Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.07.1959 – 4 StR 201/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Schlcesser Moritz FEB aus Hon- B: dor: geboren am @&: EEEB 1931,
wegen fahriässiger Tötung u.a.
hat der 4, Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichiver Dr. Hübner
Bundesrichter Dr, Mitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt WEB in der Verhandlung,
Bundesanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der’ Bundesanwaltschafi,
Justizangestellter |] als Urxundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: IL
To Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des lerägerichts in Kassel vom 9. Oktober 1958 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als es von einer Einziehung des Kraftwagens des Angeklagten absiehts, In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entisckeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das vandgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
IL. Verworfen werden auch, und zwar in vollem Umfang, die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers.s
Jeder von ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mii fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen Unfa}).- lucht zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefä ngnis verurteilt worden, Das Landgericht hat ihm die Fahrerlaubnis mit fünf Jahren Sperrfrist entzogen. Angelehnt hat es, das Yahrzeug des Angeklagten einzuziehen.
Nach den Feststellungen des Lanäügerichis benutzte der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen am 12. Juli 1958 die Bundesstraße ® zwischen Fi» und Hein 1 EB: Inioige Übermüdung und Alkoholgenuß schlief er auf kurze Zeit ein und geriet auf die linke Straßenseite. Dort fuhr er um 23,20 Uhr dei sich in gleicher Richtung zu Fuß foripewegenden fünf zehnjährigen Helmut N@B an. Der Blutalkohoigehali des Angeklagten betrug zu dieser Zeit 0,85 bis 1,00 %0. SB start an den 'erlittenen Verleizungen sofort nach dem. Anprali oder ganz kurze Zeit danach, Zugunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß er sich gleich nach dem Zusamnenstoß um den Verletzten gekünnert hat. Danach fuhr er nach Hause,. um sich der Sirafverfolgung zu entzi ehen.. Erst um 0.15 Uhr unterrichtete er den Kaarkenvasentahre On und uhr mit ihm zur Unfallstelle, OB steile TEE Lest » Gleiches tat später Dr,med.
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Der Angeklagte, die Staatsanwaltschäft und der Nebenkläger haben Revision. eingelegt, . | #
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Der Angeklagte hat seine Revi sion in der Hauptverhand- h lung auf das Straimaß beschränkt. — i
Die Staatsanwaltschäft bemängelt mit ihrer Revision nur, | daß der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht zu gering be-
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straft worden sei und daß es das Landgericht abgelehnt hate, das Fahrzeug des Angeklagten einzuziehen. j
Der Nevenkläger beanstandet allein, daß der Angeklagte nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt und nicht höher bestraft worden sei.
I. Die Revision des Angeklagten.
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Die Dariegungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen keinen kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bedienklich könnte nur erscheinen, daß es in den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung wegen Verkehrsvnfallflucht heißt: "Er (der Ängeklagie) hat sich ohne Rücksicht auf die Belange Dritier über die Folgen seiner Tat hinweggesetzt." Damit wäre möglicherweise ein Taibestwandsmerknal der Verkehrsunfallflucht unzulässigerweise als Strafzunes-- sungsgrund verwertet worden. Diese Bedenken greifen jedoch _ nicht durch, Der Satz darf mur in seinem Zusammenhang gelesen und verstanden werden. Er folgt der Darlegung, daß für die Strafbemessung wegen YTerkehrsunfalliflucht die aus den Vorstrafen des Zugexlagten wegen Körgerverleizung erkennbar wercenden Charaktereigenschaften besonders ins Gewicht fielen Mithin brirgt die Strafkammer nur zum Ausdruck, daß auch die Unfallflucht Ausfluß der rücksichtslosen Grundhaltung des Angeklagien gewesen sei. Das aber ist nicht zu beanstanden. Auch wird nicht ersichtlich, daß das Landgericht das Alter und den ReiTezustand des Angeklagten bei seiner Strafzumessung außer Betracht gelassen hätte. In seinen Erwägungen zur Anwenäung von § 42 m Abs. 1 StGB ist davon ausführlich die Rede. Es Desteht kein Anhaltspunkt dafür. daß die Straf-- kammer diese Umstänie pei Bemessung der Strafhöhe nicht berückseichiigt hätte. Daß die Gesamtstrafe sich nur auf ein Jahr Gefängnis beläuft, spricht angesichis des Schuldumfanss des Angeklagten für ihre Beachtung.
Somit ist die auf das Strafmaß beschränkte Revisicn des Angeklagten zu verwerfen»
EI. Dig Reyision des Nebenklägers.
Der Nebenkläger hat zwar keinen bestimmten Antrag sestellt. Aber aus der Revisionsbegründung ergibt sich, daß er die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch insoweit erstrebt, als der Angeklagte nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist, und daß er den Strafausspruch aufgehoben haben möchte, weil die Strafe des Angeklagten, insbesondere wegen Verkehrsunfallflucht, nicht höher bemessen worden ist. Somit 1äßt sich: aus dem Gesamtinhalt der Revisionsschriften entnehmen, wodurch sich der Nebenkläger veschwert fühlt und welches Ziel seine Revision verfolgt, Das aber genügt (vgl. RGSt 56, 225).
