Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.07.1959 – 1 StR 315/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
215/59 2309 085
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Chemiker Martin Fritz U zu: EEE. Lanikreis RB, geboren em 1920 in SED, Landkreis
wegen Doppelehe u.a.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Fiitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Herzog in der Verhandlung, Bundesanwalt EM bei der Verkündung _ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter. PD) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. März 1959 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Doppelehe in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der unbefugten Führung akademischer Grade verurteilt wird.
Im Strafaussp uch wird das genarnte Urteil mit den Feststel-
lungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Doppelehe in Yatmehrheit mit fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt. Seine auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Io Unbegründet ist die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil der Vorsitzende sich während des Schlußvortrags des Verteidigers etwa 20 Minuten lang in das "konzentrierte Studium" eines Rechtskommentars versenkt habe und deshalb
einen wesentlichen Teil der Ausführungen des Verteidigers nicht gefolgt sei.
Diese Behauptung ist durch die dienstlichen Äußerungen des ‘ Vorsitzenden, der richterlichen Beisitzer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft widerlegt. Nach den Erklärungen der Beisitzer hat der Vorsitzende nur einmal kurze
Zeit in einem Kommentar gelesen, nach der Vermutung des Landgerichtsrats Dr. Sm deshalb, weil in einer Sitzungspause die Frage aufgetaucht war, ob sich der Angeklagte nicht auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Das war keine geistige Abwesenheit im Sinne der Rechtsprechung zu
§ 338 Nr. 1 StPO (vgl. insb. RGSt 60, 63).
- 3 - II.
1.) In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision nur gegen die Höhe der Freiheitsstrafen und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Insoweit ist sie jedoch offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die von der Revision vermißten Gesichtspunkte teilweise ausdrücklich zugunsten
des Angeklagten gewürdigt; soweit es sie nicht erörtert und dem Beschwerdeführer zugute gehalten hat, liegt kein sach- _ lichrechtlicher Mangel vor, weil der Tatrichter von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, alle erdenklichen Umstände als
Strafmilderungsgründe zu werten.. N
2.) Von der Revision nicht beanstandet, auf die allgemeine Sachrüge aber von Amts wegen zu berücksichtigen ist die unzutreffende Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der Doppelehe zur fortgesetzten unbefugten Führung akademischer Grade. Das Landgericht hat Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen diesen Straftaten angenommen. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte auch bei
dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots für die beabsichtigte zweite Eheschließung und in der hierzu abgegebenen eidesstattlichen . Versicherung sowie bei der Eheschließung selbst und in der ‘darüber aufgenommenen Niederschrift unbefugterweise des Dr.-Titels bedient. Da aber ein akademischer Grad Bestandteil@f( der bei dem Aufgebot und der Eheschließung unentbehrlichen Personalien ist (vgl. BGH NJW 1952, 839 Nr. 14 a-c), hat
der Angeklagte bei der Schließung der Doppelehe zugleich unbefugt einen akademischen Grad gebraucht. Damit fällt das fortgesetzte Vergehen nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I, 985) in einem seiner mehreren Teilakte mit dem Verbrechen der Dovpelehe zusammen; das genügt und zwing‘ zur Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Straftaten. Das Landgericht hEtte daher den Angeklagten wegen:Doppelehe in Pateinheit (§ 73 SteB)
1)
mit fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade verurteilen müssen.
Im übrigen 1äßt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Senat kann die gebotene Änderung des Schuldspruchs von sich aus vornehmen. Einer Zurückverweisung der Sache zur Nachholung des Hinweises nach § 265 StPO bedarf es nicht, weil der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht geständig ist und weil er durch die Veränderung des rechtlichen .Gesichtspunktes nicht schlechter gestellt wird.
Dagegen ist der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer Gefängnisstrafe zurückzuverweisen, neben der wieder auf Gelästrafe und gegebenenfalls auch auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zwingt das Landgericht nicht, die neue Gefängnisstrafe niedriger als die aufgehobene Gesamtstrafe zu bemessen. Was die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte angeht, so wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die Gründe vorzutragen,
die im vorliegenden Fall gegen die Verhängung dieser empfindlichen Ehrenstrafe sprechen mögen.
Dr. Geier Dr. Peetz Martin
Dr. Schalscha Flitner