Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 30.06.1959 – 1 StR 236/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

Ar

15:8 236/59 2309 014 -

In Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Graveur Adolf K iD zu: NE ort geboren am GEHE 1958, in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. FPeetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. els Vertreter der Bundesanwaltschuft,

Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg- Fürth - Jugendkammer - vom 23. Februar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .

Auf die Strafe wird die Untersuchungshaft seit dem 24. Februar 1959 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

gründe zz

Das Landgericht hat den Angeklagten wesen versuchten Totschlags und wegen Widerstands gegen die Siaatsgewalt zu einer Jugenästrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt, weil er in der Wacht vom 26./27. September 1958 seine Kutter mit cinen Küchenmesser zu töten versucht und einen der Mutter zu Hilfe eilenden Polizeibeamten mit dem Messer bedroht "hat.

Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und

die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrindet.

I. Verfahrensrügen

1.) Inwiefern § 261 StPO verletzt sein soll, hat die Revision nicht dergelegt- Die Rüge ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Der Polizeibeamte CE, der der Mutter des Angeklagten, Frau KW; zusammen mit einem weiteren Polizeibeamten zu Hilfe gekommen war und sie unmittelbar nach der Tat vernommen hat, wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 249 StPO die Vernehmungsniederschrift zur Urteilsgrundlage gemacht, ist daher unrichtig.

3.) Ein Blutalkoholgutachten des chemischen Instituts eines städtischen Krankenhauses ist eine nach § 256 StPO verlesbare Erklärung einer öffentlichen Behörde (BCH VRS 6, 148, 1495 BGH NJW 1953, 1801 Nr. 24).

4.} Der Revisionsvortrag 1äßt nicht erkennen, daß ein Augen schein im Schlafzimmer der Frau KB für äie Entscheidung von Bedeutung und die Straikammer deshaln verpflichtet war, ihn von Amts wegen einzunehmenı§ 244 Abs. 2, 5 StPO).

Se Die Nichtberücksichtigung von Umständen, in denen der Angeklagte Strafmilderungsgründe sieht, kann nicht ais Verstoß gegen § 267 StPO, sondern allenfalls als sachlichrechtlicher Mangel gerügt werden. Auch ein solcher ist hier aber nicht ersichtlich. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer kei der Bemessung der Strafe zugute gehalten, daß er sich bisher straffrei geführt hat. Zu mehr sah es sich nicht veranlaßt. Daß der Angeklagte über das für junge Menschen selbstverständliche Maß hinaus fleißig war, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Ob ein Jugendlicher, der dem Trunke ergeben und jähzornig ist wie der Angeklagte, noch als "ordentlich" bezeichnet werden kann, ist eine Auslegungsfrage, mit der sich die Strafkammer nicht ausdrücklich zu befassen brauchte.

II. Sachbeschwerde

Sie richtet sich gegen die Feststellung, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt und sei bei Ausführung der Straftaten nicht zurechnungsunfähig gewesen. Beide Angriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

1.) Was die vom Landgericht für die "Mötungsabsicht" des Angeklagten angeführten Beweisgründe angeht, so ist der Revisicn einzuräumen, daß das Hcrbeiholen der Polizei an

sich nur den Schluß zuläßt, wie die dafür verantwortlichen Personen die Gelahrlage beurteilt haben, nicht auch , daß der Beschwerdeführer seine Mutter tatsächlich töten wollte. Indes

sind die Ausführungen der Stirafkammer bei vernünftiger Ausle-

_— nn

gung dahin zu verstehen, daß die beteiligten Personen - die Schwester und der Schwager des Angeklagten sowie der aus der Nachbarschaft zu Hilfe gerufene Zeuge HEEB - die Polizei nur deshalb - mitten in der Nacht - herbeigcholt haben, weil ihnen der Angeklagte durch sein Verhalten Grund zu der Befürchtung gab. er werde die Mutter töten. Das folgt vor allem aus dem Hinweis, die Schwester des Angeklagten habe diesen rufen gehört, er werde die Mutter und den im selben Zimmer schlafenden Sohn seiner Schwester erstechen, und sie habe diese Drohung ernst genommen. Die von der Revision beanstandete, mißverständliche Bemerkung im Urteil, für die Tötungsabsicht des Angeklagten spreche schon das Herbeiholen der Polizei, findet seine Erklärung im folgenden Satz der Gründe; in diesem weist das Landgericht die von der Mutter und der Schwester des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegebene Darstellung, es habe sich nur um einen harmlosen Streit gehandelt, zurück, Erst anschließend tritt das Landgericht in die eigentliche Beweiswürdigung ein; deren Kern geht dahin, der Angeklagte habe gerufen, er werde seine Mutter und seinen Weffen erstechen, und er habe diese Drohung ernst gemeint.

Diese rechtlich vertreibare Beweiserwägung wird nicht durch den Einwand der Revision entkräftet, das Landgericht habe die Prüfung unterlassen, ob die Schwester des Angeklagten die Tatlage zutreffend beurteilte. Die Strafkammer hat sich damit in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das rechtfertigt aber nicht den Verdacht, daß sie diese sich aufdrängende Frage übersehen oder rechtsirrig beurteilt hätte. Bei deren Würdigung sprach gegen den Angeklagten neben seinem angeborenen Jähzorn vor allem das vor und nach der Yötungsärohung bewiesene gewalttätige Verhalten.