‚le. Der Angriff des Nebenkiägers auf den Schuldspruch
scheitert jedoch daran, deß er zur Erhebung von Revisionsrü-
gen insoweit. nicht befugt ist, als er auf die Verurteilung
wegen unterlassener Hilfeleistung abzielt. Der Angeklagte
war angeklagt, ‚dieses Vergehen in Tateinheit mit Verkehrs-
„. unfalltlucht begangen zu haben; das Landgericht hat den An- 'geklagten indessen. insoweit nur ‚wegen letzteren Vergehens verurteilt. BE 5
Ais Webenkläger: dürfen sich dem öffentlichen Verfahren u.a. Eltern: enschließen, deren Kind durch eine mit Strafe bedrohte Handlung getötet worden ist ($. 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). In gieser Vorschrift ‚wird jedoch die Anschlußbefugnis nicht für soiche $% raftaten gewährt, die den Tod verursacht haben, ‘ohne daß nach deren Tatbestand das Verschulden des Täters diesen Erfolg umfassen müßte, 2 2.B. also nicht die unterlassene Hilfeleistung (§ 330 c St6 GB). Entsprechendes gilt für die in § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO geregelte Befugnis des
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teilt worden zu sein, ferner in der Darlegung, die Schwere de
Nebenklägers, Rechtsuittel einzulegen. Sie liegt nur vor, soweit diese Rechtsmittel die Aburteilung der Nebenklagetat anstreben (vgl. WI Nr. 2 zu § 395 StPO; Löwe/Rosenberg aa0 Anm. 5 ..und 9 zu § 401). Ist dies aber nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel unzulässig, es sei denn, daß es sich - wie hier - nicht in den Angriffen erschöpft, die andere strafbare Handlungen als das Nebenklagedelikt zum Gegenstand haben. Dann vermag allerdings nur dieses Revisionsvorbri ingen vom Revisionsgericht überprüft zu werden
2. Die Nebenkliagetat ist im vorliegenden Falle die fahrlässige Tötung, deretwegen der Angeklagte in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdäung bestraft worden ist. Insoweit greift der Nebenkläger den Strafausspruch an. Der er-- wähnte tateinheitliche Schuldspruch zwingt das Revisionsge-- richt zu der Überprüfung, ob die Einzelstrafe des Landgericht in Höhe von zehn Monaten Gefängnis rechtsirrig zu niedrig bemessen und ein derartiger Rechtsfehler auch bei der Gesamtstrafenbildung begangen worden ist. Dagegen ist der Neben- : kläger aus den erörterten Gründen zur Erhebung: solcher Revisionsrügen nicht befugt, die die Einzelstrafe wegen Verkehrsunfallflucht betreffen, denn der Angeklagte ist wegen Verkehrsunfallflucht zutreffend in Tatmehrheit mit der Neben kiagetat (fahrlässi ge Tötung) verurteilt worden (vel. BGH JR. 53, 1925 IM Nr. 2 zu $.395 StPO).
Die danach allein zulässigen Revisionsangriffe des Neberklägers besteken in der durch den Hinweis auf polizeiliche Aussagen nehrerer Personen gestützten Ausführung, das lendgericht habe nicht genügend gewürdigt, daß der Angeklagte bereits mehrfach als rücksichtsloser Zraftfahrer aufgefallen sei, wenn er auch das Glück gehabt habe, bisher nicht 'verur-
Tat werde durch Verhängung einer Gefängnisstrafe von einen Jahr nicht gesühnt.,
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Diese Revisionsangriffe sinä jedoch unbegründet.
2) Der Senat faßt den Hinweis des Nebenklägers als Auf-. klärungsrüge auf, daß von ihm namentlich »ezeichnete Personen polizeilich gehört, in der Hauptverhendlung aber nicht als Zeugen vernommen worden seien. Dieser Revisionsangriff schiägt fehl. Den Hiifsarbeiter Franz NW hat die Strafkammer nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung als Zeugen vernommen (vgl. Bl. 87 der Hauptakten). Er hatte bei seiner polizeilichen Anhörung eine Reihe von Vorfällen wiedergegeben, bei denen .der Angeklagte sich verkehrswidrig verhalten hatte und durch die er gefährdet worden war (vgl. Bl. 45 der Hauntakten);. Nach dem Inhalt der polizeilichen Aussagen der anderen vom Nebenkläger bezeichneten Zeugen HP, MED un. Sch (B1. 46, 44 und 47 R der Hauptakten) mudte sich dem Gericht aber die Notwendigkeit einer Vernehmung dieser Zau-- gen nicht aufdrängen, zumal der Nebenkläger nach der Niederschrift über die Hauptverrandiung keinen Beweisamtrag gestellt hai (vgl. Bl. 87 der Hauptakten)
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b) Daß dem Landgericht bei Bemessung der Einsatzstrafe unG bei Bildung der Gesamtstrafe Rechtsirrtümer unterlaufen seien, wird nicht ersichtlich.
