Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.01.1959 – 5 StR 539/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 539/58 2192 0985
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Chemiker Professor Dr.habil.Max U km
aus TED Tem (552), geboren am EEE» 1897 in cn (EE)
wegen Währungsvergehens u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Januar 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.Mai 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
- 2 _
Gründeg
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Währungsvergehens in Tateinheit mit Betrug zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die Untersuchungshaft angerechnet und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. 37.730 DM-West hat sie zugunsten des Landes Berlin eingezogen..
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat. ‚Erfolg.
Der Angeklagte ist Leiter eines Instituts für Ernährungsforschung in RE in der sowjetisch besetzten Zone. Ihm sind in der Zeit von April 1951 bis Februar 1958 insgesamt 37.730 DM-Ost 151 in DM-West von der Lohnausgleichskasse Berlin:umgetauscht worden auf Grund der Ziffer 9 d der Währungsergänzungsverordnung (WEVO) in der Fassung vom 23.August 1950 und ihren späteren, die Höhe der Umtauschbeträge betreffenden Abänderungen. Der Angeklagte hat bei seinen Umtauschanträgen als seine Wohnung "ei- Den.
U @" angegeben.
Die Strafkamner kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe in der Zeit seit Frühjahr 1951 seinen Wöhnsitz im Sinne der Ziffer 9 d der Währungsergänzungsverordnung nicht‘ - in BEEMD-DEED, sondern in RW in der sowjetisch‘' besetzten Zone gehabt. Dem Angeklagten sei zwar nicht zu widerlegen, daß er an die Richtigkeit seiner Wohnungsangabe und an sein Umtauschrecht geglaubt habe. Er habe jedoch alle tatsächlichen Verhältnisse gekannt, die sein Grundstück in RE und nicht das von ihm in DEE zemietete Zimmer zu seinem Wohnsitz im Sinne der Währungsergänzungsverordnung machten. Er habe deshalb objektiv und subjektiv unrichtige Angaben im Sinne der Ziff.l1a WEVO 1949 gemacht, als auch unrichtige Tatsachen im Sinne des § 263 StGB vorgespiegelt und dadurch die Lohnausgleichskasse geschädigt.
- 3 -
- 3 -
Sein Irrtum sei nur ein Verbotsirrtum, und zwar unentschuldbar.
Diesen Ausführungen vermag . der Senat nur zum Teil zuzustimmen.
Sowohl für die Frage, ob der Angeklagte den äußeren ‚Fatbestand des Währungsvergehens, als auch für die, ob er den äußeren Tatbestand des Betruges erfüllt hat, kommt es ‚zunächst darauf an, ob die Wohnungsangaben des Angeklagten ‚.anrichtig waren. Die Strafkamner hält, diese Angaben deshalb für objektiv unrichtig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sinne.der ziff.9 d WEVO:nicht in BEER VE gehabt
“habe. Sie führt aus, die-Wohnungsangabe hätte dem Wohnsitz
im’ Sinne der ziff.9 d WEVO entsprechen müssen, wenn seine Angaben "richtig" sein sallten.
.21.. Ob diese Auslegüng der Angaben, des Angeklagten ohne nähere Begründung- rechtlicher Nachprüfung standhält, ist mindestens- zweifelhaft.
Die Wohnungsangabe wer gewissermaßen. die ‚Beantwortung einer: ‚Frage der Lohnausgleichskasse.-- Es kommt also darauf an, wie diese Frage nach der Wohnung auszulegen war. Sie war 80 auszulegen, wie diejenigen, an die sie gerichtet war,. nämlich die ‚Antragsteller, zu denen auch der Angeklagte ‚gehörte, ‚Sie :verstehen konnten. Es, ‚empfiehlt ‚sich, :hierzu im. ‚neyen Urteil nähere Därleguigen zu machen.
u Nur’ poweit dem Angeklagten ein Betrug zur - Tast gelegt worden ist, setzt. der:objektive Tatbestand weiter ‚voraus, . daß äurch die etwaige Täuschungshandlüng des Angeklagten . der Ausgleichskasse. ein:Schaden entstanden ist. Hierfür. kommt es darauf an, ob. .der ‚Angeklagte umtauschbereohtigt war. Insoweit tritt der Senat. im Ergebnis den Ausführungen : der Strafkammer bei.
un
- 4 -
Das Urteil fükrt aus, der Angeklagte sei zum Geldumtausch nicht berechtigt gewesen, weil er nicht seinen Wohnsitz im Sinne der Ziffer 9 d WEVO in der Fassung der Änderungsbestimmung Nr.2 vom 23.August 1950 (VOBl I 381) in Verbindung mit § 3 der Fünften Durchführungsbestimmung zu den Vorschriften der Ziffer 9 WEVO vom 25.November 1950 (VOBl I 517), neugefaßt 21.Mai 1955 (GVBl 447) in dem "betreffenden Gebiet" gehabt habe. währungsrechtlich gäbe es nur einen Wohnsitz. Er sei dort, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse des Betroffenen befinde. Der tatsächliche Lebens-Mittelpunkt des Angeklagten sei aber seit April 1951 sein Grunästück in PR ir der sowjetisch besetzten | Zone gewesen. |
Es ist der Revision zuzugeben, daß die gesetzliche Begriffsbestimmung des Wohnsitzes in § 3 der erwähnten Fünften Durchführungsverordnung. auf den ersten Blick dieser Auslegung zu widersprechen scheint, Er lautetz
"Einen W’hnsitz im Sinne dieser Bestimmungen hat. jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl.§ 13 Steueranpassungsgesetz (StAnpe) vom 16.0ktober 1934 - RGBl I 8.925). Sofern undsolange der Zuzug nach Berlin West von einer Genehmigung abhängig ist, gilt ein Wohnsitz
in Berlin West erst dann als begründet, wenn diese Genehmigung erteilt ist, Liegt nur
eine befristete Aufenthaltsgenehmigung vor,
so steht diese Genehmigung für die Dauer der Befristung der Zuzugsgenehmigung gleich."
§ 3 spricht von einem Wohnsitz des Betroffenen, nicht von seinem Wohnsitz. Eine Person kann mehrere Wohnungen an verschiedenen Orten unter Umständen innehaben, die darauf
-5-
cr)
-5- schließen lassen, daß sie sie beibehalten und benutzen will. Das zusätzliche Erfordernis der Zuzugsgenehmigung nach West-Berlin für die Begründung eines dortigen Wohnsitzes schließt es nicht aus, daß neben einem solchen Westberliner Wohnsitz auch noch ein Wohnsitz außerhalb des "betreffenden Gebietes" besteht. Erst recht deutet der gesetzliche Hinweis auf den gleichlautenden § 13 StAnpG auf die Möglichkeit mehrerer gleichzeitiger Wohnsitze hin, da das Steuerrecht mehrere solcher Wohnsitze kennt.
La L
Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, kann nach dem erkennbaren Sinn der Lohnausgleichsbestimmungen jemand einen Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmungen nur entweder in dem "betreffenden Gebiet"! oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von 6Groß-Berlin haben. Die Bestimmungen der Währungsergänzungsverordnung selbst (Ziff.9 a-e) sprechen nicht von einem Wohnsitz, sondern - von seinem oder ihrem Wohnsitz.
ziffer.9 a sieht die Aufgabe der Lohnausgleichskasse in dem Ausgleich der Löhne und Gehälter dar Arbeitnehmer, die im betreffenden Gebiet. ihren Wohnsitz haben, aber in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor entlohnt werden, mit den Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmer, die in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor ihren Wohnsitz haben, aber: im: betreffenden Gebiet entlehnt werden.
Die Ziffern 9 b einerseits, 9 e andererseits stellen deutlich die Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in dem "betreffenden Gebiet" haben, zu denjenigen in Gegensatz, die ihren Wohnsitz "in der sowjetischen Besetzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin" haben.