Nun hat das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung allerdings festgestellt, der Angeklagte sei durch das Erscheinen der Poiizeibeamten "schließlich so in Wut" geraten, "daß er beschloß, seine Mutter zu erstechen. falls die Beamten in das Zimmer eindringen sollten". Das würde bei wörtlicher Auslegung zu dem Schluß zwingen, daß der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt noch nicht den Willen zur Tötung der Mutter hatte, daß Seine vorangegangene Drohung also nicht ernst gewesen sein konnte. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kommt der angeführten Feststellung indes nur der Sinn zu, daß der Angeklagte beim Erscheinen der Polizeibeamten den Entschluß faßte, die bis dahin mehrmals angedrohte Tötung nunmehr endgültig auszuführen, weil ihm nach dem Eindringen der Beamten die Möglichkeit hierzu genommen würde. Der genannten Urteilsstelle kann demnach nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer vorher nur eine leere Drohung ausgesprochen bat. die dem Landgericht keinen Schluß in der Richtung erlaubte, ob der Angeklagte seine Mutter töten oder nur verletzen wollte,

Die Revisionsrüge, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob der ganze Geschehensablauf, besonders unter Berücksichtigung des von dem Angeklagten genossenen Älkohols, nicht rein "demonstrativ" war, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Ein gleiches gilt von dem Vortrag, das. Landgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte seine Mutter ernstlich habe stechen und erstechen wollen, deren abschwächende Aussage in der Hauptverhandlung sowie andere Umstände, insbesondere auch die wirkung des genossenen Alkohols, außer ucat gelassen.

2.) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vermißt die Revision die Feststellung, welche Alkoholmenge das Blut des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten aufwies. Mit dieser Rüge verfolgt sie das Ziel, daß zugunsten des Beschwerdeführers

u nn nn

Ir.

unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 StGB ein möglichst hoher Blutalksholwert angesetzt wird.

Im Urteil ist nur festgestellt, daß die dem Angeklagten um 3,35 Uhr entnommene Blutprobe einen Alkoholmittelwert von 1,76 %o hatte. Die Feststellung ist ersichtlich dahin zu verstehen, daß dieser Wert für den Zeitpunkt der Entnahme der Biutprobe ermittelt ist, Welcher Wert sich daraus für die Tetzeit ergibt, 1äßt sich den Urteilsgründen ebensowenig sicher entnehmen wie eine Antwort auf die weitere erhebliche Frage, ob zur Tatzeit der Alkoholhöchstwert bereits überschritten, der Blutalkoholspiegel also schon im Sinken war oder nicht. Diese von der Revision bemängelte Lücke in 'den Urteilsfeststellungen gefährdet jedoch nicht den Bestand des Urteils; denn auch wenn man von den dem Beschwerdeführer günstigsten Annahmen ausgeht - nämlich, daß der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe schon im Abbau begriffen war (also nicht erst angestiegen oder gegenüber dem Tatzeitpunkt gleichgeblieben ist) -, rechtfertigt das nicht den von der Revision gezogenen Schluß, der Angeklagte sei zur Tatzeit möglicherweise zurechnungsunfähig gewesen. Zwischen Tateusführung und Entnahme der Blutprobe (3,55 Uhr) lag ein Zeitraum von höchstens 1 1/2 Stunden: Bis etwa 1,30 Uhr hatte der Angeklagte im Wirtshaus gesessen; anschließend ging er nach Hause; daheim zog er sich zuerst aus, a8 sodann in der Küche und begann anschließend den Streit mit seiner Mutter, der schließlich zur Herbeiholung des Zeugen He aus der Nachbarschaft und nach dessen vergeblichem Vermittlungsversuch zur Herbeiholung der Polizei führte, nach deren Erscheinen der Angeklagte auf seine Mutter einstach. In 1 1/2 Stunden aber sank der Blutalkoholgehalt bei Annahme eines durchschnittlichen Abbaues von 0,? bis 0, 15 $o (vgl. UA. BGH 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957 S. 10) nur um 0,15 bis 0,225 %o, so daß sich für den Zeitpunkt der Taten ein Blutalkoholwert ..'

von höchstens 1,985 %o errechnen würde. Dieser aber läge - wie übrigens auch der von der Revision behauptete Wert von 2,06 bis 2,1 %o - immer noch erheblich unter der Grenze von 2,5 %o, von der ab im allgemeinen erst eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB in Frage kommt (BGH aaO; ferner BGH 3 StR 357/54 vom 30. September 1954. 1 Str 58/59 vom 28, April 1959). Das Landgericht hat gleichwohl im Anschluß an das Gutachten des als Sachverständigen gehörten Landgerichtsarztes Dr. Bittner zugunsten des Angeklagten "unterstellt", daß dessen Hemmungsvermögen zur Tatzeit infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war; es hat dies auch strafmildernd berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer um die verderblichen Folgen des Trinkens gerade für ihn bei seiner Veranlagung zum Jähzorn wußte (zur Versagung der Strefmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB bei selbstverschuldeter Trunkenheit vgl. OGNSt 2, 324, 327 f).

3.) Auch die auf die allgemeine Sachrüge gehotene Nachprüfung des Urteils im übrigen 1äßt weder hinsichtlich des versuchten Totschlags noch hinsichtlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat ergänzend noch vorgetragenen Gesichtspunkte. Der Revision kann nicht zugegeben werden, es sei "technisch unmöglich!" und erfahrungswidrig, daß die Mutter des Angeklagten einem gegen ihre linke Brustseite geführten Messerstich durch Herumwerfen des Körpers auf die linke Seite und abwehrendes Ausstrecken der Hände ausgewichen sei. Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß der Wutanfall, den das Erscheinen der Polizei im Beschwerdeführer ausgelöst hat, als unverschuldete Zornes-

m 0 0 mn en

——r

m

‚Tre

-8B — /

reizung im Sinne des § 215 StGB anzusehen ist.

Dr, Geier Dr. Peetz Martin

willms Hübner