Danach ist die Revision des Nebenklägers zu verwerfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), jedoch dem Angeklagten nicht dessen notwendige Auslagen zu erstatten, weil auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 11, 189; 192, 193).
III. Die_Revision der Staatsanwaltschaft:
lo Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision hat keinen Erfolg, soweit sie bemängelt, daß die Strafkammer die Verkehrsunfallflucht des Angeklagten nicht als besonders schwerer Fall geweriet habe.
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In seinen Darlegungen dazu, daß § 142 Abs. 3 St&B nicht anwendbar sei, führt das Landgericht aus: Ins Gewicht fielen. bei der Strafzumessung besonders die aus den Vorstrafen wegen Körperverletzung sprechenden Charaktereigenschaften des. Angeklagten. Er habe sich ohne fücksicht auf die Belange Dritter über die Felgen seiner Tat hinweggesetzt. Ein besonders schwerer Fall liege aber ‚nicht vor, weil dem Ange- _ klagten nicht habe nachgewiesen werden können, daß er sich überhaupt nicht um den angefahrenen EEED gekümmert habe; zuden habe er schließlich doch die zur Bergung N und zur Aufklärung des Unfallherganges erforderlichen Schritte: .' eingeisitet. wenn auch nicht chne Beeinflussung durch seine Mutter.
Diese Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechts irrtum erkennen.
Frage nach der Anwendbarkeit des f 142 Abs, 3. StGB muß, wie: die Bundesanwelischaft mit Kecht hervorhebt, allerdings sein, cb der zu entscheidende Fall zu denen gehört, welche die gewöhnlich vorkommenden und unter den ordentlichen Stirafrahmen einzuoränenden Taten so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, Gaß der allgemeine Strafrahmen zu ihrer Ahndung nicht ausreicht. Der Tatrichter muß bei dieser Prüfung Tat und Per- - sönlichkeit des Täters eingehend würdigen und bedenken, daß ° häufig, ja regelmäßig, ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt worden ist, und wehn der an Unfall beteiligte Fahrer dies erkannte oder mit einer solchen Mög
Anders kann es denn sein, wen besondere zugunsten des Täters sprechende Umstände das schwere Unwerturteil erheblich zu niidern imstande sind (vgl. zuletzt BGHSi 12, 256, 257).
Daß solche Umstände in diesem Falle voriiegen, konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen. Hatte sich der Angeklagte auch, ebenso wie bei früheren Körperverletzungen, deretwegen er verurteilt worden ist, bei Begehung der Verkehrsunfallflueht, die mit Verlassen der Unfallstelle voll-- endet war, rücksichtslos über die Folgen seiner Tat hinweg. gesetzt, so mildert das schwere Unwerturteil gegen ihn doch der Umstand, daß er an die Unfallstelle zurückgekehrt ist, und zwar- schon nach etwa einer Stunde, so daß der Unfall unschwer aufgeklärt werden konnte. Das mildert, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, den Unrechtsgehalt der Tat erheblich. Daß seine Rückkehr zur Unfallstelle auf die ZEinwirkung sei-- ner Mutter zurückzuführen ist, brauchte das Landgericht nicht nachteilig ins Gewicht fallen zu lassen, da der Angeklagie noch jung ist und sich seiner Muiter anvertraut hatte.
2. Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft die Darlegungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, den Kraftwagen des Angeklagten einzuziehen.
Das Landgericht verkennt den Zweck des § 40 StGB, wenn es meint, diese Bertinmiung solle nur weiteren Straftaten Strafe, die nach pflichtnäpigen Ermessen des Tatrichters verhängt werden ‚kann, wenn der: zur "Begehung eines vorsätzlichen Vergehens. oder Verbrechens gebrauchte. oder bestiunte Gegen-Stand dem Päter oder einen Teilnehmer gehört (vgl. BGHSt 2,
- 3373 8,:205, 21435 10, 28; 33; 337, 338). Daß auch das bei der Unfallflucht benutzte Fahrzeug des Täters eingezogen zu werden vermag, hat der Senat bereits ausgesprochen (BGHSti 10, 3575 338).
Danach ist das lendgericht bei der Erörterung der Einziehunssmöglichkeit von rechisirrigen Erwägungen gusgegangen
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und möglicherweise deshalb dazu gelangt, die Einziehung des“ dem Angeklagten gehörigen Kraftwagens abzulehnen. Das ange-. fochtene Urteil wuß daher insoweit mit den zugehörigen Fest stellungen aufgehoben und dem Landgericht Gelegenheit ‚gege...; ben werden, in neuer Verhandlung zu prüfen, ob es von der ä nach § 40 StGB zustehenden Befugnis Gebrauch machen will, wenn es davon ausgeht, daß die Einziehung als Nebenstrafe anzusehen ist. j
Die weitergehende Revision der Staetsanwaltschaft ist - ' zu verwerfen.
Rotberg Sauer Hoepner
Hübner Plitner