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BGH Urteil vom 26.10.1972 – 4 StR 184/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

h StR 184/72 URTEIL 46:10,72

in der Strafsache

gegen

4. den Kraftfahrer Peter U EB aus He / Kreis FB, dort geboren am EEE 1920,

>. den Maurer Peter EWEED zus HaBEEEEED/Kreis Pam dort geboren an EEE 1323,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 26. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsenwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt ß dei

der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Em, EB, als Verteidiger des Ange-

klagten U, Rechtsanwalt Ep, GENE, a1: Verteidiger des Angeklagten EB, Justizangestellter

EB eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen des Angeklagten Vgw und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Oktober 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Revision des Angeklagten EB und die weiter gehende Revision des Angeklagten UgEB werden verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten Urfels und der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Der Angeklagte EB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten UM wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Unfallflucht in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 316 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten und den Angeklagten EB wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und in Tateinheit damit begangener fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen beide Angeklagten erkannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es dem Angeklagten U die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Wiedererteilung festgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen

eingelegt, mit denen sie das Verfahren beanstanden und

die Verletzung materiellen Rechts rügen. Hinsichtlich

des Angeklagten UWEB hat auch die Staatsanwaltschaft

die Sachbeschwerde erhoben, die nach den Ausführungen

der Revisionsbegründung eindeutig als Strafmaßrevision anzusehen ist. Diese Revision wird vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten, als die Strafaussetzung

zur Bewährung, nicht aber, soweit die Nichtannahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht gerügt wird.

Il. Die Revision des Angeklagten Y ]

1. Die Verfahrensbeschwerden sind unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer zu verschiedenen Punkten weitere Aufklärung vermißt, sind diese Rügen nicht ordnungsgemäß ausgeführt, denn er hat nicht die Beweismittel angegeben, deren sich das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168, 169).

In Wirklichkeit richtet sich das Vorbringen gegen die Feststellungen des Tatrichters.

2. Die Sachrüge greift nicht durch.

Zwar kann, wie die Revision mit Recht beanstandet, die Annahme des Urteils, daß der Traktor "etwa in Höhe der Querrinne" gefahren sei, als sich die Angeklagten der "ARAL-Tankstelle näherten" (UA S. 5), nicht richtig sein; denn wegen der von den Fahrzeugen eingehaltenen und sicher festgestellten Geschwindigkeiten muß sich der Schlepper in diesem Zeitpunkt noch etwa 50 Meter vor der Querrinne befunden haben. Die übrigen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze getroffenen Feststellungen ergeben aber zweifelsfrei, daß es sich hierbei nur um eine irrtümliche Angabe handelt, die den Schuldspruch nicht berührt. Dieser wird von der Feststellung getragen, daß WEB nicht mehr zum Überholen des vor ihm fahrenden Traktors hätte ausscheren dürfen, weil der Mitangeklagte ED ausgangs der an der ARAL-Tankstelle gelegenen Kurve und nicht, wie die Revision meint, bei der Tankstelle im Scheitelpunkt dieser Kurve bereits seinerseits zum Überholen des Tiefladers

angesetzt hatte und sich schon in Höhe der Hinterräder des Tiefladers befand. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind hinreichend genau und lassen keine Widersprüche erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist der unzulässige Versuch, die Tatsachen anders als das Landgericht zu würdigen. Ohne Rechtsirrtum hat das Gericht auch die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten UWE und die Vorhersehbarkeit der Unfallfolgen bejaht (vgl. BGHSt 12, 75, 77, 78; BGH VRS 24, 207, 212). Das Verhalten des Mitangeklagten EB lag nicht so außerhalb aller Lebenserfahrung, daß UEB bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht damit zu rechnen brauchte.

Das Vorbringen der Revision hinsichtlich der Unfallflucht ist offensichtlich unbegründet.

Wegen des Strafausspruches wird auf die Ausführungen am Schluß des Urteils verwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten I]

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Sie läuft darauf hinaus, daß der vernommene Sachverständige noch weiter hätte gehört werden müssen. Darauf kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Im übrigen ist sie auch unbegründet, da sich dem Landgericht eine weitere Sachaufklärung durch Sachverständigengutachten nicht aufzudrängen brauchte. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision war eine genauere Bestimmung der Stellen, an

denen die einzelnen Überholvorgänge eingeleitet worden sind, nicht erforderlich. Tatsächlich richtet sich der Einwand der mangelnden Sachaufklärung wie auch das weitere Vorbringen der Revision nur gegen die denkgesetzlich mögliche Beweiswürdigung des Landgerichts.

Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Insbesondere ist die Erwägung nicht zu beanstanden, daß der mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende Ei das Überholen gefahrlos hätte abbrechen können und müssen, als UWE seinerseits zum Überholen ansetzte. Es ist weder ersichtlich noch von der Revision vorgetragen worden, warum er sich nicht durch bloßes Gaswegnehmen hätte "zurückfallen" lassen können. Das Gericht hat bei dem Angeklagten Ei auch ohne Rechtsirrtum die Mitursächlichkeit seines Verhaltens und die Vorhersehbarkeit der eingetretenen Folgen bejaht. Es liegt bei ihm keine, wie die Revision meint, "unglückliche Verkettung mehrerer Zwischenglieder" vor (vgl. BGHSt 3, 62, 64).

Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht keinen besonders schweren Fall der Unfallflucht angenommen hat. Durch § 142 Abs. 3 StGB sollen solche Taten erfaßt werden, welche die gewöhnlich vorkommenden so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, daß der allgemeine Straf-

rahmen nicht mehr ausreicht (BGHSt 5, 124, 130; 12, 253, 256). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist, wobei es ausreicht, daß der Täter mit der naheliegenden Möglichkeit dieser Folgen gerechnet hat (BGHSt 12, 253, 256; BGH VRS 22, 276, 278; 23, 286, 288). Gerade dies hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Außerdem kann ein schwerer Fall auch dann ausscheiden, wenn besondere Umstände zugunsten des Täters sprechen (BGHSt 12, 253, 257). Einen solchen Umstand hat der Senat in dem unveröffentlichten Urteil vom 10. Juli 1959

(4 StR 201/59) darin gefunden, daß der Flüchtige, wenn auch infolge der Einwirkung eines Anderen, zur Unfallstelle zurückgekehrt ist und zur Unfallaufklärung beigetragen hat. Hier ist es ähnlich. Der Angeklagte hat seine vollendete, aber noch nicht beendete Unfallflucht, wenn auch auf Veranlassung des Zeugen si, abgebrochen und ist zur Unfallstelle zurückgekehrt. Auf

diese Weise konnte seine für den Unfall mitursächliche alkoholische Beeinflussung sicher festgestellt werden.

2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auch bei der festgestellten günstigen Sozialprognose des Angeklagten gemäß § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen (BGHSt 24, 3). Einen solchen Umstand sieht das Gericht darin, daß es zu den schweren Unfallfolgen nur wegen des hinzutretenden erheblichen Versagens eines anderen Verkehrsteilnehmers

gekommen ist. Auch sei der Verlust der Arbeitsstelle,

der den Angeklagten hart treffe, ein tatbezogener Umstand, der es zulasse, das Geschehen milder zu beurteilen. Mit diesen Ausführungen verkennt das Landgericht jedoch Inhalt und Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 23

Abs. 2 StGB.

Wie der Bundesgerichtshof unter Auswertung der Entstehungsgeschichte dieser neugefaßten Vorschrift in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung des Schrifttums wiederholt dargelegt hat (vgl. außer BGHSt 24, 3, 5 auch BGH VRS 43, 172), ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Strafaussetzung grundsätzlich unangebracht. Die vom Gesetz verlangten besonderen Umstände, die zu der günstigen Sozialprognose hinzukommen müssen, damit ausnahmsweise Strafaussetzung gewährt werden kann, betreffen vorwiegend "einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind" (BGH aa0). Dabei ist an außergewöhnliche Fälle gedacht, an Straftaten, die trotz ihres hohen Unrechtsund Schuldgehaltes wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann.

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß sich der Angeklagte grob verkehrswidrig verhalten hat, indem er trotz starker alkoholischer Beeinflussung ein wegen seiner

Größe besonders gefahrenträchtiges Fahrzeug führte und mit diesem falsch überholte. Diesem Verhalten des Angeklagten Ui gegenüber ist das Fahrverhalten des Mitangeklagten EM kein besonderer Umstand. Denn die falsche Reaktion des EB und die eingetretenen Folgen lagen im Rahmen der möglichen und vorhersehbaren Wirkungen der verkehrswidrigen Handlung des UEEB. Ihn trifft gerade deshalb der Vorwurf erheblichen Verschuldens, weil er die beim Überholen mit einem Lastzug erforderliche besondere Sorgfalt in grober Weise mißachtet hat. Auch kann der Verlust der Fahrerlaubnis, der für

den Angeklagten erhebliche Nachteile haben mag, nicht

als besonderer Umstand im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB angesehen werden. Das Gesetz schreibt für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, und zwar unabhängig davon, ob der Täter Berufskraftfahrer ist oder nicht

(§ 42 m Abs. 2 Nr. 1 StGB).

3. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Strafzumessungsgründen und den Erwägungen, aus denen das Landgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, läßt es sich nicht ausschließen, daß die Strafhöhe von der Aussetzung beeinflußt ist, die Aussetzung sich also hinsichtlich der Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb ist die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten. Insoweit hat also auch die Revision des Angeklagten

UEEEB Er£fo1s.

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Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal