Angeklagten an.
B. Revision der Angeklagten un
Das Rechtsmittel richtet sich nur gegen die Ein- . ziehungsanordnung des Urteils gegenüber dieser Angeklagten. Es hat Erfolg.
1. Die »trafkamner wendet für die Nebenstrafe der Einziehung nach Nr.11 e WEVO die Grundsätze an, die die Rechtsprechung für § 401 AbgO entwickelt hat. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Einziehung ist zwar in beiden Fällen Nebenstrafe. Bei § 401 AbgO handelt es sich aber um die Einziehung eines Gegenstandes, an dem oder mit dessen Hilfe die Straftat begangen ist. Die Einziehung ist hier eine besonders schwere Nebenstrafe, weil sie auch gegenüber dem Haupttäter oft nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schuld und Höhe des angerichteten Schadens steht. Der Eigenart dieser Nebenstrafe entsprechen die strengen Grundsätze, die die Rechtsprechung für ihre Anwendung gegenüber den Teilnehmern entwickelt hat.
Die "inziehung nach Nr.11 e WEVO hat einen anderen Charakter. Sie ist zwar auch Nebenstrafe, aber eine wesentlich mildere Nebenstrafe als die des § 401 AbgO. Sie kann zwar den eingetretenen Schaden übersteigen, da der eingewechselte Ostmarkbetrag nicht zugunsten des Täters berücksichtigt wird, aber sie übersteigt den angerichteten Schaden nur um einen Bruchteil dieses -chadens. Im ganzen über-
wiegt bei dieser Nebenstrafe üer Gedanke der Gewinnabschöpfung ’
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wenn sie auch die Rücktauschverpflichtung des § 19 b der 5.LAKDB nicht ausschließt. Die Einziehung der Nr.11 e WEVO ähnelt daher dem Verfall des § 355 StGB. In beiden Fällen soll "das Empfangene" bezw. "Erlangte" oder sein Wert zurückgegeben werden. Für die Anwendung der Nr.11 e WEVO auf die Teilnehmer ist daher von den Grundsätzen auszugehen, die die Rechtsprechung für § 335 StGB entwickelt hat,
2. Ob nach diesen Grundsätzen die Einziehung gegenüber der Angeklagten ZUEEEEEEB gerechtfertigt ist, läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Nach den erwähnten Grundsätzen kann gegenüber dem Gehilfen nur das eingezogen werden, was er selbst empfangen hat. Er empfängt nicht, wie der Mittäter, zwangsläufig alles das, was der Täter empfängt. Daß die Angeklagte ZUEEEEED ie 7.840 DM-W, deren Wert ihr gegenüber eingezogen worden ist, empfangen hat, ergeben die Urteilsfeststellungen zwar. Befindet sich aber das Empfangene nicht mehr in dem Kreis der Täter oder Teilnehmer, 80 kann der Wert nur demjenigen gegenüber eingezogen werden, der es zuletzt in Händen gehabt hat (RG JW 1938,2199). Dabei hat der Täter das Empfangene auch solange "in Händen gehabt", wie es bei einem Mittäter oder einem Gehilfen war. Der Besitz des Täters wird aber dem Gehilfen nicht zugerechnet. „ie Mitangeklagste ZUHEEEEEED hat deshalb nur diejenigen Beträge zuletzt in Händen gehabt, die sie entweder von vornherein nicht an den Angeklagten MD ab-
geführt hat oder die er ihr wieder überlassen hat. Welche das sind, ergibt das Urteil nicht. Die Einziehung gegenüber der Angeklagten ZU muß üaher aufgehoben werden, und die Sache muß insoweit an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
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C. Revision der Angeklagten GG
Auch diese Revision greift nur die Einziehungsanordnung an. Diese Einziehungsanordnung muß nach den zur Revision der Angeklagten Zimmermann gemachten Darlegungen gegenüber der Angekla;ten Clin Fortfall konmen, da die Urteilsfeststellungen ergeben, daß die Angekla; te Gi die eingetauschten Westmarkbeträge niemals
in Händen gehabt hat.
Sarstedt Dr,Koffka Schmitt
Börker Fischer