-6-
-6-
ziffer 9 £ behandelt Arbeitnehmer, die in der sowjetischen Besetzungszone oder im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin entlohnt werden und ihren alleinigen ständigen Wohnsitz bis zum 30.Juni 1950 in dem betreffenden Gebiet hatten, ihre Lebensmittelkarten aber bis zu diesem Tage nicht in dem betrefferden Gebiet bezogen haben, Sie erhalten bei Vorliegen der sonstigen Umtauschvoraussetzungen nur eine geringe Umtauschquote. Wenn in dieser Bestimmung im Gegensatz zu den Ziffern 9 a-e von dem früheren "alleinigen ständigen Wohnsitz" die Rede ist, so kann daraus nicht der Schluß gezogen. werden, daß die übrigen Bestimmungen, die nur vom Wohnsitz der Arbeitnehmer sprechen, die Möglichkeit mehrerer Wohnsitze voraussetzen. Ein solcher Umkehrschluß aus ziffer 9 £ ist schon deshalb nicht möglich, weil auch Ziffer 9 e sich mit der Gruppe beschäftigt, die bis zum 30.Juni 1950, d.h. solange es in West-Berlin Lebensmittelkarten gab, trotz eines West-Wohnsitzes ihre Lebensmittel in der Sowjetzone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin bezog. Ziffer 9 c spricht dabei von Arbeitnehmem, die ihren Wohnsitz zwar bis zum 30.Juni 1950 in dem "betreffenden' Gebiet" hatten, ihre Lebensmittelkarten" aber bis zu diesen Tage nicht‘ in dem "betreffenden Gebiet" bezogen haben. Hier ist also auch nur vom Wohnsitz der erwähnten Arbeitnehmer; nicht voh ihrem ausschließlichen ständigen Wohnsitz die Rede. Es ist ausgeschlossen, daß: der Gesetzgeber für diese beiden Gruppen die Frage, ob sie in der Zeit bis zum 30.Juni 1950 in West-Berlin gewohnt: haben, zwei verschiedene Wohnsitzbegriffe zugrunde legen wollte.
Kann nach dem Gesagten der Angeklagte nur entweder in BEEED-Dgp oder in REM seinen Wohnsitz im Sinne der Lohnumtauschbestimmungen gehabt haben, so ist der Strafkammer auch darin beizutreten, daß er ihn dort gehabt hat, wo sein tatsächlicher Lehens-Mittelpunkt außerhalb
- 7 -
- 1 -
seiner Dienstzeit war. Daß er seinen Lebens-Mittelpunkt in dem Haus in RB natte, stellt die Strafkamner fest. Rechtsirrtümer sind dabei nicht erkennbar.
III.
Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite halten aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1;Nach den Urteilsfeststellungen konnte dem Angeklagten nicht widerlegt werden, daß er an seine Umtauschberechtigung geglaubt hat.
a) Das schließt zunächst schon den inneren Tatbestand . des Betruges aus. Hat der Angeklagte an sein Umtauschrecht | geglaubt, dann hat er nicht in der Absicht ‚gehandelt, sich einen rechtswidrigen ‚Vermögensvorteil zu verschaffen. Der irrige Glaube an die Berechtigung des erstrebten Vermögensvorteils ist beim Betruge ein Tatbestandsirrtun, kein Verbotsirrtum (BGHSt 4,105,106).
b) Aus demselben Grunde fehlt es am inneren Tatbestand des Vergehens nach Nr.11 a WEVO. Hiernach wird bestraft, wer in der Absicht, für sich oder einen anderen entgegen. den Vorschriften dieser Verordnung oder einer ihrer. Durchführungsbestimmungen den Umtausch von Ostmarkbeträgen in: Westmark zu erreichen, in Erklärungen, die er auf Grund dieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen abgibt, unrichtige "oder unvollständige Angaben. macht. Die Absicht, den Umtausch entgegen den Vorschriften der Verordnung zu erreichen, ist dieselbe ‚betrügerische Absicht wie die des § 263 SteB.. Auch diese Absicht hat derjenige nicht, der glaubt, ein Recht auf den Umtausch zu haben.
2. Der Angeklagte hat aber auch nicht, vorsätzlich falsche Tatsachen vorgespiegelt und einen Irrtum erregt, und er hat ebensowenig, vorsätzlich in seinen Umtauschanträgen unrichtige Angaben. gemacht, wenn er irrig angenommen hat, das Zimmer bei Frau Bein sei seine Wohnung. Auch insofern
-B8B..
pe menren
ee
en mramn sur
-8 -
war sein Irrtum ein Tatbestands-, kein Verbotsirrtum; daß er ein Rechtsirrtum war, ändert hieran nichts.
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
Dem Antrag des Verteidigers, den Angeklagten von sich aus freizusprechen, konnte das Revisionsgericht aber nicht stattgeben. Der Senat kann die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Strafkammer zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen treffen kann. Vorsnrglich sei darauf hingewiesen, daß der Angeklagte auch dann mit der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und entgegen den Vorschriften der WEVO den Umtausch zu erreichen, wenn er mit Bezug auf seine mangelnde Umtauschberechtigung mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (RGSt 55,257,261).
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker