Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 03.07.1959 – 4 StR 90/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
M. Nachschlagewerk: ja _ Amtliche Sammlung: ja
steB § 360 Ne. 11 2202 004
Wer bewußt ohne triftigen Grund den Einsatz eines Funkstreifenwagens der Polizei veranlaßt, gefährdet umittelbar die Sicherheit der Allgemeinheit und begeht groben Unfug:
BGH, Urt. v. 3. Juli 1959 - 4 SiR 90/59 AG Dortmund OLG Hamm
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4_StR_90/52
im Naren des Volxes
In der Strafsache
gegen
oie Taus[ran Ilse L ED zeicrene VEREEEEEED, aus DEE, zetcren 2: @D- ED EB in SD.
wegen grober Unfugs
Nat der 4 Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. Juli 1452. an der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Dr Kkoiberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichier Bundesrichter
Dr. Sauer
Eoepner
Prof.Dr. Leng-Lirrichsen Dr. Flitner
als beisitzende Aichter, Oberstastsanwalt ED in der Verhandlung: Landgerichisrat Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischasft,
Tustizangessellter > «ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
tür Recht erkannis
auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil tes Antsgerichts in Dortmund vom 10. September 1058 mir den festistellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Zosten des Rechtsmittels.
an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Zwischen der Angexlagten und ihrem Ehemanne schwebte cin Ehescheilungssverfahren. Sie lebten innerhalb der ehe- !ichen Woinung in der keise getrennt, da? die Angeklagie "i; den gemeinsamen Kinde Jas Schlafzimmer und die Küche Lenutzte und der ©hemann im Wohnzimmer schlief, Bei wiedernolten Streitigkeiten der Snelente war schon nenrmals der Punkssreifenwagen der Polizei herbeigerufen worden. In den späven lachtstunden des 10. Juni 1958 war in der kohnung der Angezliagten das Licht ausgegangen. Der 3eschluß des Cberlandeszerichts gent davon aus, daß Jer ihecrann Tin die Sicherun; ausgeäüreht hatte, um seine Frau zu scläikanieren. Die Angeklagte veranlaßte äaraufhin, um durch die Pulizeiveamien ie Lichtleitung wiederherstellen zu lassen, durch curufe aus jem Fenster andere Personen, den Funkstreifenagen herbeizurufen. Der Wagen erschien dann auch.
Das Anisgericht hat des Alarnieren des Streifenwagens als sroben Unfug ir Sinne des § 360 Ir. il SiG3 vewertet und die Angeklagte zu einer Geldsirafe von 20 DM verurteilt. Es hölt Jie mißpräuchliche Inanspruchnahme on Beanten und Fahrzeugen Ger Poiizei für eine grob ungebührliche Handlung, durch die das ?ublikum in seiner Allgemeinheit unmnitielbar belästigt und gefährdet und dadurch zugleich der Bestand Ser Gflenslichen Ordnung gestört oder gefährdet worden sei; auch wenn der ühemann der Angeklagten die Sicherung der Lichtleitung ausgeärehi haben sollte, bestehe "insoweit allenfalls ein zivilrechilicher Ansvruch wegen Besitzstörung", die sie auf andere eise habe abwehren können.
Gegen Gieses Jrieil hat die Angeklagte Revision eingelegt.
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Das Cberlandesgericht hält im Gegensatz zum Amtsgericht die Strafvorschrift des § 360 ür. 11 StöB nicht für anwendbar, weil durch das "bewußt zrundlose Alarnieren" eines Funkstreifenwagens der Polizei das Publikum nicht ohne seriteres unmittelbar belästigt werde. Es würde des Urteil des Amtsgerichts mit dieser Begründung aufheben, wenn es sich daran nickt durch das in TdJ« 1952,
155 ir 32 veröffentlichte Urteil des Gberiandesgerichts in Bremen gehindert sähe. Diese änischeidung npefaßt sich mit einen Angeklagten, der einen polizeilichen zinsatzwegen "grundlos alarmiert" hatte; in einer solchen Inanspruchnehme wird eine unmittelbare Gefährdung des Yublikurs gesehen.
1. § 121 abs. 2 GVG will, wie §§ 120 Abs. 3 und 136 GV& verkindern, daß Gerichte in letzten Rechiszug von einander abweichend entscheiden {BGE JZ 1952, 149, 150; BGHSt 12, 213, 214). Ob sich diese Gefahr hinsichllich der Rechtsfrage verwirklichen wird, die das Oberlandesgericht in Hamm anders teurteiien will als das Oberlandesgericht in Bremen, läßt sich z.2t. noch nichi beurieilen- Diese Rechtsfrage würde nämlich ger nicht zu erörtern sein, wenn die Vorfrage verneint würde, ob das Verhalten der Angeklagten eine "grob ungebührliche Hardlung" ist, wie sie die ständige Rechtsprechung zur Voraussetzung der Besirafung aus § 360 Abs 1 Nr. 11 StGB macht. Diese Vorfrage hal das Oberlandesgericht in Hamm bisher nichv geprüft, und sie bedarf, wie noch auszuführen ist, roch der näheren 1stsächlichen aufxlärung. Das fährt aber nicht zur Rückgabe der Sache wegen Felllens eines Vorlegungsgrundes im Sinne des § 121 abs. 2 GVG Ob die Vorlesung begründet ist, hängt davon ab, wie das vorlegende Gericht von seinem Recktssiandpunkt aus entscheiden und ob dabei die Gefahr entstehen würde,
das Gerichte des letzten Rechiszuzes in ihren Entscheidungen voneinander abweichen. Diese Gefahr besteht hier dann. nenn das Vorliegen einer "grob ungebühr_ichen Handlung" der Angeklagten nach genügender Aufklärung bejaht wird.
2 Wie das Urteil des Oberlandesgerichtsin 3remen gegen die kechtsprechung des Reicksgerichts und die Rechtslehre 'an ner ÜHotwendigkeit aus, den Begriff des "groben! Infugs in sinne des § 360 Mr. 11 StG3 nicht zu weit zu fassen, unü senen daner sls solchen nur eine zrob ungebünrlıcnhe Herdlung an. Auch der sprachliche Sinn des Wortes Urfyvz deutet z2T ein Verhalten hin das sich bewußt nicht in die !ür das gedeihliche Zusammenleben in der jeweiligen Zechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt. Zu dem vorwurf eines zronen Verstoßes gegen das, was sich in üujeseu Sinne genört, genügt es nicht ohne weiteres, daß ier Täter behördliche Hilfe in Anspruch genommen hai, auf die ihm kein Anspruch zusteht. Vieimehr muß das Mißverharinis zuischen dem, was er verlangı und dem, was ihm gehührt, so offensichtlich sein, daß ein billig denkender “itbüärger sein Tun aıs grob ungehörig enpfinden würde. Nach § 360 Ur. 11 StGB strafbar isl schließlich der Täter in Fällen der hier zu behandelnden Ari nur. wenn ihm bewußt ist, daß er eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, auf die er keinen Anspruch hat. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob er sein Tun in dem eben bezeichneten
Sinn als "ungehörig" empfindet.
Das ürfordernis einer groo ungebührlichen Handlung entserich! der visherigen Hechisnrechung. So [L.ihrt das Urveil nGSt 19, 235. 29€ als 5eispiel Tür eine solche Sandlung an, daß jemand "muiwillig und freveihaft" falschen
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Feueralarm errege; vgl. ferner RGSt 31, 192; 32, 100; 34, 364; 34, 425; OLG Dresden JW 1927, 928 Nr. 16; BayObLG in JW 1931, 2839 Nr: 4; KG JW 1930, 1232 Nr. 6;
OLG Celle KJW 1951, 772 Nr. 20; OLG Braunschweig NasRpfl 1952, #
89; Werner in LK - 1958 - Anm. KI 11 zu § 360 StGB; Maurach BT. - 2. Aufl. - S. 415. In Übereinstimmung mit dieser Auslegung des Gesetzes hat auch das Oberlandesgericht in Bremen in dem Urteil, das den Anlaß zu dem ' Vorlegungsbeschluß gab, die grundlose Alarmierung eines polizeilichen Einsatzwagens als grob ungebührliche Handlung bewertet, "für die jeder vernünftige Anlaß fehite", und die ebenso mutwillig war, wie das grundlose Bestellen
der Arbeiter-Sanitätswache auf verschiedene Plätze, das der im Urteil des Oberlandesgerichts Bremen angeführien Entscheidung des Bayerischen Obersten landesgerichts.
(JW 1927, 2719) zugrunde lag; schließlich sagt das Oberlandesgericht Brenen mit Recht, es sei "Sache des Binzei-
falls, einer .... Ausdehnung .... auf nicht ernstlich strafwürdige Handlungen vorzubeugen! . 1.
Ob äie Angeklagte in diesen Sinne "grob ungebührisen"
handelte, läßt. sich nach dem Sachverhalt, von.dem- das. Anteu gericht. und das Oberlendesgericht in’ Hamm ausgehen, noch: nicht beurteilen. Vielmehr bedarf der Sachverhalt zu 'Aiener Be "Frage noch weiterer Aufklärung. Zu diesem ‚Zwecke. ist das: Er
Urteil vom Bundesgerichtahor selbst - vgl. JZ 1952, 149,
150; IM 3 zu § 121 6v6 - "aufzuheben und. die ‚Sache. an das Ba ‚ Antsgericht gurückzuverweisen. Für die neue. Verhanaiung ‚ und Entscheidung wird folgendes. zu beachten sein: SEE
. Die in größeren Irädt ven des Bundesgebiets. vereit-
stehenden“ Funkstreifenwagen . der Polizei‘ dienen in erster: Eu Linie ger wirkeanen Verbrechenebekinpfung, sie werden außer
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dem in dringenden Fällen zur Hilfe für einzelne in Not geratene Personen eingesetzt. Da ihre Zahl begrenzt ist, liegt in ihrer Inanspruchnahme ohne triftigen Grund eine grobe Rücksichtslosigkeit gegen jeden Mitbürger, dem dadurch möglicherweise im Ernstfall die dringend nötige sofortige Hilfe entzogen wird, und eine Herabsetzung der Schlagkrafi der Polizei bei der Verbrechensbekänpfung. Darum würde die Angeklagte grob ungnbührlich genandelt haben, wenn die Feststellung des Amtsgerichts, sie habe das Herbeirufen des Punksireifenwagens veranlaßt, um ihre Lichtleitung wieder herstellen zu lassen, den Sinn hatte, daß sie der Polizei nur die Rolle eines Elektrikers zugemutet hätte. Darüber hinaus wäre ihr Tun auch dann grob ungebührlicn gewesen, wenn es sich etwa bei den Eheleuten eingebürgert hätte, bei Streitigkeiten die Polizei in dieser Weise herbeizurufen, um dem anderen gegenüber aufzuirumpfen und ihn zu schikanieren, und zwar auch denn, wenn der die Polizei zu Hilfe rufende Eheteil so einen bestehenden Rechtsanspruch äurchzusetzen suchte, In diese Richtung könnte die Feststellung des Amtsgerichts weisen, daß es schon vorher zwischen den üheleuten zu Streitig- j keiten gekommen sei, in deren Verlauf mehrmals ein Punkstreifenwagen der Polizei ‚geholt worden sei. Dieser Sinn ist ihr aber nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Denn das Urteil sagt nicht, daß dies auch früher ohne triftigen Grund geschehen sei; die Revisionsbegründung der Angeklagten behauptet hierzu, die Hauptverhandlung habe ergeben, daß sie schon früher von ihren Hann mwißhandelt worden sei und deswegen habe das Krankenhaus aufsuchen müssen; sie habe. sich auch dieses Mal durch ihren Hann bedroht gefühlt, der erklärt habe, er "mache sie kaputt". Daß diese Äußerung
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unterblieben ist und die Angeklagte sich dadurch nicht bedroht gefühlt hat, ergibt sich nicht aus dem Satze des E antsgerichtlichen Urteils, das Gericht habe nicht feststellen 3 können, daß die Angeklagte unmittelbar bedroht war. Abgesehen davon, daß der Angeklagtennachgewiesen werden mußte, daß sie nicht bedroht war, würde unter Umständen schon die - zwar in diesen Falle sachlich unbegründete, aber nach früheren Erfahrungen berechtigte - Besorgnis der Angeklagten vor neuen Mißhandlungen ihres Ehemannes genügen,
um ihre Annahme zu entschuldigen, daß sie einen Anspruch auf polizeilichen Schutz habe, und um eine Bewertung ihres Tuns als groben Unfug auszuschließen. Die aus dieser Unklarheit des Urteils herrührenden Bedenken gegen die Verurteilung der Angeklagten werden dadurch verstärkt, daß das Amtsgericht strafmildernd berücksichtigt, die Angeklagte habe "in einer gewissen Zwangslage gehandelt". Worin diese Zwangslage bestand, ist dem Urteil nicht eindeutig zu ent-
- nehmen, kann aber auch unter folgendem Gesichtspunkt von Bedeutung sein. Je nach der - aus den Urteil richt genau ..ersichtlichen - Stunde, zu der das Licht in der ehelichen
" Wohnung ausging,. könnte eine. "Zwangslage", welche das:
Herbeirufen des Streifenwagens begreiflich machte, gegeben oder ausgeschlossen sein. Wenn etwa ‚das Kind, mit dem die. damals 24 jährige Angeklagte ihre Wohnung. teilte, noch sehr. klein war und in dieser Nacht noch mit Nahrung versorgt werden mußte, so würde ein billig denkender Mitbürger schwerlich ein strafwürdiges ungebührliches Verhalten darin sehen, daß sich die Angeklagte um sofortige Hilfe an die Polizei wandte, wenn sie ihre Mutterpflichten nicht ohne Beleuchtung der Wohnung erfüllen konnte, sie diese. aber nur unter der Gefahr einer Mißhandlung durch ihren Mann wieder in Gang setzen zu können glaubte. Lagen aber
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solche Gründe nicht vor und konnte der Angeklagten etwa
wegen der späten Stunde zugemutei werden, für den lest der :- ohnehin kurzen - Juni-Nacht auf Beleuchtung zu verzichten
und die Instandsetzung der Lichtanlage auf den nächsten Tag zu verschieben, so könnte ihr unter Umständen sehr wohl vorgeworfen werden, das Verhältnis der Dringlichkeit ihres Bedürfnisses nach Hilfe zu dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, dem die Einrichtung des Funkstreifenwagens dient, mutwillig nicht beachtet zu haben.
3. Führt die weitere Aufklärung zur Feststellung einer grob ungebührlichen Handlung der Angeklagten im dargelegien Sinne, so stehen die vom Oberlanäesgericht in Hamm ausgeführten Bedenken gegen die Unnittelbarkeiö der dadurch geschaffenen Gefährdung des Publikume einer Bestrafung nach § 3560 Nr. 11 StGB nicht entgegen. Zu dieser Frage tritt der Senat der Ansicht des Oberlandesgerichts in Bremen in dem schon angeführten Urteil bei, daß nämlich die Anforderung an die Unmittelbarkeit der Gefährdung der Aligemeinheit- in Fällen der bier in Betracht kommenden
‚Art nicht überspannt werden dürfe. Daß das Publikum, wie
das Oberlandesgericht Hamm ausführt, nur dann unmittelbar gefährdei werden könne, wenn "die Gefährdung eine Folge
des unmittelbaren Eindrucks der Handlung des Täters ist", trifft nicht zu. Der Eindruck, den die Handlung auf das Publikum macht, ist nur da von Bedeutung, wo die Strafwürdigkeit der grob ungebührlichen, den äußeren Bestand
der öffentlichen Ordnung beeinträchtigenden Handlung daraus hergeleitet wird, daß sie, obwohl. nur gegen einen oder mehrere Einzelne gerichtet, geeignet ist, die Allgemeinheit als solche zu beunruhigen oder zu belästigen. So lag es nicht nur in dem vom Oberlandesgericht in Hamm angeführten
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Fall, mit dem sich das Reichsgericht in dem Urteil RGSt 64, 250 zu befassen hatte, sondern auch in den zahlreichen anderen Fällen, in denen das Reichsgericht einen Angriff auf einzelne Personen oder einen begrenzten Personenkreis für nicht als groben Unfug strafbar erklärt hat, weil die Tat selbst nicht von der Allgemeinheit wahrgenommen werden konnte (vgl. R 10, 304; RGSt 1, 400; 5, 299; 19, 294; 31,
.185, 190 £f; 32, 100; 34, 364; 53, 139; 63, 236). Das Ur-
teil des Bundesgerichtshofs vom 2. September 1958 (NJW 1958, 1788 Nr. 20 = BGESt 12, 42), das das Oberlandesgericht Hamm in diesem Zusammenhang anführt, hatte sich mit der Frage zu befassen, ob gegenüber einer Einzelperson getane unzüchtige mündliche Äußerungen als Erregung eines geschlechilichen Ärgernisses nach § 1§ 3 StGB strafbar sind. Er hat diese Frage verneint und hinzugefügt, daß dem Schuizbedürfnis der Allgemeinheit in geeigneten Fällen durch die Strafnorm des § 360 Nr. 11 StGB genügt werde. Dabei het
er unter Berufung auf die schon angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts darauf hingewiesen, "daß eine der öffentlichen Ordnung grob widerstreitende Handlung im Sinne des § 360 Nr. 11 StGB nur dann geeignet ist, das Publikum unmittelber zu belästigen, wenn noch andere Personen als die erstbetroffene in der Wähe sind, so daß sie den Vorgang wahrnehmen und durch die Wahrnehmung selbst belästigt werden können". Auch hier handelte es sich: ‚also um die psychische Wirkung einer gegenüber einem Einzelnen begangenen grob. ungebührlichen Handlung auf die Allgemeinheit. Die Erkenntnis, daß die psychische Weiterwirkung auf die Allgemeinheit, etwa durch das Mittel der: Presse, nicht nach § 360 Nr. 11 StGB bestraft werden dürfe, wenn eine uferlose, dem Gesetzeszweck nicht entsprechende Ausdehnung dieser Strafnorm vermieden werden soll, hat die
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Rechtsprechung zur Forderung der Unmittelbarkeit dieser
“Wirkung veranlaßt. Dieser Ma3dstab versagt bei Fällen der
nier vorliegenden Art,deren Besonderheit darin liegt, daß sich das grob ungebührliche Verhalten gegen Einrichtungen der Allgemeinheit selbst richtet.
Mit dem Oberlandesgericht in Bremen wird in aller Kegel davon auszugehen sein, daß den Polizeibehörden aus Gründen der Sparsamkeit in der Öffentlichen Verwaltung nicht mehr Fahrzeuge und Beamte für den eiligen Einsatz zur Verfügung stehen, als zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung .nötig sind, und daß jeder überflüssige Abruf der bereiistehenden Einsatzmiitel die Schlagfertigkeit der Polizei und das Maß der dem Publikum gewährten Sicherheit herabzumindern und daher zu gefährden geeignet ist. Daß eine solche Gefahr im Einzelfall Wirklichkeit geworden ist, ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht erforderlich (vgl. RG GA 45, 128; RGSt 16, 99). Daher bedarf es in solchen Fällen auch keiner Erörterung, ob bei der Polizei, der Feuerwehr oder der Unfallstation zur fraglichen Zeit ein zweiter ernstlicher Einsatzfall zur
anforderung von Hilfe geführt hat, ob für diesen ein weiterer
Wagen zur Verfügung stand usw.. Das Oberlandesgericht Bremen hebt aaO mit Recht hervor, daß der Unrechtsgehalt der Tat und die Strafwürdigkeit des Täters in keinem Zusammenhang mit derartigen Zufälligkeiten steht.
Gegen die Anwendung des § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB erheben sich - entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Hamn — auch keine Bedenken aus den. gesetzgeberischen Erwägungen, die der Vorschrift des § 145 d StGB zugrunde liegen und dahin gingen, es müsse verhindert werden, daß durch das Vortäuschen einer Straftat "Zeit, Material und
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Arbeitskraft des behördlichen Untersuehungsappara te s nutzlos vergeudet" werde. Der Gesetzgeber hielt eine solche Behinderung oder gar Vereitelung der staatlichen Verbrechensbekämpfung für ein so schwerwiegendes Unrecht, daß er es in § 145 d StGB mit einer Vergehensstrafe bedrohte. Damit ist es durchaus vereinbar, daß die Gefährdung der Allgemeinheit durch mutwillige Inanspruchnahme der hier in Betracht kommenden öffentlichen Einrichtungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Übertretung nach § 360 Abs: 1 Nr. 11 StGB bestraft wird. Die Inanspruchnahme der Polizei, der Peuerwehr usw, durch Herbeirufen ihrer für den dringenden Notfall bereitstehenden -Einsatzmittel braucht nicht die "Irreführung des behördlichen Untersuchungsapparates" zu bezwecken und kann euch in ihrem Unrechtsgehalt sowie in ihrer Ausführung wesensverschieden sein von dem Ingangsetzen eines unier Umständen über Monate hin sich erstreckenden strafrechtlichen Ermittilungsverfahrens. Dem. Hinweis des Oberlandesgerichts in Hamm auf RGSt 70, 367 ist entgegenzuhslien, daß das Reichsgericht schon in
RGSt 19, 295, 296 das "mutwillige und frevelhafte Er-
‚regen Talschen Feueralarns" als Beispiel von jeher straf-
baren groben Unfugs anführt und ersichtlich davon ausgeht, daß diese Art mutiwilliger Inanspruchnahme öffent-
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licher Einrichtungen auch nach § 360 Abs. 1 Nr. il StGB
strafbar sei.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils unä
Freisprechung der Angeklagten beantragt.
Rotberg Bundesrichter Dr. Sauer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg Lang-Hinrichsen Flitner
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