Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 08.07.1959 – 2 StR 223/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
223/09. 2271 079
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Hermann Kg aus TE. geboren am Ep 1910 in uni.
- Sachbezeichnung: \miiB -
wegen übler Nachrede
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Totterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfenge wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat in zwei von ihm gegen Werner TÜR und gegen den Rechtsanwalt FW enscsirengten Rechtsetreitigkeiten cidesstattliche Versicherungen der Ehelcute CE überzeicht und sich deren Inhalt zu eigen gemacht. In diesen Versicherungen wird behauptet, der Notar Dr: SC habe Gewisse Verträge, die des Angeklagten Stellung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beeinflußten, unrichtig beurkundet, er habe das Datum gefälscht und dem Vin dic zu Protokoll genommenen Erklärungen anders vorgelesen, als er sie in die Urkunde aufgenommen habe; er habe Tun betrosen. In einer eigenen eidesstattlichen Versicherung hat der Angeklagte versichert, einer Abtretung von Geschäftsamteilenier Gescllschaft nicht zugestimmt zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund der von ihm in den Zivilprozessen vorgetragenen Behauptungen wegen übler Nachrede zu 500,- DU Geldstrafe verurteilt; den Schutz des § 195 StGB hat es dem Angeklagten versagt, weil er die von ihm vorgetragenen Be- . hauptungen nicht auf seine Richtigkeit geprüft habe.
Von der Anklage, der Frau VB Beihilfe zur Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung ge-
leistet, selbst eine unrichtige eidesstattliche Versicherung abgegeben und versucht zu haben, Herbert TORE 2 v.X Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und zu nötigen, ist der Angeklagte freigesprochen worden, vnd zwar hinsichtlich des letztgenannten Vorwurfs (Te) wegen erwiesener Unschuld unter Belastung der Staatskasse mit seinen notwendigen Auslagen, im übrigen mangels Beeilsese
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Der Angeklagte hat gegen das Urteil in vollem Umfange Revision eingelegt. Er beantragt, daß er in allen Anklagepunkten wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werde. Er erhebt Verfahrensbeschwerden und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Recäts geltend.
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Soweit der Angeklagte bereits freigesprochen worden ist, ist die Revision wegen fehlender Beschwer unzulässig. Ein mengels Beweises freigesprochener Angeklagte kann nicht Revision einlegen, um zu erreichen, daß in den Gründen seine Unschuld festgestellt wird (BGHSt 7, 155):
II; Verfahrensrügen.
Da die Sachrüge durchgreifit, soweit der Angeklagte verurteilt.worden ist, braucht auf die Verfahrensrügen nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Nur folgendes sei dazu bemerkt;
le. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß hinsichtlich der Mitangeklagten die Bestellung eines Verteidigers notwendig gewesen-sei. Hur wenn ihm selbst ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen, kann er die Unterlassung rügen. Er beruft sich insoweit zu Unrecht auf § 140 Abs. 2 StPO. Es bestand für den Vorsitzenden kein Anlaß anzunehmen, daß der Angeklagte wegen der Schwierigkeit der Sach“ oder Rechtslage oder aus sonstigem Grunde sich nicht selbst verteidigen oder daß er einen Verteidiger nicht finden könne:
2. Dice Ablehnung von Beweisamträgen mit der Begründung, das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache sei bereits er-
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wiesen, ist unzulässig (§ 244 Abs. 3 StPO). Wit dieser Begründung kann nur die Anhörung cines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden; bereits erbrachter Beweis rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisamtrages nur,
wenn die unter Beweis gestellte Behauptung erwiesen ist.
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III. Sachbeschwerde.
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i“ Die Ausführungen der Revision sind zum Teil unbeachtlich, weil sie die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung angreifen; sie bedürfen deshalb keiner Erwiderung.
2. Dafür, daß zugunsten des Angeklagten § 199 S;GB hätte angewendet .werden können, gibt das Urteil keineir Anhalt.
Die Feststellungen enthalten nichts über die in der Revision behaupteten angeblich dem Angeklagten zugefügten Beleidigungen.
3. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige, der zum Schutz eigener Interessen die Ehre eines enderen angreift, sorgfältig prüfen muß, ob seine Behauptungen zutreffen (BCHSt 3, 73, 755; BGH NJW 1952, 194). Sie macht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er dies nicht getan habe,
Die Feststellungen ergeben jedoch, daß beide Eheleute U] WEB den Angeklagten gegenüber Behauptungen aufgestellt
und sogar eidesstattlich versichert haben, die für die Richtigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Angaben sprachen. Darüber hinaus führt das Urteil noch Tatsachen an,
wie die unrichtige Angabe des Datums einer Urkunde in einer später von Dr. SB beurkundeten Erklärung und einen Brief des Rechtsanwalts Rößp, die der Angeklagte immerhin als Inäizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen unschen konnteo Der Vorwurf unterlassener Prüfung muß naturgemäß von der damaligen Beweislage aus beurteilt werden. Wollte das Landgericht zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte, bevor er seine Frozeßbehauptungen aufstellte, weitere Untersuchungen nätte
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anstellen müssen, so mußte es darauf eingehen, welche „rmittlungen dem Angeklagten möglich und zumuthar gewesen wären. Insoweit fehlt es an jeder Darlegung. Hiernach ist die Nichtanwendung des § 193 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet.
4. Die Strafkammer hat Auslagenerstattung nur insoweit angeordnet, als der Angeklagte nach den Urteilsgründen wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist. Sie hat in den anderen Fällen ersichtlich und nach ihren Darlegungen euch zutreffend angenommen, daß gegen den Angeklagten noch ein begründeter Verdacht vorliege (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die demgemäß nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zu treffende Ermessens: entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Baldus Busch Dr. Doiterweich Dr. Schalscha Menges